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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1999


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Ludger Radermacher


XIII. Europäisches Gemeinschaftsrecht

12. Vorabentscheidungsverfahren

       98. Mit Beschluß vom 23.3.1999 rief das BAG (3 AZR 631/97 - MDR 2000, 90 f.) den EuGH zur Entscheidung der Frage an, ob Art. 119 EGV dahingehend auszulegen ist, daß Pensionskassen als Arbeitgeber anzusehen sind und die Gleichbehandlung von Mann und Frau bei Leistungen der betrieblichen Altersversorgung schulden, obwohl den benachteiligten Arbeitnehmern gegenüber ihren unmittelbaren Versorgungsschuldnern, den Arbeitgebern als Parteien der Arbeitsverträge, ein insolvenzgeschützter, die Diskriminierung ausschließender Anspruch zusteht. Es stehe fest, daß der für den Anspruch des Klägers maßgebliche § 11 Nr. 2 a der Satzung der beklagten Pensionskasse in Widerspruch zu Art. 119 EGV insoweit stehe, als er eine Witwenversorgung davon abhängig mache, daß die verstorbene Arbeitnehmerin den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten habe. Eine derartige einschränkende Bedingung bestehe für den entsprechenden Anspruch des Arbeitnehmers nämlich nicht. Fraglich sei jedoch, ob der Kläger den sich hieraus ergebenden Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung auch gegenüber der beklagten Pensionskasse habe. Entscheidungen des EuGH182, nach denen rechtlich selbständige, nicht am Arbeitsverhältnis beteiligten Dritte, die mit der Durchführung eines betrieblichen Versorgungssystems betraut seien, Art. 119 EG zu beachten hätten, seien nach Auffassung des Senats nicht auf eine Versorgung unter Einschaltung einer Pensionskasse nach deutschem Recht zu übertragen. Es entstünden schwer auflösbare Brüche und Ungereimtheiten im deutschen Recht, ohne daß es dessen zur Herbeiführung eines effektiven und sicheren Rechtsschutzes für Arbeitnehmer vor Geschlechterdiskriminierung bedürfte. Wenn auch die Pensionskasse nach § 1 Abs. 3 BetrAVG eine selbständige rechtsfähige Versorgungseinrichtung sei, so ändere dies nichts daran, daß der Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis Versorgungsschuldner bleibe und sich ergebende Versorgungslücken zu schließen habe. Eine solche vom Arbeitgeber zu schließende Lücke liege gerade dann vor, wenn die Satzungsbestimmungen einer Pensionskasse das Diskriminierungsverbot verletzen würden. Vom Ausgangspunkt eines somit bestehenden Anspruchs des Arbeitnehmers183 werde daher in der deutschen Literatur eine eigene Einstandspflicht einer Pensionskasse oder Direktversicherung für arbeitsrechtliche Gleichbehandlungspflichten überwiegend abgelehnt. Die Eigenschaft einer Pensionskasse als Versicherung und der eigenständige versicherungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, wonach gleiche Versicherungsleistungen für gleiche Beiträge zu erbringen seien, hätte bei einem unter Anwendung des Gleichbehandlungsgebotes erhöhten Volumen der Versicherungsleistungen und bei einer Finanzierung der Pensionskasse auch durch Arbeitnehmerbeiträge zur Folge, daß die Arbeitnehmer für Versorgungsverbindlichkeiten durch erhöhte Beitragszahlungen einzustehen hätten, die zunächst nur anderen, aus dem Arbeitsleben ausgeschiedenen und nicht mehr beitragspflichtigen Mitgliedern zugute kämen. Diese Folge könne nach deutschem Recht vermieden werden, weil die Effektivität des Rechtsschutzes vor Diskriminierungen auch dadurch gewahrt sei, daß die Einstandspflicht des Arbeitgebers eine auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhende Versorgungsverbindlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 4 BetrAVG sei und der einzelne Anspruch von daher nach § 7 BetrAVG insolvenzgeschützt sei.

