Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht Logo Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

Sie befinden sich hier: Publikationen Archiv Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland 1995

Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1995


Inhalt | Zurück | Vor

Christian Walter

XVII. Friedenssicherung und Kriegsrecht

f. Humanitäres Völkerrecht

    265. In ihrem Jahresabrüstungsbericht für das Jahr 1993 betonte die Bundesregierung, daß sie der Klärung des Anwendungsbereiches und der Stärkung der Universalität des Umweltkriegsübereinkommens (ENMOD-Konvention) besondere Bedeutung beimesse. Auf der im Herbst 1992 in Genf einberufenen zweiten Überprüfungskonferenz zum Umweltkriegsübereinkommen sei geklärt worden, daß nicht nur hochtechnische umweltverändernde Techniken, sondern auch "low level techniques" von dem Übereinkommen erfaßt würden. Darüber hinaus benutze sie bilaterale Gespräche dazu, Nicht-Vertragsstaaten zum Beitritt aufzufordern. Die Nachfolgestaaten der Sowjetunion habe sie daher aufgefordert, ihre Mitgliedschaft zu bestätigen. Weiter setze sich die Bundesregierung aktiv im 6. Ausschuß der VN-Generalversammlung für die Implementierung und Weiterentwicklung völkerrechtlicher Normen zum Schutz der Umwelt bei bewaffneten Konflikten ein642.

    266. Am 25. Mai 1993 trat das VN-Waffenübereinkommen643 in Kraft644. Nach Auffassung der Bundesregierung stellt das Übereinkommen eine Weiterentwicklung von Normen des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts dar und habe rüstungskontrollpolitische Bedeutung645. Im Bereich des humanitären Völkerrechts kommt nach Auffassung der Bundesregierung dem Protokoll Nr. 2 ("Protokoll über das Verbot und die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen") besondere Bedeutung zu. Frankreich habe im Februar 1993 eine Überprüfungskonferenz für die Konvention beantragt, die 1995 stattfinden solle. Von dieser Überprüfungskonferenz erhofft sich die Bundesregierung nach ihren Ausführungen im Jahresabrüstungsbericht neben einer Verbesserung einzelner Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 (u. a. Geltung auch bei innerstaatlichen Konflikten, zusätzliche Auflagen für den Einsatz von Minen, Verifikationsmaßnahmen) vor allem eine Erhöhung der Zahl der Vertragsstaaten des Übereinkommens. Sie setze sich nachdrücklich für eine wirksame Nichtverbreitungspolitik bei sog. Antipersonenminen (Schützenabwehrminen) ein646 und betonte, daß das angestrebte Exportmoratorium einen weiteren wirksamen Schritt und zugleich ein zusätzliches politisches Signal gegen die Verbreitung von Antipersonenminen darstellen würde647.
 


    642BT-Drs. 12/6985, 24.
    643Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, BGBl. 1992 II, 958.
    644BGBl. 1993 II, 1813; zum Inhalt vgl. bereits Langenfeld (Anm. 7), Ziff. 213.
    645Jahresabrüstungsbericht 1993, BT-Drs. 12/6985, 24; zur rüstungskontrollpolitischen Bedeutung siehe auch Ziff. 247.
    646Vgl. dazu bereits oben Ziff. 247.
    647Jahresabrüstungsbericht (Anm. 645), BT-Drs. 12/6985, 24.