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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1999


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Ludger Radermacher


XIII. Europäisches Gemeinschaftsrecht

1. Gemeinschaftsrecht und innerstaatliches Recht

       59. Mit Urteil vom 16.4.1999 (1 O 186/98 - RIW 2000, 384 ff.) entschied das LG Bonn, daß die Europäische Einlagensicherungsrichtlinie auch die Verleihung individueller, konkret bestimmbarer Rechte an den einzelnen Anleger bezweckt. Sie schütze alle Einlagen, die nach dem Ende der Umsetzungsfrist noch verfügbar seien, unabhängig davon, wann die Einlage geleistet worden sei. Unternehme ein Mitgliedstaat keine Maßnahme zur fristgerechten Umsetzung einer EG-Richtlinie, so stelle dies auch dann einen haftungsbegründenden Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht dar, wenn der Mitgliedstaat eine Nichtigkeitsklage gegen diese Richtlinie vor dem EuGH erhebt. Der Fall basierte auf einer Klage auf Schadenersatz wegen verspäteter Umsetzung der EG-Richtlinie 94/19/EWG (Einlagensicherungsrichtlinie)106. Die Klägerin erhielt ihre an eine Bank vor Ablauf der Umsetzungsfrist erbrachten Einlagen wegen Zahlungsunfähigkeit nicht mehr zurück. Eine durch die Bundesrepublik Deutschland erhobene Nichtigkeitsklage gegen die Richtlinie blieb erfolglos.107 Die Entschädigungsklage hatte im wesentlichen Erfolg. Die nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH für einen Entschädigungsanspruch nach Art. 189 Abs. 3 EGV (jetzt Art. 249 Abs. 3 EG) i.V.m. § 839, Art. 34 GG zu erfüllenden Voraussetzungen, namentlich die Verleihung hinreichend konkret bestimmbarer Rechte, ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht sowie das Bestehen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem Verstoß und dem entstandenen Schaden, seien gegeben. Für eine Verleihung hinreichend konkret bestimmbarer Rechte spreche neben der Pflicht der Kreditinstitute zum Anschluß an das zu schaffende Einlagensicherungssystem auch der den Kunden individuell gegebene und in seiner Mindesthöhe detailliert geregelte Anspruch. Der Umstand, daß die Richtlinie in den Begründungserwägungen allein auf Art. 57 Abs. 2 EGV und nicht auch auf die den Verbraucherschutz behandelnden Art. 100 und Art. 129 a EGV gestützt sei, schließe die Verleihung eines Rechts nicht aus, da die Harmonisierung des Bankrechts und der Verbraucherschutz sich als Ziele nicht ausschlössen. Der hinreichend qualifizierte Verstoß, für dessen Feststellung nach der Rechtsprechung des EuGH eine Reihe von Kriterien zu untersuchen seien (u.a. Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, Verschulden, eingeräumtes Ermessen, Vorsatz), ergebe sich allein daraus, daß bis zur Umsetzungsfrist der Richtlinie keine Umsetzungsmaßnahmen getroffen worden seien. Die Erhebung der Nichtigkeitsklage sei ohne Relevanz, da nach Art. 185 EGV Klagen vor dem EuGH keine aufschiebende Wirkung entfalten würden. Unerheblich sei, daß die Entscheidungen des EuGH, in denen dieser die Haftungsvoraussetzungen des qualifizierten Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht näher präzisiert und allein schon die nicht fristgerechte Umsetzung der Richtlinie als einen qualifizierten Verstoß gewertet habe, erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist ergangen seien. Diese Entscheidungen beträfen lediglich die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruches, nicht jedoch die entscheidende Frage der Verpflichtung zur fristgemäßen Umsetzung. Die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden sei auch für die schon vor der Umsetzungsfrist geleisteten Einlagen gegeben. Hierfür spräche der in Art. 1 Abs. 1 der Einlagensicherungsrichtlinie definierte Einlagenbegriff als Guthaben auf dem Konto ebenso wie die Sachgerechtigkeit dieses Ergebnisses angesichts eines sich laufend ändernden Guthabens.

