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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1997


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Christian Walter

III. Staaten und Regierungen

    9. Anfang Januar 1993 erkannte die Bundesrepublik Deutschland mit jeweils gleichlautenden Schreiben die Tschechische Republik und die Slowakische Republik als unabhängige Staaten an19.

    10. Am 15. April 1993 wurde Mazedonien durch die Bundesrepublik völkerrechtlich anerkannt20. Am 16. Dezember 1993 wurden diplomatische Beziehungen mit Mazedonien aufgenommen21.

    11. Im Rahmen der Europäischen Politischen Zusammenarbeit begrüßten die Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten die Durchführung des Referendums vom 23.-25. April 1993 in Eritrea. Sie erklärten zur Unabhängigkeit von Eritrea:

    "Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten begrüßen daher die Entstehung des unabhängigen Staates Eritrea; sie werden nun auf nationaler Ebene die erforderlichen Schritte zur Anerkennung Eritreas als neues Mitglied der Völkergemeinschaft einleiten."22
    Die Bundesregierung hat diese Haltung auch in einer Antwort auf eine Schriftliche Anfrage eines Abgeordneten zum Ausdruck gebracht:
    "Nach Erklärung des VN-Wahlbeauftragten und der EG-Wahlbeobachter, daß dieses Referendum frei und fair war, hat die Bundesregierung die völkerrechtliche Anerkennung Eritreas und die Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen Deutschland und Eritrea eingeleitet."23
    Eritrea wurde am 24. Mai 1993 von der Bundesrepublik völkerrechtlich anerkannt24; die diplomatischen Beziehungen mit Eritrea wurden am 3. August 1993 aufgenommen25.

    12. Durch wortgleichen Notenwechsel vom 18. Dezember 1992/1. Januar 1993 haben sich die Bundesrepublik Deutschland und die Tschechische Republik bzw. die Slowakische Republik darauf verständigt, die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik geschlossenen Verträge im Verhältnis der Bundesrepublik zu der Tschechischen Republik bzw. der Slowakischen Republik solange weiter anzuwenden bis beide Seiten etwas Abweichendes vereinbaren26.

    13. Durch Notenwechsel vom 30. März/19. April 1993 wurde die Fortgeltung und das Erlöschen von zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien geschlossenen völkerrechtlichen Übereinkünften im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien geregelt. Dem Notenwechsel ist eine Liste beigefügt mit denjenigen Abkommen, die im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien so lange weiter angewandt werden, bis Einvernehmen über ihre Anpassung oder ihre Aufhebung hergestellt wird; eine weitere beigefügte Liste enthält diejenigen Abkommen, die mit Wirkung vom 19. April 1993 erloschen sind27.

    14. Hinsichtlich der Fortgeltung von Verträgen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine wurde am 9. Juni 1993 in Kiew im Rahmen der gemeinsamen Erklärungen über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine folgendes vereinbart:

    "Ausgehend davon, daß die Ukraine ein Nachfolgestaat der früheren Sowjetunion ist, stimmen beide Seiten darin überein, die völkerrechtlichen Verträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine so lange anzuwenden, bis beide Seiten im Einklang mit ihrer Gesetzgebung etwas Abweichendes vereinbaren. Sie werden zu diesem Zweck ihre Konsultationen fortsetzen.
    Deutschland und die Ukraine bekräftigen, daß diese Erklärung ihre Verpflichtungen aus Verträgen und Bündnissen mit anderen Staaten nicht berührt."28

    15. Desgleichen wurde durch Notenwechsel vom 6./15. Juli 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Usbekistan vereinbart, daß die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken geschlossenen Verträge im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Usbekistan bis auf weiteres fortgelten. Zugleich erklärten die beiden Regierungen ihre Bereitschaft, in gesonderte Konsultationen über die Fortgeltung und das Erlöschen dieser Verträge einzutreten29.

    16. Am 16. September 1993 wurde durch Notenwechsel zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vereinbart, die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien geschlossenen bilateralen und multilateralen Verträge im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien so lange weiter anzuwenden, bis beide Seiten etwas Abweichendes vereinbaren30.

    17. Am 25. Mai 1993 wurde ein Zusatzabkommen zum Rahmenabkommen vom 4. Juli 1978 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der jemenitischen Arabischen Republik über technische Zusammenarbeit bekanntgemacht31, das Sukzessionsfragen auf jemenitischer (Art. 1 und 2) und auf deutscher Seite (Art.2) behandelt:

"Artikel 1
Die Bestimmungen des Rahmenabkommens vom 4. Juli 1978 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der jemenitischen Arabischen Republik über Technische Zusammenarbeit finden ab dem 22. Mai 1990 Anwendung auf die Technische Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Jemen.
 Artikel 2
Die zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik einerseits und den Regierungen der jemenitischen Arabischen Republik und der Demokratischen Volksrepublik Jemen andererseits geschlossenen Vereinbarungen über Technische Zusammenarbeit werden durch das in Artikel 1 genannte Rahmenabkommen ersetzt."

