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a. Luftrecht
38. Im Berichtszeitraum ergingen die Ratifikationsgesetze zu den Luftverkehrsabkommen mit Bahrain vom 18. Juni 199176, Albanien vom 22. April 199277 und der Dominikanischen Republik vom 23. Juli 199278. Am 27. Februar 1993 trat das deutsch-argentinische Luftverkehrsabkommen79 in Kraft80. Weiter wurden im Berichtszeitraum Luftverkehrsabkommen geschlossen mit Lettland81, Kuba82, Georgien83 und Brunei84. In den Abkommen gewähren sich die Vertragspartner wechselseitig Überflugs- und Landerechte sowie eine Befreiung von Zöllen und sonstigen Abgaben. Teilweise sind Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten hinsichtlich der Auslegung der Abkommen enthalten (Georgien, Brunei, Lettland, Kuba, Dominikanische Republik), teilweise werden Fragen der Luftsicherheit geregelt (Georgien, Brunei, Lettland, Kuba, Dominikanische Republik und Bahrain).
39. Am 9. Juni 1993 erging das Zustimmungsgesetz zu dem Protokoll vom 24. Februar 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen85. Das Protokoll trat für Deutschland am 25. Mai 1994 in Kraft86.
40. Zum Überflugrecht nach geltendem Völkerrecht antwortete die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, welche die Rechte der Innu-Indianer in Kanada gegenüber Tiefflügen zum Gegenstand hatte:
"Das in den identischen Artikeln 1 der Internationalen Pakte über bürgerliche und politische Rechte sowie über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, beide vom 19. Dezember 1966, enthaltene Recht auf Selbstbestimmung ist von der Staatengemeinschaft allgemein anerkannt, in seinem konkreten Inhalt jedoch umstritten. Keinesfalls umfaßt es aber ein Recht auf Genehmigung zum Überflug über ein bestimmtes Gebiet. Dieses Recht steht nach allgemeinem Völkerrecht dem jeweiligen Territorialstaat, also Kanada, als Ausdruck seiner Souveränität zu. Kanada hat seine Zustimmung durch Abschluß entsprechender Verträge erklärt."87 |
41. Das Gesetz zu dem Vertrag vom 24. März 1992 über den Offenen Himmel wird unter Ziff. 245 behandelt.