       99. Durch Beschluß vom 15.7.1999 legte das FG Hamburg (IV 132/99 - EuZW 1999, 431) dem EuGH die Frage vor, ob Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93184 i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 1637/98185 wegen Verstoßes gegen Art. I und XIII GATT186 (1994) unanwendbar ist und der einzelne sich hierauf vor Gericht berufen kann. Der Antragsteller wandte sich gegen die Festsetzung eines Zollbetrages für aus Ecuador eingeführte Bananen. Der Senat hielt eine nach dem Streitschlichtungsabkommen der WTO ergangene Panel-Entscheidung187 für zutreffend, die das Außenhandelsregime auch der novellierten EG-Bananenmarktordnung (Verordnung (EWG) Nr. 404/93) für unvereinbar mit dem Meistbegünstigungsgebot des Art. I und dem Diskriminierungsverbot des Art. XIII GATT (1994) erklärt habe. Ein Verstoß gegen Art. 1 I GATT sei gegeben, weil das Lomé-Abkommen die Gemeinschaft nicht verpflichte, im Rahmen des Zollkontingents von 857700 t Bananen den AKP Staaten zollfreie Einfuhren in die Gemeinschaft zu ermöglichen. Dieser Vorteil der zollfreien Einfuhr müßte nach Art. 1 I GATT auch anderen Vertragsparteien wie Ecuador eingeräumt werden. Dies könne dafür sprechen, daß Art. 18 I Unterabs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 404/93, wonach auf Drittlandseinfuhren ein Zoll von 75 ECU/t zu erheben sei, insoweit unangewendet bleiben müsse. Der Sachverhalt unterscheide sich von demjenigen, der der Entscheidung des EuGH vom 10.3.1998188 zugrundegelegen habe. Nach dieser Entscheidung habe eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts nach Art. 234 I EGV (Art. 307 EGV i.d.F. des Amsterdamer Vertrages) nur dann gegenüber einer völkerrechtlichen Übereinkunft zurückzutreten, wenn diese vor Inkrafttreten des EG-Vertrages geschlossen worden sei und das fragliche Drittland hieraus Rechte herleiten könne, deren Beachtung es von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen könne. Im Ausgangsfall sei jedoch gerade ein Zeitraum betroffen, in dem Ecuador Mitglied des GATT gewesen sei. Es habe dessen Beachtung seit dem 21.1.1996 von allen Mitgliedern, u.a. der Bundesrepublik Deutschland und der EU, verlangen können. Sollten sich der Vorrang und die Durchgriffswirkung des GATT nicht aus Art. 307 I EGV herleiten lassen, so könnte die seit dem 1.1.1995 möglicherweise eingetretene Durchgriffswirkung des GATT die Unanwendbarkeit des Art. 18 I Unterabs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 404/93 zur Folge haben.