    18. Die Bundesrepublik Deutschland nahm im Berichtszeitraum mehrfach zur Frage der Anerkennung der Republik China (Taiwan) Stellung. Sie hielt in diesen Stellungnahmen stets an ihrer Ein-China-Politik fest und erklärte, auch weiterhin nur zur Volksrepublik China offizielle diplomatische Beziehungen unterhalten zu wollen32:

    "Die Bundesregierung betrachtet die Regierung der Volksrepublik China als die einzig legitime Regierung Chinas. Sie hat deshalb stets eine Ein-China-Politik verfolgt. Da Peking und Taipeh ebenfalls eine Ein-China-Politik vertreten, stellt sich die Frage der Anerkennung eines zweiten chinesischen Staates in der UNO nicht."33

    19. Zu Fragen der Staatenimmunität äußerte sich der Vertreter Deutschlands im 6. Ausschuß der Generalversammlung der Vereinten Nationen anläßlich der Debatte über einen ILC-Entwurf für eine Konvention über Staatenimmunität wie folgt:

    "My government welcomes, in principle, the efforts to conclude a convention on immunities of states and their property. A focal point of the working group's discussion has been the question which criteria should be decisive when determining whether a transaction is commercial or non-commercial. The choice of criteria will have an effect on the extent of state immunity as well as on the predictability of the risk involved in business transactions with foreign states.
    The draft convention of the ILC mentions two criteria in Art. 2: the nature and the purpose of state transactions. My government, in contrast, has thus far maintained that for reasons of certainty as to what the law is, only the objective nature of state transactions - and not its subjective purpose - can determine whether a foreign state is entitled to immunity. Legal transactions with foreign states would bear a risk difficult to calculate if, as the ILC draft envisages, the purpose of state actions were to constitute a criterion. This holds true even if it is left to the competent courts to determine what the purpose of a transaction is, because these courts, in the end, would have to rely on the testimony of the respective state."34
    Hinsichtlich der Haftung für staatliche wirtschaftliche Aktivitäten durch Organe mit eigener Rechtspersönlichkeit führte der Vertreter der Bundesrepublik aus:
    "As in previous years, the treatment of state agencies or other legal entities connected with the state was another topic of discussion. In the view of my government the question in this regard is primarily whether, as compensation for the liability for such legal entities, it will be possible to access the property of the patent state. All proposals in front of us, including the ILC draft, exclude the possibility of recourse to the state to discharge the liability of state entities. This would enable a state to avoid any financial liability for commercial transactions by setting up an independent entity. Thus the rights of the other party would be violated in an unfair manner, especially when the financial situation of a foreign legal entity is not transparent to the other party because this entity was set up according to the law of the foreign state and this state does not guarantee the necessary transparency of the capital. My government would therefore favour it if the convention allowed for recourse to the patent state of a legal entity in accordance with the applicable law."35
    Wegen des noch bestehenden Diskussionsbedarfs über diese und andere grundsätzliche Fragen hielt die Bundesregierung die Einberufung einer Konferenz zur Kodifizierung des Rechts der Staatenimmunität für noch nicht aussichtsreich.

    20. In einer Erklärung im Rahmen der Europäischen Politischen Zusammenarbeit vom 7. April 1993 lehnten es die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten ab, Faustin Birindwa als neuen Ministerpräsidenten von Zaire anzuerkennen:

    "Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten können im Rahmen ihrer Beziehungen zu Zaire die Ernennung Faustin Birindwas zum Ministerpräsidenten nicht anerkennen, die auf Grund einer Anordnung des Präsidenten auf Vorschlag des lediglich aus Anhängern des Präsidenten bestehenden politischen Konklave und ohne Zustimmung des Hohen Rates der Republik (Haut Conseil de la République) erfolgte und somit nicht Bestandteil des von der souveränen Nationalkonferenz festgelegten Übergangsprozesses ist."36



    19Bull. Nr. 2 vom 8.1.1993, 16.
    20Deutsche Außenpolitik nach der Einheit 1990-1993, Eine Dokumentation, hrsg. vom Auswärtigen Amt, 25.
    21Bull. Nr. 1 vom 4.1.1994, 7; vgl. auch X.
    22Bull. Nr. 36 vom 8.5.1993, 314.
    23BT-Drs. 12/4951, 3 f.
    24Deutsche Außenpolitik nach der Einheit, 26.
    25Bull. Nr. 74 vom 16.9.1993, 774; vgl. auch X.
    26BGBl. 1993 II, 762.
    27BGBl. 1993 II, 1261.
    28BGBl. 1993 II, 1189.
    29BGBl. 1993 II, 2038.
    30BGBl. 1994 II, 326.
    31Abkommen vom 24.5.1992, BGBl. 1993 II, 905.
    32Bundesaußenminister Kinkel in der mündlichen Fragestunde in der 181. Sitzung des Bundestages vom 20.10.1993, BT-PlPr., 15609.
    33182. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 21.10.1993, BT-PlPr., 15726 (Hervorh. im Original); vgl. auch 165. Sitzung vom 23.6.1993, BT-PlPr., 14192 f. 195. Sitzung vom 1.12.1993, BT-PlPr., 16891; sowie BT-Drs. 12/6431, 3 f.
    34Positions of Germany (Anm. 1), 349.
    35Positions of Germany (Anm. 1), 350.
    36Bull. Nr. 31 vom 21.4.1993, 275.