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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1996


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Christian Walter

XVI. Internationale Organisationen

b. Militärbündnisse

    233. Auf der Herbsttagung des WEU-Ministerrats am 22. November 1993 brachten die Minister die nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Maastricht enger gewordenen Verbindungen zwischen der Europäischen Union und der WEU zum Ausdruck:

    "Die Minister begrüßten die Tatsache, daß die bereits hergestellten Verbindungen zwischen der Europäischen Union und der WEU so gestaltet seien, daß nunmehr der Definition eines globalen Sicherheitskonzepts in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen und Bestimmungen des Vertrags von Maastricht konkrete Form gegeben werden könne, und sie erinnerten daran, daß die Sicherheit Europas politische, wirtschaftliche und militärische Gesichtspunkte einschließt. Parallel dazu werde die WEU ihre Aktivitäten auf der Grundlage der in der Erklärung von Maastricht und in der Petersberg-Erklärung enthaltenen Richtlinien weiterentwickeln. Hierdurch werde die WEU auch dazu beitragen, eine gemeinsame europäische Verteidigungspolitik zu konzipieren. Dies könne im Laufe der Zeit zu gemeinsamer Verteidigung führen. Auf diese Weise unterstütze die WEU die dynamische Entwicklung der Europäischen Union."584
    Zum Verhältnis der WEU zur KSZE585 führten die Minister aus:
    "Die Minister begrüßten die immer stärkere Rolle der Vereinten Nationen und der KSZE und erinnerten an die Bereitschaft der WEU, einzelfallbezogen und nach Maßgabe ihrer eigenen Verfahren die wirksame Umsetzung von Maßnahmen zur Konfliktverhütung und Krisenbewältigung - einschließlich friedenserhaltender Maßnahmen - unter der Leitung der VN oder in der Verantwortung der KSZE zu unterstützen. Die Minister beauftragten den Ständigen Rat mit der Erörterung der Frage, wie die Beziehungen der WEU zu den VN und zur KSZE verstärkt werden können."586
    Am 16. Juli 1993 brachte die Bundesregierung den Entwurf eines Zustimmungsgesetzes über den Beitritt Griechenlands zur WEU und über eine assoziierte Mitgliedschaft der Republik Island, des Königreichs Norwegen und der Republik Türkei in der WEU im Bundestag ein587. In ihrer Denkschrift wies die Bundesregierung darauf hin, daß der Beitritt Griechenlands abweichend von dem in Art. XI des WEU-Vertrages vorgesehenen Verfahren erfolge. Wie im Falle des Beitritts von Deutschland und Italien 1954 werde ein Beitrittsvertrag geschlossen588. Das Assoziierungs-Dokument mit Island, Norwegen und der Türkei setze die Petersberger Erklärung der WEU589 in konkrete Rechte und Pflichten um und bedürfe daher als völkerrechtlicher Vertrag in Deutschland der Ratifizierung590.

    234. Auf der Tagung des Nordatlantikrates am 10. Juni 1993 in Athen wurde das Aufgabenspektrum der NATO im sicherheitspolltischen Bereich neu definiert:

    "Im KSZE-Raum dauern andere regionale Konflikte an. Sie bedrohen den Prozeß friedlichen Wandels und die Entstehung einer neuen Ordnung kooperativer Sicherheit, die unser Bündnis zu verwirklichen sucht. In Übereinstimmung mit den Kernfunktionen der Allianz sind wir entschlossen, innerhalb der NATO über diese neuen Herausforderungen umfassend zu beraten. Konfliktverhütung, Krisenbewältigung und Friedenswahrung werden zur Gewährleistung von Stabilität und Sicherheit im euro-atlantischen Raum in den vor uns liegenden Jahren von ausschlaggebender Bedeutung sein. Unserem Bündnis kommt auch weiterhin eine Schlüsselrolle für die Sicherheit Europas zu. Wir bekräftigen, daß das vorrangige Ziel der Bündnisstreitkräfte darin besteht, die Sicherheit und territoriale Integrität der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, und wollen zugleich aktiv zu diesen neuen Aufgaben beitragen, um unsere Sicherheit und Stabilität in Europa zu festigen."591
    Zur Anpassung der Allianz an die neuen Aufgaben heißt es:
    "Die Allianz hat ihre Bereitschaft unter Beweis gestellt, friedenswahrende Operationen der VN oder KSZE zu unterstützen, die neue Anforderungen an sie stellen. Die Streitkräfte, internen Strukturen und Verfahren der Allianz werden gegenwärtig dem neuen Sicherheitsumfeld angepaßt. Das Bündnis wird diesen Prozeß fortführen, um uns in die Lage zu versetzen, schneller und wirksamer auf Ersuchen um Unterstützung friedenswahrender Operationen zu reagieren und alle Bündnispartner voll in die neue Bündnisrolle in der Friedenswahrung einzubeziehen, wobei wir anerkennen, daß die nationale Beteiligung nationaler Entscheidung vorbehalten bleibt. Wir unterstreichen die Wichtigkeit der Bereitstellung angemessener Ressourcen, um sowohl einen wirksamen militärischen Beitrag zur gemeinsamen Verteidigung beizubehalten als auch die Erfüllung der neuen NATO-Aufgaben sicherzustellen."592



    584Bull. Nr. 106 vom 1.12.1993, 1181.
    585Seit 1.1.1995 OSZE, vgl. Bull. Nr. 120 vom 23.12.1994, 1097 ff.
    586Bull. Nr. 106 vom 1.12.1993, 1182.
    587BT-Drs. 12/5439.
    588BT-Drs. 12/5439, 16.
    589Bull. Nr. 68 vom 23.6.1992, 649.
    590BT-Drs. 12/5439, 17.
    591Bull. Nr. 55 vom 19.6.1993, 577.
    592Bull. Nr. 55 vom 19.6.1993, 578.