       100. Mit Beschluß vom 21.1.1999 (B 11 AL 53/98 - NZS 514 ff.) legte das BSG dem EuGH die Frage vor, ob die Art. 6 und 7 der EWG-Verordnung 1408/71189 so auszulegen sind, daß sie wegen des Grundsatzes der Freizügigkeit der Arbeitnehmer der Weitergeltung eines für den Versicherten günstigeren zwischenstaatlichen Abkommens auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung nicht entgegenstehen, obwohl infolge der Rahmenfrist ein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung aus der Zeit vor Inkrafttreten der Verordnung nicht mehr hergeleitet werden kann. Der Kläger, der für die Zeit vom 4.3.1996 bis zum 31.7.1996 beim Arbeitsamt Trier Arbeitslosengeld beantragte, hatte seit 1986 in Österreich gelebt und dort während verschiedener Zeiträume eine nach österreichischem Recht zur Arbeitslosenversicherung beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Das Verfahren wurde in der Revisionsinstanz ausgesetzt. Das BSG führte aus, daß nach dem 1996 geltenden Arbeitsförderungsgesetz190 (§ 100 Abs. 1 AFG) sich kein Anspruch auf Arbeitslosengeld ergibt, da der Kläger die Anwartschaftszeit nicht erfüllt hat. Eine Anrechnung von Versicherungs- und Beschäftigungszeiten könne nach Art. 67 Abs. 3 EWG-Verordnung 1408/71 nur dann erfolgen, wenn die betreffende Person unmittelbar zuvor die fraglichen Zeiten nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt habe, nach denen die Leistungen beantragt worden seien. Der Leistungsanspruch sei hiernach also gegen den Träger des Mitgliedstaats zu richten, in dem der Versicherte seine letzte Beschäftigung gehabt habe. Allerdings erfülle der Kläger die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 S. 1 des deutsch-österreichischen Abkommens über Arbeitslosenversicherung191, bei dessen Anwendung die Anwartschaftszeit erfüllt wäre. Fraglich jedoch sei, ob diese Vorschrift nach Inkrafttreten der EWGV 1408/71 in Österreich im Verhältnis zu Deutschland noch Anwendung finden könne, da Art. 6 EWGV 1408/71 bestimme, daß die Verordnung im Rahmen ihres persönlichen und sachlichen Anwendungsbereiches u.a. an die Stelle von Abkommen trete, die ausschließlich zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten in Kraft seien. Ausnahmsweise könnte sich eine Weitergeltung von Art. 7 des deutsch-österreichischen Abkommens zugunsten des Klägers aus dem Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ergeben. Der EuGH habe zum einen entschieden192, daß die Art. 48 Abs. 2 und 51 des Vertrages es nicht zuließen, daß Arbeitnehmer Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, weil in das nationale Recht eingeführte Abkommen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufgrund des Inkrafttretens der EWGV 1408/71 unanwendbar geworden seien. In Abgrenzung hierzu habe er andererseits klargestellt193, daß der vorgenannte Grundsatz nicht für Arbeitnehmer gelte, die ihr Recht auf Freizügigkeit erst nach Inkrafttreten der EWGV 1408/71 ausgeübt hätten. In einer weiteren Entscheidung sei diese Rechtsprechung dahingehend präzisiert worden194, daß die Vorschriften zwischenstaatlicher Abkommen, soweit die Voraussetzungen für ihre Weitergeltung vorlägen, auch auf Versicherungszeiten anzuwenden seien, die nach dem Inkrafttreten der EWGV 1408/71 zurückgelegt worden seien. Da der Kläger dieses Verfahrens bereits vor Inkrafttreten der EWGV 1408/71 aufgrund der in Österreich zurückgelegten Beitragszeiten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld in Deutschland hätte geltend machen können, könnten möglicherweise die Grundsätze über die Weitergeltung der bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit zu seinen Gunsten Anwendung finden. Der EuGH sei jedoch deshalb zu befragen, weil sämtliche Entscheidungen zur Berücksichtigung der Versicherungs- und Beitragszeiten zu Systemen der Rentenversicherung ergangen seien. Aufgrund der Besonderheiten der hier in Frage stehenden Arbeitslosenversicherungssysteme könnte sich eine abweichende Auffassung ergeben. Dies gelte gerade wegen der bei den Systemen der Altersversorgung unbekannten Anknüpfung der Arbeitslosenversicherung an Anwartschaftszeiten, bei der erworbene Anwartschaften auf Versicherungsleistungen allein durch Zeitablauf wieder verloren gehen könnten und länger zurückliegende Zeiten für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen irrelevant seien. Auf solche lange zurückliegende Zeiten müßte aber bei Übertragung der Rechtsprechung des EuGH auch im System der Arbeitslosenversicherung zurückgegriffen werden.

