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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1999


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Christian Walter

XIII. Umwelt- und Naturschutz

a. Allgemeiner Umweltschutz

    166. In der Vollversammlung der 48. Generalversammlung der Vereinten Nationen führte Bundesumweltminister Töpfer zur Bedeutung der Agenda 21 aus:

    "Es muß deutlich werden, daß Agenda 21 nicht nur eine zusätzliche neue Aufgabe darstellt. Sie ist vielmehr grundlegendes Programm für nachhaltige Entwicklung und muß somit integrales Strukturelement in allen Politikbereichen der VN werden."342
    Im 2. Ausschuß der 48. Generalversammlung äußerte sich Bundesumweltminister Töpfer zum Begriff der nachhaltigen Entwicklung:
    "Since the 1989 Resolution of the 44th General Assembly to convene the UN Conference on Environment and Development, sustainable development has become a key-issue within the United Nations. The Final Act of Rio, with the Rio Declaration, Agenda 21 and the Forest Principles, together with the conventions signed in Rio on Climate Change and Biodiversity, all combine to form a programme of a new, global partnership for environment and development. "343
    Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Spranger sagte zur Bedeutung des Begriffs der nachhaltigen Entwicklung für die Entwicklungspolitik:
    "Nachhaltige Entwicklung ist seit Rio ein wichtiger Schlüsselbegriff. Er verpflichtet uns, eine Entwicklung zu fördern, die die Bedürfnisse der heutigen Generation erfüllt, dabei aber die natürlichen Ressourcen soweit wie möglich schont. Wir dürfen künftigen Generationen ihre Entfaltungsmöglichkeiten nicht nehmen. Mit diesem Auftrag gewinnt die Entwicklungspolitik eine neue Bedeutung als Politik der Zukunftssicherung."344

    167. Der Vertreter Belgiens betonte für die Europäische Union im 2. Ausschuß der Generalversammlung der Vereinten Nationen, daß die Union in vollem Umfang zu den Verpflichtungen stehe, die sie im Rahmen der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung (UNCED) eingangen sei345.

    168. Im Berichtszeitraum wurden Abkommen über Umweltzusammenarbeit geschlossen mit Ungarn346, Bulgarien347, der Ukraine348, Litauen349, Lettland350, Indonesien351, Israel352 und Mexiko353. Sämtliche Abkommen enthalten eine Erklärung, die Zusammenarbeit im Bereich des Umweltschutzes fördern zu wollen. Die einzelnen Bereiche der Zusammenarbeit werden näher definiert (Art. 2) und Koordinierungsstellen werden geschaffen (Art. 3).

    In einer Antwort auf eine schriftliche Parlamentarische Anfrage führte die Bundesregierung aus, daß Grundlage der Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik im Bereich des Umweltschutzes die fortgeltende Vereinbarung vom 5. Oktober 1987 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes sei. Es sei beabsichtigt, diese Vereinbarung durch ein deutsch-tschechisches Umweltabkommen abzulösen354.
 


    342Bull. Nr. 105 vom 29.11.1993, 1170.
    343UN Doc.A/C.2/48/SV.38, 4 ff., vgl. auch Positions of Germany (Anm. 1), 131.
    344Bull. Nr. 7 vom 22.1.1993, 49.
    345Positions of Germany (Anm. 1), 153.
    346Abkommen vom 9.5.1993, BGBl. 1993 II, 1822.
    347Abkommen vom 11.6.1993, BGBl. 1993 II, 1824.
    348Abkommen vom 10.6.1993, BGBl. 1993 II, 1826.
    349Abkommen vom 16.4.1993, BGBl. 1993 II, 899.
    350Abkommen vom 14.4.1993, BGBl. 1993 II, 901.
    351Abkommen vom 25.2.1993, Umwelt 1993, 378.
    352Abkommen vom 17.3.1993, Umwelt 1993, 379.
    353FAZ vom 27.10.1993, 1.
    354Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 12/5884, 7.