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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1995


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Christian Walter

VIII. Ausländer

c. Flüchtlingsrecht

    70. Durch das Gesetz zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1993146 wurde ein neuer � 32 a in das Ausländergesetz eingefügt, dessen Gegenstand die Aufnahme von Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen ist147. Die Vorschrift sieht vor, daß Bund und Länder sich einvernehmlich darüber verständigen können, daß Ausländer aus Kriegs- oder Bürgerkriegsgebieten vorübergehend Schutz in der Bundesrepublik Deutschland erhalten. Für diesen Fall ordnet die oberste Landesbehörde an, daß diesen Ausländern zur vorübergehenden Aufnahme eine Aufenthaltsbefugnis erteilt und verlängert wird. Um die Bundeseinheitlichkeit zu wahren ist für eine derartige Anordnung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern herzustellen. � 32 a Abs. 2 bestimmt, daß eine solche Aufenthaltsbefugnis nur erteilt werden darf, wenn der Ausländer keinen Asylantrag stellt oder einen nach Erlaß der Anordnung nach Abs. 1 gestellten Asylantrag zurücknimmt.
    Im Berichtszeitraum äußerte sich die Bundesregierung mehrfach zur Rechtsstellung von Bürgerkriegsflüchtlingen. Zur Anwendung des neu geschaffenen � 32 a AuslG führte die Bundesregierung in einer Antwort auf eine mündliche Anfrage aus:

    "[...] zwischen Bund und Ländern ist erörtert worden, ob der Aufenthalt der bisher aufgenommenen Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina auf die neu geschaffene Rechtsgrundlage des � 32 a des AuslG umgestellt werden sollte. Bisher konnte darüber kein Einvernehmen erzielt werden. Dafür sind vor allem zwei Gründe maßgebend. Die Länder machen eine Regelung nach � 32 a des AuslG davon abhängig, daß der Bund die Hälfte der Kosten übernimmt. [...] Zum anderen wäre eine Umstellung des Status mit einer Verteilungsregelung mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden, denn die Bürgerkriegsflüchtlinge sind nicht als solche bei den Ausländerbehörden erfaßt. Zu dem wäre eine Umverteilung in der Praxis kaum durchführbar. Der Aufenthalt der Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien ist auch ohne eine Regelung nach � 32 a des AuslG ausreichend gesichert, weil sie entweder eine Aufenthaltsbefugnis nach den �� 30 und 32 des AuslG oder aufgrund eines generellen Abschiebestops nach � 54 des AuslG eine Duldung erhalten."148

    71. Zur Auslegung von � 54 Satz 2 AuslG, der zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern verlangt, wenn oberste Landesbehörden eine Abschiebung länger als 6 Monate aussetzen wollen, führte die Bundesregierung aus:

    "Nach Auffassung der Bundesregierung soll der � 54 sicherstellen, daß in solchen Situationen bundeseinheitlich verfahren wird. [...] Bei dem � 54 des AuslG handelt es sich unserer Auffassung nach um eine Vorschrift, die die bundeseinheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen soll. Deshalb kann das Bundesministerium Ihrer Auslegung nicht folgen, nach der wir auch dann das Einvernehmen erteilen könnten, wenn nur einzelne Länder den Antrag stellen würden."149

    72. Zur Frage eines Familiennachzugs für Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge führte die Bundesregierung in einer Antwort auf eine Mündliche Anfrage aus:

    "Im Hinblick darauf, daß den in der Bundesrepublik Deutschland bisher aufgenommenen Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen der Aufenthalt im Bundesgebiet nicht auf Dauer erlaubt werden soll, der Aufenthalt vielmehr von vornherein bis zum Wegfall des Zwecks der Schutzgewährung befristet ist, ist ein Familiennachzug für diesen Personenkreis nicht vorgesehen."150



    146BGBl. 1993 I, 1062.
    147BGBl. 1993 I, 1070.
    148BT-PlPr., 188. Sitzung, 16200.
    149BT-PlPr., 188. Sitzung, 16207.
    150BT-PlPr., 189. Sitzung, 16315.