Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law Logo Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law

You are here: Publications Archive Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland 1994

Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1994


Inhalt | Zurück | Vor

Christian Walter

XI. Rechtshilfe und Auslieferung

b. Auslieferung

    113. Am 11. März 1993 trat der Zusatzvertrag vom 21. Oktober 1986 zum deutsch-amerikanischen Auslieferungsvertrag vom 20. Juni 1978239 in Kraft240. Der Zusatzvertrag enthält Änderungen des Auslieferungsvertrages. Die Bestimmung über auslieferungsfähige Straftaten wurde neu gefaßt. Sie sieht vor, daß Straftaten auslieferungsfähig sind, wenn sie nach dem Recht beider Staaten strafbar sind. Für die Entscheidung dieser Frage wird ausdrücklich für unerheblich erklärt, ob das jeweilige Recht die Tat in die gleiche Kategorie von Straftaten einordnet und ob sie sich aus Rechtsvorschriften des Bundes, der Einzelstaaten oder der Länder ergibt. Gemäß seinem Art. 4 findet der Zusatzvertrag auch auf solche Straftaten und Ersuchen Anwendung, die zeitlich vor seinem Inkrafttreten liegen. Allerdings ist eine Anwendung ausgeschlossen, wenn eine vor seinem Inkrafttreten begangene Straftat noch nicht nach dem Recht beider Staaten mit Strafe bedroht war (Art. 4 2. Halbsatz).
 


    239BGBl. 1988 II, 1086.
    240BGBl. 1993 II, 846.