i. Tierschutz
192. Am 21. Juli 1993 leitete die Bundesregierung das Ratifikationsverfahren zum Änderungsprotokoll vom 6. Februar 1992 zu dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen ein410. Das Änderungsprotokoll soll das Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen an die Weiterentwicklung der Tierhaltung anpassen. Dabei soll der Anwendungsbereich auf bestimmte Entwicklungen in den Tierhaltungsmethoden, insbesondere bei der Biotechnologie sowie auf das Töten von Tieren in landwirtschaftlichen Betrieben erweitert werden411. Die Bundesregierung führte in der Denkschrift aus, daß der neu aufgenommene Art. 5 Abs. 2 vorschreibe, daß das Töten von Tieren sachkundig und unter Vermeidung von Leiden und Ängsten zu erfolgen habe. Damit stimme die Vorschrift im Grundsatz mit der in � 4 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes enthaltenen Regelung überein, nach der ein Wirbeltier nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden dürfe. Ein neuer Art. 2 Abs. 3 enthält Bestimmungen über die Zucht. Danach sind Zucht oder Zuchtmethoden verboten, die zu vorhersehbaren Leiden oder Schäden bei den beteiligten Tieren führen oder führen können. Das Zustimmungsgesetz erging am 23. August 1994412.