       101. Mit Beschluß vom 25.8.1999 (10 h Ca 10428/98 fe - BB 1999, 2404 ff.) legte das ArbG Bremen dem EuGH eine Reihe von Fragen zur Nachweispflicht für Überstunden nach der Nachweisrichtlinie vor. Mit einer ersten Frage möchte das ArbG geklärt wissen, ob Art. 2 Abs. 2 Buchstabe i) der Richtlinie des Rates vom 14. Oktober 1992 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen195 (Nachweisrichtlinie) auch Vereinbarungen des Arbeitnehmers erfaßt, mit denen er sich allgemein zur Leistung von Überstunden verpflichtet hat. Zwar deute die Formulierung der Nachweisrichtlinie, darauf hin, daß lediglich die Grundarbeitszeit, nicht aber unregelmäßige Arbeitszeiten gemeint seien. Hiergegen spreche jedoch der Zweck der Richtlinie, die ersichtlich dem Arbeitnehmer einen klaren Hinweis über die von ihm abzuleistende Arbeitszeit habe geben wollen. In einer zweiten Frage möchte das ArbG wissen, ob es Art. 2 der Richtlinie gebietet, ein ihrer Umsetzung dienendes nationales Gesetz so auszulegen, daß Vereinbarungen, die nicht die geforderte Genauigkeit enthalten, sondern dem Arbeitgeber inhaltlich ungenau bestimmte, einseitige Rechte zuweisen, auch materiell unwirksam sind. Es werde ersichtlich davon ausgegangen, daß die Formulierungen einen bestimmten Präzisionsgrad erreichen müssten und daß andernfalls die Regelungen auch materiell-rechtlich unwirksam seien. In einer letzten Frage möchte das ArbG wissen, ob es die Richtlinie gebietet, nationale Grundsätze, die eine Beweisvereitelung annehmen, wenn eine Prozeßpartei gesetzlichen Dokumentationspflichten nicht nachgekommen ist, im Wege europarechtskonformer Auslegung auch dann heranzuziehen sind, wenn ein Arbeitgeber einen Nachweis im Sinne der Richtlinie nicht erstellt hat. Hintergrund der Frage seien die in der deutschen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Beweisvereitelung bei Dokumentationspflichten, die der Gegenpartei bei Verletzung dieser Pflicht Beweiserleichterungen zukommen ließen.

