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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1994


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Christian Walter

XII. Zusammenarbeit der Staaten

b. Wissenschaftlich-technische und kulturelle Zusammenarbeit

    121. Am 15. Januar 1993 leitete die Bundesregierung das Ratifikationsverfahren für die Konstitution und die Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 30. Juni 1989 ein. Der Vertrag ist das Ergebnis der Regierungskonferenz von Nizza 1989, auf welcher der internationale Fernmeldevertrag überarbeitet, in die Konstitution und die Konvention aufgeteilt und neu beschlossen wurde. Die Konstitution der internationalen Fernmeldeunion regelt die grundlegenden organisatorischen und institutionellen Fragen. Sie enthält allgemeine Bestimmungen über den Fernmeldedienst, besondere Bestimmungen für den Funkdienst und Regelungen über die Beziehungen zur Organisation der Vereinten Nationen und zu anderen internationalen Organisationen und Nichtmitgliedstaaten. Die Konvention der Internationalen Fernmeldeunion enthält Bestimmungen über die Arbeitsweise der Union, die Zulassung zu den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten und zu den Verwaltungskonferenzen und allgemeine Bestimmungen über die Internationalen Beratenden Ausschüsse. Änderungen der Konstitution sind nur mit qualifizierter Mehrheit, Änderungen an der Konvention hingegen mit einfacher Mehrheit möglich. Wegen der Möglichkeit einer mehrheitlichen Änderung brachte die Bundesrepublik Deutschland einen Vorbehalt an:

    "3. Die Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß sie die nach Art. 44 der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion (Nizza 1989) und nach Art. 35 der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Nizza 1989) angenommenen Änderungen nur dann anwendet, wenn die für ihre Anwendung erforderlichen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind."250
    Die Bundesrepublik Deutschland brachte unter anderem251 noch folgende Vorbehalte an:
    "1. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls bestimmte Mitglieder ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten oder sich in irgendeiner anderen Weise nicht an die Bestimmungen der Konvention, ihrer Anlagen oder der ihr beigefügten Protokolle halten, oder falls Vorbehalte anderer Länder zu einer Erhöhung ihres Beitrages zu den Ausgaben der Union führen oder das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen."
    Ein weiterer Vorbehalt erstreckt den Vorbehalt bezüglich mehrheitlicher Änderungen auch auf Änderungsvorschläge der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (vgl. Art. 48 Konstitution):
    "Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß Abs. 3 ihres Vorbehaltes, der in Nr. 64 der Erklärungen und Vorbehalte enthalten ist, auch für diejenigen Änderungsvorschläge gilt, die nach Art. 48 (Nr. 223) der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion (Nizza 1989) angenommen werden."252

    122. Am 25. Juni 1993 leitete die Bundesregierung das Ratifikationsverfahren zu den Änderungen des Übereinkommens vom 24. Mai 1993 zur Gründung einer europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten ("EUMETSAT") ein253. Bei den Änderungen handelt es sich im wesentlichen um materielle Ergänzungen des Aufgabenkatalogs mit entsprechenden Verfahrensmodalitäten. Als neues Ziel der Organisation wird neben dem Betrieb meteorologischer Satelliten ein Beitrag zur Klimaüberwachung und zur Erfassung weltweiter Klimaveränderungen definiert. Die Änderungen erlauben nunmehr auch, daß EUMETSAT Tätigkeiten für Dritte und nicht nur für die Mitgliedstaaten ausübt.

    123. Anfang März 1993 wurde eine deutsch-russische Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums unterzeichnet254.

    124. Am 6. Juli 1993 trat der am 22. September 1992 in Bonn unterzeichnete Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kasachstan über die Entwicklung einer umfassenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft, Industrie, Wissenschaft und Technik in Kraft255. Der Vertrag sieht eine Zusammenarbeit vor, die Unternehmen und sonstigen im zweiseitigen Wirtschaftsverkehr beteiligten Organisationen die für den Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen erforderlichen Informationen verschaffen soll. Der Vertrag enthält in Art. 14 eine umweltrechtliche Bestimmung:

    "Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im Bereich der rationellen, umweltverträglichen Nutzung von Rohstoffen und Energieträgern im Rahmen der auf diesem Gebiet tätigen Gremien. Sie erklären ihre Bereitschaft, die industrielle und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit auf Gebiete wie Umweltüberwachung, Vorbeugung gegen technologische Gefährdung und Störfälle, Behandlung und Endlagerung von toxischen und gefährlichen Abfällen, Vermeidung und Verminderung der Luft- und Gewässerverschmutzung zu erstrecken."
    Der Vertrag schafft einen deutsch-kasachischen Kooperationsrat, der der wirtschaftlichen Zusammenarbeit einen institutionellen Rahmen gibt.