       60. Das LG Hamburg erkannte mit Urteil vom 6.8.1999 (303 O 48/99 - NVwZ 2000, 477 f.), daß § 2 a II der BSE-Verordnung108 selbst bei angenommener Gemeinschaftsrechtswidrigkeit nicht gegen solche Vorschriften verstößt, die einem Fleischimporteur Rechte verleihen. Der Kläger machte in diesem Fall gemeinschaftsrechtlich geprägte Amtshaftungsansprüche geltend, die darauf gestützt wurden, daß anläßlich der Einfuhr argentinischen Rindfleischs das Landesveterinäramt die BSE-Verordnung gemeinschaftswidrig angewandt habe. Das LG wies die Klage ab. Art. 22 i.V.m. der Anlage A der Richtlinie 72/462/EWG109 regele lediglich viehseuchenrechtliche und gesundheitliche Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen und frischem Fleisch aus Drittländern, nicht jedoch Rechte Einzelner. Art. 43 EGV verleihe dem Kläger ebenfalls keine subjektive Rechtsposition, da diese Vorschrift lediglich eine Ermächtigungsnorm zum Erlaß solcher Rechtsnormen darstelle, die die Grundlinien einer gemeinsamen Agrarpolitik definierten. Aus der an sich subjektive Rechtspositionen verleihenden Vorschrift des Art. 30 EGV könne der Kläger für sich nichts herleiten, da hiermit nur die Warenverkehrsfreiheit innerhalb der Gemeinschaft geregelt werde, nicht jedoch die Einfuhr von Produkten aus Drittländern. Im übrigen sei die von der Bundesregierung unter Verweis auf die Praxis in anderen Mitgliedstaaten vorgenommene Auslegung, daß mit der Richtlinie nur eine Mindestharmonisierung habe vorgenommen werden sollen, nicht völlig von der Hand zu weisen. Dies aber spreche gegen einen qualifizierten Verstoß. Bestätigend komme hinzu, daß die Kommission trotz Beschwerden in diesem Bereich bislang kein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet habe. Eine Passivlegitimation des hier allein in Anspruch genommenen Landes sei im übrigen auch deshalb zu verneinen, weil die vom EuGH entwickelte Konzeption eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs lediglich das Verhältnis zwischen den einzelnen Bürgern und den Mitgliedstaaten betreffe.

       Siehe zur Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruches im übrigen die Entscheidung des LG Bonn vom 25.10.1999 (1 O 173/98 - RIW 2000, 144 ff.), bei der in den Leitsätzen festgehalten wird, daß Art. 18 RL/94/62/EWG110 (europäische Verpackungsrichtlinie) das Recht verleiht, Waren in der EU frei zu handeln, und daß die Bundesrepublik Deutschland gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen hat, indem sie die europäische Verpackungsrichtlinie nicht fristgerecht umgesetzt hat. Weder die deutsche Verpackungsverordnung noch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz hätten das Binnenmarktkonzept der Richtlinie berücksichtigt.

       61. In seinem Urteil vom 18.8.1999 (5 UE 2660/98 - UPR 2000, 198) erkannte der Hessische VGH, daß ein Schadensersatzanspruch, der auf die Nichtumsetzung einer Richtlinie durch den nationalen Normgeber gestützt wird, auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen ist. Nach § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO sei für Schadenersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, der ordentliche Rechtsweg gegeben. Darunter falle auch der Anspruch gegen den Mitgliedstaat aufgrund der Nichtumsetzung einer Richtlinie. Zwar entscheide gemäß § 17 Abs. 2 GVG das Gericht des unter einem bestimmten Gesichtspunkt zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten ohne Rücksicht darauf, welchem Rechtsgebiet die jeweilige Norm angehöre. Allerdings gelte der Grundsatz der umfassenden Prüfung aller Klagegründe im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Rechtswegregelung nicht (Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG, Art. 34 S. 3 GG i.V.m. § 17 Abs. 2 S. 2 GVG). Diese Ausnahme erfasse auch den auf der Rechtsprechung des EuGH fußenden Schadenersatzanspruch gegen den Mitgliedstaat. Sehe man diesen im nationalen Recht begründet (Art. 34 GG, § 839 BGB, Art. 14 Abs. 3 GG), folge dies bereits direkt aus § 17 Abs. 2 S. 2 GVG. Entnehme man die Rechtsgrundlage allein dem Gemeinschaftsrecht, gelte nichts anderes, weil es sich auch insofern um einen Ersatzanspruch für staatliches Fehlverhalten im Sinne der genannten Vorschriften handele.