       102. Das BVerwG faßte am 29.7.1999 (7 CN 2.98 - NuR 2000, 41 ff.) im Revisionsverfahren den Beschluß, dem EuGH die Frage vorzulegen, welche Anforderungen sich aus Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 (EG-AbfVerbVO) und Art. 5 der Richtlinie 75/442/EWG (Abfallrahmenrichtlinie) an die Einführung landesrechtlicher Andienungspflichten für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung ergeben. Dabei ging es um die in Baden-Württemberg bestehende grundsätzliche Verpflichtung, alle anfallenden besonders überwachungsbedürftigen Abfälle zur Beseitigung der SBW Sonderabfallentsorgung Baden-Württemberg GmBH anzudienen (§ 3 Abs. 1 S. 1 SAbfVO), die diese Abfälle zentralen Einrichtungen (§ 4 Abs.1 SAbfVO), u.a. einer Hamburger Anlage, zuweist. Eine Verbringung in ausländische Anlagen ist somit untersagt. Einer anderweitigen Zuweisung zu einer vom Erzeuger vorgeschlagenen Anlage stimmt die Sonderabfallagentur nur zu, soweit die Abfälle nach deutschem Umweltrecht ordnungsgemäß entsorgt werden ( § 4 Abs. 3 SAbfVO). Das Gericht führte aus, daß die Sonderabfallverordnung eine Maßnahme im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Buchst. a Ziff. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93196 ist. Sie trage den in der Verordnung zum Ausdruck kommenden Prinzipien der Nähe, dem Vorrang der Verwertung sowie dem Grundsatz der Entsorgungsautarkie gemäß Richtlinie 75/442 EWG Rechnung197. Die auch hier beachtliche Länge der Transportwege von 600 bis 800 Kilometer dürfe nicht isoliert betrachtet werden, da das Nähekriterium mit dem Eignungskriterium eines hohen Niveaus des Gesundheits- und Umweltschutzes verbunden sei (Art. 5 Abs. 2 RL 75/442 EWG). Der Grundsatz der Entsorgungsautarkie knüpfe nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 der RL 75/442/EWG bei Abfällen hinsichtlich der Beseitigung an die in der Gemeinschaft bestehenden Verhältnisse an, verlange jedoch andererseits die Verwendung der modernsten, keine übermäßig hohe Kosten verursachenden Technologien. Dem Vorrang der Verwertung sei insofern Rechnung getragen, als ansonsten entgegen dem Ursprungsprinzip (Art. 174 Abs. 2 EGV n.F.) eine Lenkung der Abfallströme in eher minderwertige Beseitigungsanlagen einsetzen würde. Das mengenmäßig beschränkte Ausfuhrverbot von Abfällen sei letztlich ein zwingendes Erfordernis des Umweltschutzes im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs198 und verstoße schon aus diesem Grunde nicht gegen die Art. 28 ff. EGV n.F. Der EuGH solle darüber befinden, ob zusätzlich nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Maßnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Verbot der mengenmäßigen Handelsbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten zu überprüfen seien, wenn und soweit sich andere, näher gelegene Entsorgungsmöglichkeiten in einem anderen Mitgliedstaat anböten. Bei Bejahung einer solchen Pflicht solle der EuGH auch klären, ob diese Prüfung auf die gesetzliche Regelung als solche und die bei deren Erlaß bestehenden oder absehbaren Verhältnisse zu beziehen oder in jedem Einzelfall vorzunehmen sei, in dem aufgrund des Ausfuhrverbotes eine Abfallverbringung in einen anderen Mitgliedstaat untersagt werden solle. Ausdrücklich mit eigenen Zweifeln richtet das BVerwG in bezug auf § 4 Abs. 3 SABfVO die Anfrage an den EuGH, ob die Verbringung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung in einem anderen Mitgliedstaat von der Voraussetzung abhängig gemacht werden dürfe, daß die beabsichtigte Beseitigung den umweltrechtlichen Anforderungen des Versandstaates und hier somit dem deutschen Umweltrecht zu entsprechen habe. Endlich sei durch den EuGH auch zu klären, ob es mit den Regelungen der Art. 3 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 vereinbar sei, wenn ein Mitgliedstaat für die beabsichtigte grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen zwecks Beseitigung dem Notifizierungsverfahren der Art. 3 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 ein eigenständiges Verfahren über die Andienung und Zuweisung dieser Abfälle vorschalte.

