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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1996


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Christian Walter

II. Auswärtige Gewalt und Bundesländer

    7. In Ausführung von Art. 23 Abs. 3 bzw. Abs. 7 GG15 wurden am 12. März 1993 das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union16 und das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union17 verkündet. Das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Bundestag sieht eine frühzeitige Information des Bundestages durch die Bundesregierung über Rechtssetzungsvorhaben im Rahmen der Europäischen Union vor. � 5 des Gesetzes regelt die Beteiligung des Bundestages:

    "Die Bundesregierung gibt vor ihrer Zustimmung zu Rechtssetzungsakten der Europäischen Union dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Frist zur Stellungnahme muß so bemessen sein, daß der Bundestag ausreichend Gelegenheit hat, sich mit der Vorlage zu befassen. Die Bundesregierung legt die Stellungnahme ihren Verhandlungen zugrunde."
    Auch das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union sieht eine möglichst frühzeitige Unterrichtung des Bundesrats über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union vor, die für die Länder von Interesse sein könnten. Soweit Interessen der Länder berührt sind, muß die Bundesregierung dem Bundesrat rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist geben. Bei einer Beteiligung des Bundesrates an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme oder bei einer innerstaatlichen Zuständigkeit der Länder hat die Bundesregierung vom Bundesrat benannte Vertreter an den Beratungen zur Festlegung der Verhandlungsposition zu beteiligen. Die Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundesrates durch die Bundesregierung in den Verhandlungen ist in � 5 des Gesetzes geregelt:
    "(1) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahmen des Bundesrates bei der Festlegung der Verhandlungsposition zu dem Vorhaben.
    (2) Wenn bei einem Vorhaben im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat oder ein Vorhaben im Schwerpunkt die Einrichtung der Behörden der Länder oder ihre Verwaltungsverfahren betrifft, ist insoweit bei der Festlegung der Verhandlungsposition durch die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen. Im übrigen gilt Absatz 1. Die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes einschließlich außen-, verteidigungs- und integrationspolitisch zu bewertender Fragen, ist zu wahren. Stimmt die Auffassung der Bundesregierung nicht mit der Stellungnahme des Bundesrates überein, ist ein Einvernehmen anzustreben. Zur Herbeiführung dieses Einvernehmens erfolgt erneute Beratung der Bundesregierung mit Vertretern der Länder. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, und bestätigt der Bundesrat daraufhin seine Auffassung mit einem mit zwei Dritteln seiner Stimmen gefaßten Beschluß, so ist die Auffassung des Bundesrates maßgebend. Die Zustimmung der Bundesregierung ist erforderlich, wenn Entscheidungen zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können."

    8. Im Jahre 1993 unterzeichnete lediglich Bayern eine internationale Vereinbarung. Es handelt sich um eine Vereinbarung vom 28. September 1993 über die Zusammenarbeit zwischen dem Bayerischen Staatsministerium des Innern und dem Ministerium des Innern der Slowakischen Republik. Gegenstand der Vereinbarung ist die Zusammenarbeit insbesondere auf den Gebieten des Polizeiwesens und der lokalen Selbstverwaltung. Der Vereinbarung angeschlossen ist ein Durchführungsprotokoll, das vom 2. Dezember 1993 datiert. Dieses Durchführungsprotokoll beschäftigt sich vor allem mit der Zusammenarbeit in den Bereichen Verbrechensbekämpfung und polizeiliche Aus- und Fortbildung18.
 


    15Vgl. dazu bereits Langenfeld (Anm. 7), Ziff . 9.
    16BGBl. 1993 I, 311.
    17BGBl. 1993 I, 313.
    18Beyerlin/Lejeune (Hrsg.), Sammlung der internationalen Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (1994), Nr. 32.