       62. Die Eintragung einer Prokura im Handelsregister stellt nach dem Beschluß des OLG Köln vom 6.12.1999 (2 Wx 26/99 - NJW-RR 2000, 1527) eine Formalität i.S. von Art. 10 lit. c der Richtlinie des Rates 69/335/EWG vom 17.7.1969 dar.111 Die Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH betreffend die Erhebung von Gebühren für die Eintragung einer Gesellschaft112 gälten daher auch für die Gebühren für die Eintragung oder Löschung einer Prokura im Handelsregister. Art. 10 c lit. c der Richtlinie 69/335/EWG erfasse Abgaben für die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige Formalität, der eine Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristische Person mit Erwerbszweck aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen werden könne. Die Formalitäten müßten somit einen Bezug zu ihrer Rechtsform haben. Der mit dieser Formulierung umschriebene Bezug sei nach dem Zweck der Richtlinie zu beurteilen, der nach ständiger Rechtsprechung des EuGH darin liege, daß die Erhebung von indirekten Steuern mit den gleichen Merkmalen wie eine Gesellschaftssteuer vermieden werden solle. Das Ziel der Richtlinie solle nicht dadurch gefährdet werden, daß Abgaben zwar nicht auf die Kapitalzuführung als solche, wohl aber wegen Formalitäten im Zusammenhang mit der Rechtsform der Gesellschaft erhoben werden. Dieser Zusammenhang sei bereits nach dem Wortlaut weit auszulegen. Es müsse genügen, daß die Rechtsform die Möglichkeit eröffne, eine Formalität zu verlangen. In diesem Sinne verlange der EuGH lediglich einen sachlichen Zusammenhang zwischen der abgaberechtlich relevanten Formalität und der Rechtsform der Gesellschaft. Bei der Prokuraerteilung sei ein solcher Zusammenhang gegeben, da sie eine im Handelsverkehr typische Form der Bevollmächtigung darstelle. Irrelevant sei, daß die Prokuraerteilung keine für die Rechtsform einer AG spezifische Formalität sei. Die Richtlinie wäre weitgehend wirkungslos, wenn sie auf Formalitäten beschränkt wäre, die das nationale Recht ausschließlich für die jeweils betroffene Gesellschaft vorsehe. Jeder Staat könnte sie dadurch leicht umgehen, daß er die Formalität auch für andere Gesellschaften vorschriebe.




      106 Richtlinie 94/19 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.5.1994 über Einlagensicherungssysteme, ABlEG. Nr. L 135 vom 31.5.1994, 5-14.

      107 EuGH, 13.5.1997 - Rs. C-233/97, RIW 1997, 607.

      108 BSE-Verordnung vom 28.3.1996 i.d.F. der Änderungsverordnung vom 29.7.1996, BGBl. 1996 I 1027.

      109 Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12.12.1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen und frischem Fleisch aus Drittländern, ABlEG. Nr. L 302 vom 31.12.1972, 28-54.

      110 Richtlinie 94/62 des Europaparlamentes und des Rates vom 20.12.1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABlEG Nr. L 365 vom 31.12.1994, 10-23.

      111 Richtlinie des Rates vom 17.7.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital, ABlEG Nr. L 249 vom 3.10.1969, 25-29.

      112 EuGH EuZW 1998, 172.