       103. Das LG Mainz legte mit Beschluß vom 22.1.1999 (11 HK O 62/98 Kart. - RIW 1999, 707 ff.) dem EuGH die Frage vor, ob die Art. 59 ff. EGV, 52 ff. EGV, 30 ff. EGV so auszulegen sind, daß es einem Unternehmen innerhalb der Europäischen Union freisteht, von der Konzernmutter im Mitgliedstaat A aus zentral Werbung für eine Tochtergesellschaft im Mitgliedstaat B zu betreiben, und ob dies zur Folge habe, daß die Befugnis zur Erhebung von Inlandsgebühren für die Zustellung durch die Postverwaltung des Mitgliedstaates B einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit darstellt. Dem Beschluß zugrunde lag ein Streit über einen Anspruch auf Gebühren für die (Weiter)-Beförderung von Werbesendungen, den die Klägerin (Deutsche Post AG) aufgrund einer deutschen Rechtsvorschrift gegen die Beklagte geltend macht. Die Beklagte ist einhunderprozentiges Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in den Niederlanden. Die Klägerin erhielt 1996 von der französischen Post eine bei dieser eingelieferte größere Menge von Briefsendungen zur Zustellung. Die an deutsche Kunden adressierten Schreiben warben in deutscher Sprache für das Freizeitangebot der Beklagten. Lediglich auf dem Umschlag der Sendungen befand sich mit einem Logo und einer Adresse der Hinweis auf die niederländische Muttergesellschaft. Die Klägerin verlangte die Nachzahlung des Inlandportos unter Abzug der von der Beklagten an die ausländische Postverwaltung des Absendeortes entrichteten Gebühren. Das Gericht führte aus, daß als Anspruchsgrundlage allein die Vorschrift des Art. 25 § 1 S. 2 und Abs. 3 S. 1 des Weltpostvertrages von 1989 (WPV)199 i.V.m. dem deutschen Ratifizierungsgesetz vom 31.8.1992.200 in Betracht kommt. Danach sei kein Mitgliedstaat verpflichtet, Briefsendungen zu befördern oder den Empfängern zuzustellen, die auf seinem Gebiet ansässige Absender im Ausland eingeliefert hätten. Die betreffende Verwaltung sei berechtigt, die Sendungen mit ihren Inlandsgebühren zu belegen. Für die Anspruchsentstehung komme es somit allein auf die Bestimmung des Absenders an. Der Begriff des Absenders erschließe sich vor allem aus dem Sinn und Zweck des Art. 25 WPV. Absender sei demnach derjenige, der die Leistungen der Post in Anspruch nähme. Die nahezu einhellige deutsche Rechtsprechung gehe hierüber noch insofern hinaus, als sie für die Frage, ob ein unzulässiges Remailing vorliege, ausschließlich auf den materiellen Absenderbegriff abstelle. Danach sei der Absender derjenige, der dem Empfänger nach dem Gesamteindruck der Sendung als Mitteilender entgegentrete. Bei dieser Definition wäre nicht die niederländische Muttergesellschaft, sondern die Beklagte Absender der streitgegenständlichen Werbebroschüren gewesen. Diese generelle Verknüpfung des Absenderbegriffs mit der Person des Mitteilenden könnte einen Verstoß gegen die Garantie des freien Dienstleistungsverkehrs darstellen. Der Fall gehe über eine unzulässige Auslagerung des Postversands ins Ausland hinaus, da die Beklagte weder die geistige Vorlage für den Inhalt des Schreibens geliefert habe noch in irgendeiner Form an deren Herstellung beteiligt gewesen sei. Deshalb müßten die Sendungen der Konzernmutter im Empfängerstaat wie echte Auslandspost gewertet werden. Eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit in Form einer mittelbaren Diskriminierung könne darin liegen, daß das deutsche Ratifizierungsgesetz zum WPV es der inländischen Postverwaltung ermögliche, inländische Postentgelte nachzufordern, während dies bei einem beauftragten inländischen Unternehmen unzweifelhaft nicht statthaft wäre. Umgekehrt könnte es eine Diskriminierung des deutschen Unternehmens darstellen, wenn dieses selbst das Inlandsporto für solche Werbesendungen zahlen solle, die es durch ein niederländisches, nicht aber ein inländisches Unternehmen hat entwerfen, durchführen und zustellen lassen. Auch die Niederlassungsfreiheit der Art. 52 Abs. 1, 58 EGV sowie allgemein die Freiheit wirtschaftlicher Betätigung könnten insofern betroffen sein, als daß es die Grundfreiheiten den Gesellschaften ermöglichten, die Gesellschaftsstrukturen anhand wirtschaftlicher Gegebenheiten grenzüberschreitend auszugestalten. Diese Freiheiten seien beschränkt, wenn es der niederländischen Konzernmutter nur unter Hinnahme der Inlandsgebühren möglich wäre, in Deutschland eine Tochtergesellschaft zu gründen und weiterhin zentral von den Niederlanden aus Werbung für das Konzernangebot zu betreiben. Bejahe der EuGH einen solchen Eingriff, so sei der Absenderbegriff des Art. 25 WPV einengend dahingehend auszulegen, daß Remailing nur dann vorliege, wenn die Post im Inland physisch oder unverkörpert im wesentlichen bereits hergestellt worden sei und nur noch die Postaufgabe ins Ausland verlagert werde. In einer zweiten Vorlagefrage möchte das LG geklärt wissen, ob Art. 90 Abs. 1 EGV so auszulegen ist, daß das Ratifizierungsgesetz zum WPV mit dem dort eingeräumten Recht zur Erhebung von Inlandsgebühren als mitgliedstaatliche Maßnahme in einer sachlich nicht durch Art. 90 Abs. 2 EGV gedeckten Weise gegen das Mißbrauchsverbot des Art. 86 Abs. 2 lit. a und c EGV verstößt. Die Klägerin sei ein Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung auf einem wesentlichen Teil des gemeinsamen Marktes. Art. 90 Abs. 1 EGV verpflichte die Mitgliedstaaten, in bezug auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewährten, keine Maßnahmen in einer die Bestimmungen des EGV verletzenden Weise zu treffen. Durch die hier mit den Inlandsgebühren entstehenden Kosten werde aber die Inanspruchnahme ausländischer Dienstleistungsanbieter für inländische Unternehmen unrentabel. Zugleich werde es ausländischen Unternehmen unmöglich gemacht, im Hinblick auf eine zentral im Ausland betriebene Werbung für ein inländisches Unternehmen lukrative Angebote zu unterbreiten. Ebenso werde inländischen Unternehmen die wirtschaftlich realisierbare Möglichkeit erschwert, mittels Auslagerung Geschäftsfelder wie die der Werbeabteilung in einen ausländischen Mitgliedstaat zu verlagern.




