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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1999


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Christian Walter

XIII. Umwelt- und Naturschutz

g. Abfallrecht

    190. Am 25. Juni 1993 leitete die Bundesregierung das Ratifikationsverfahren zum Baseler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung ein399. In ihrer Denkschrift führte die Bundesregierung aus, daß beabsichtigt sei, daß die Europäischen Gemeinschaften, die das Abkommen ebenfalls gezeichnet hätten, dem Übereinkommen am 6. Februar 1994 beitreten; dabei werde angestrebt, daß der gleichzeitige Beitritt aller Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auch zu diesem Zeitpunkt erfolge. Ziel des Übereinkommens sei es, angesichts unkontrollierter Abfallverbringungen insbesondere in Staaten der Dritten Welt eine weltweit harmonisierte Kontrolle von Abfallverbringungen herbeizuführen. Außerdem enthalte das Übereinkommen bereits erste Grundzüge einer weltweiten "Abfallwirtschaftskonvention", so z. B. den Grundsatz der Entsorgung am Entstehungsort der Abfälle, den Vorrang von Maßnahmen zur Reduzierung der Abfallmengen und den Auftrag, allgemeine Grundsätze für eine umweltverträgliche Abfallentsorgung mit weltweiter Geltung zu erarbeiten.
    Das Abkommen erklärt Import, Export und Transit von Abfällen nur dann für zulässig, wenn zuvor alle beteiligten Staaten informiert wurden und der Verbringung zugestimmt haben. Weiter verbietet es Verbringung in "Nichtvertragsstaaten", wenn keine bi- oder multilateralen Regelungen bestehen, die inhaltlich den Anforderungen des Übereinkommens entsprechen. Das Abkommen enthält eine Rücknahmeverpflichtung des Exporteurs und hilfsweise des Staates, aus dem die Abfälle stammen, wenn die Bestimmungen der Konvention nicht eingehalten werden, insbesondere wenn Abfälle illegal transportiert werden400. Auch das Baseler Übereinkommen sieht eine Pflicht der Vertragsparteien vor, einmal jährlich einen Bericht über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen. In ihm sollen Informationen über die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher oder anderer Abfälle, an denen die jeweiligen Vertragsparteien beteiligt waren, Informationen über die von den Vertragsparteien getroffenen Maßnahmen zur Durchführung des Übereinkommens und weitere Informationen über im Zusammenhang mit dem Abkommen relevante Vorgänge übermittelt werden (Art. 13 Abs. 3 Baseler Übereinkommen). Art. 11 läßt zwei- oder mehrseitige und regionale Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien oder zwischen Vertragsparteien und Nichtvertragsparteien zu. Allerdings dürfen diese Übereinkünfte nicht von der im Baseler Übereinkommen vorgeschriebenen umweltgerechten Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle abweichen. Das Zustimmungsgesetz zum Baseler Übereinkommen erging am 30. September 1994401.
    Die Bundesrepublik schloß Vereinbarungen nach Art. 11 des Baseler Übereinkommens mit der Republik Finnland402, der Schweiz403 und Österreich404. Am 1. Februar 1993 erließ der Rat der Europäischen Gemeinschaft die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft405, die am 9. Februar 1993 in Kraft trat und am 6. Mai 1994 wirksam wurde. In ihr werden die Verfahrensregelungen des Baseler Übereinkommens in vollem Umfang durch unmittelbar geltendes europäisches Recht geregelt406.
    Zur Schaffung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Verordnung und zur innerstaatlichen Umsetzung des Baseler Übereinkommens brachte die Bundesregierung am 8. Dezember 1993 den Entwurf eines Ausführungsgesetzes zu dem Baseler Übereinkommen im Deutschen Bundestag ein407.
    Zur innerstaatlichen Durchführung der nach Art. 8 des Baseler Übereinkommens auch die Bundesrepublik treffenden Rückführungspflicht im Falle von übereinkommenswidrigen Müllexporten führte die Bundesregierung in einer Antwort auf eine schriftliche Parlamentarische Anfrage aus:

    "Die Bundesregierung hat in Fällen, in denen nach Art. 8 des Baseler Übereinkommens zukünftig eine Rückführungspflicht des Staates greift, im Art. 1 � 4 des Entwurfes eines Ausführungsgesetzes zu dem Baseler Übereinkommen vom 22. März 1989 eine abschließende Regelung getroffen. Danach obliegt die Wiedereinfuhrpflicht einschließlich der Frage der Kostenaufbringung grundsätzlich dem zuständigen Land. Den Ländern ist jedoch ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, zur Abdeckung der im Falle einer Wiedereinfuhr entstehenden Kosten Kostentragungsregelungen zu treffen."408



    399BT-Drs. 12/5278.
    400BT-Drs. 12/5278, 49.
    401BGBl. 1994 II, 2703.
    402Abkommen vom 16.11.1992, Umwelt 1993, 72.
    403Abkommen vom 17.2.1993, Umwelt 1993, 198.
    404Abkommen vom 1.5.1993, Umwelt 1993, 257.
    405Amtsblatt EG Nr. L 30, 1.
    406Vgl. dazu die Denkschrift der Bundesregierung zum Baseler Übereinkommen, BT-Drs. 12/5278, 49.
    407BT-Drs. 12/6351.
    408Antwort der Bundesregierung auf eine schriftliche Parlamentarische Anfrage, BT-Drs. 12/5105, 42.