      182 Urteil vom 28.9.1994, Rs. C-200/91 - Coloroll -, Rz. 22 f, Slg. I 1994, 4389.

      183 BAG, Urteil vom 7.3.1995 - 3 AZR 282/94, BAGE 79, 236, 249 ff. = MDR 1996, 290 L.

      184 Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13.2.1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen, ABlEG Nr. L 47 vom 25.2.1993, 1-11.

      185 Verordnung (EG) Nr. 1637/98 des Rates vom 20.7.1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen, ABlEG Nr. L 210 vom 28.7.1998, 28-31.

      186 Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994, ABlEG 1994 L 336/11.

      187 WT/D27/RW/ECU, auszugsweise EuZW 1999, 431.

      188 EuZW 1998, 247 - T. Port.

      189 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ABlEG Nr. L 149 vom 5.7.1971, 2-50.

      190 Arbeitsförderungsgesetz vom 25.6.1969, BGBl. I 582 (aufgehoben).

      191 Deutsch-Österreichisches Abkommen über die Arbeitslosenversicherung vom 19.7.1978, BGBl. Nr. 392, 1979.

      192 EuGH, Urteil vom 7.2.1991, Rs. C-227)91 - Rönfeld - EuGHE I 1991 323.

      193 EuGH, Urteil vom 9.11.1995, Rs. C-475/93 - Th�venon - EuGHE I 1995, 3813.

      194 EuGH, Urteil vom 9.10.1997, Rs. C-31/95, C-32/96, C-33/95 - Maranjo Arjona u.a.

      195 Richtlinie 91/553/EWG, ABlEG Nr. L 288 vom 18.10.1991, 32 ff.

      196 Verordnung (EWG)Nr. 259/93 des Rates vom 1.2.1993 zur Überwachung der Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, ABlEG Nr. L 30 vom 6.2.1993, 1-28.

      197 Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15.7.1975 über Abfälle, ABlEG Nr. L 194 vom 25.7.1975, 39-41.

      198 Vgl. EuGH, Urteil vom 9.7.1992 - Rs. C-2/90, Slg. 1992 I-4431= NuR 1993, 504 - Wallonien.

      199 BGBl. 1992 II 785 ff.

      200 BGBl. 1992 II 749 f.