    125. Am 9. November 1993 trat das am 29. Januar 1992 in Ulan Bator unterzeichnete deutsch-mongolische Abkommen über technische Zusammenarbeit in Kraft256. Das Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen für die technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien. Die gemeinsame Konzeption der einzelnen Vorhaben ist in jeweils zu schließenden Projektvereinbarungen festzulegen. In den Bereichen Ausbildung, Beratung und Forschung sowie in sonstigen Bereichen, auf die sich die Vertragsparteien einigen, ist eine Förderung durch die Bundesrepublik Deutschland möglich. Das Abkommen regelt im einzelnen, in welcher Art und Weise die Förderung erfolgen kann und für welche Leistungen die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Förderung die Kosten übernimmt. In den Berichtszeitraum fallen noch folgende inhaltlich mit dem deutsch-mongolischen Übereinkommen im wesentlichen übereinstimmende Rahmenabkommen über technische Zusammenarbeit: das deutsch-santoméische Übereinkommen vom 30. Juli 1991257, das deutsch-honduranische Abkommen über technische Zusammenarbeit vom 29. Januar 1993258 und das deutsch-eritreische Abkommen über technische Zusammenarbeit vom 26. November 1993259. Das lnkrafttreten des Zusatzabkommens zum Rahmenabkommen vom 4. Juli 1978 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Jemenitisch-Arabischen Republik über technische Zusammenarbeit am 24. Mai 1992 wurde am 25. Mai 1993 bekanntgemacht260. Es behandelt ausschließlich Fragen der Staatensukzession auf beiden Seiten und wird daher unter Ziff. 17 behandelt.
    Am 5. November 1993 trat der am 10. Juni 1993 unterzeichnete Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine über die Entwicklung einer umfassenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft, Industrie, Wissenschaft und Technik in Kraft261.
    Am 10. März 1993 wurde die deutsch-israelische Erklärung zur Vertiefung der Zusammenarbeit im wirtschaftlichen und technologischen Bereich unterzeichnet. Die Erklärung sieht die Gründung eines "Deutsch-Israelischen Kooperationsrats für Hoch- und Umwelttechnologie" vor. Er soll die Zusammenarbeit bei Hoch- und Umwelttechnologie mit dem Ziel konkreter Projekte fördern. Weiter wurde die Bildung einer gemischten deutsch-israelischen Wirtschaftskommission vereinbart, die einmal jährlich tagen soll262.

    126. Am 5. Dezember 1993 trat das am 10. Juni 1993 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ukraine über den grenzüberschreitenden Straßenverkehr in Kraft263. Das Abkommen regelt auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien die Beförderung von Personen und Gütern im internationalen Straßenverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine und den Transit durch diese Staaten durch Unternehmer, die im Hoheitsgebiet ihres Staates zur Ausführung dieser Beförderungen berechtigt sind. Ein vergleichbares Abkommen wurde mit Rußland am 14. Juli 1993 geschlossen264.

    127. Hinsichtlich des Abkommens vom 20. April 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen über den Transport von Gas durch eine Rohrleitung vom norwegischen Festlandsockel und anderen Gebieten in die Bundesrepublik Deutschland (Euro-Pipe-Abkommen) sei auf Ziff. 26 verwiesen.

    128. Am 11. Februar 1993 leitete die Bundesregierung das Ratifikationsverfahren zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping ein265; das Ratifikationsgesetz erging am 2. März 1994266. Das Übereinkommen wurde im Rahmen des Europarats erarbeitet. Es enthält die Verpflichtung jeder Vertragspartei, in ihrem Hoheitsgebiet mindestens ein Dopingkontrollaboratorium einzurichten. Außerdem enthält es Vorschläge für die Mitgliedstaaten zur Durchsetzung von Dopingkontrollen. Eine "beobachtende Begleitgruppe" soll die Anwendung des Übereinkommens verfolgen. In einem Anhang ist eine Bezugsliste der pharmakologischen Gruppen von Dopingwirkstoffen und Dopingmethoden enthalten. Die Liste wurde durch die beobachtende Begleitgruppe auf ihrer Sitzung vom 15.-17. Juni 1993 neu gefaßt. Die Neufassung trat am 1. August 1993 in Kraft267. In ihrer Denkschrift betonte die Bundesregierung, Grundprinzip des Übereinkommens sei, daß jedes Land auf der Grundlage seiner nationalen Gegebenheiten und Möglichkeiten alle erforderlichen Anstrengungen zur Bekämpfung des Dopings unternehme. Es bleibe in erster Linie Aufgabe der autonomen nationalen und internationalen Sportorganisationen, ihre Dopingprobleme eigenverantwortlich zu lösen268.

    129. Am 7. Januar 1993 leitete die Bundesregierung das Ratifikationsverfahren zu dem Übereinkommen vom 21. Dezember 1979 über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den Staaten der Europäischen Region ein269. In ihrer Denkschrift betonte die Bundesregierung, daß die allgemeine Fassung der wesentlichen Regelungen des Übereinkommens die Frage der Eingrenzung des Anwendungsbereichs aufwerfe. Betroffen sei vor allem das Problem der Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen und der Berufszulassung. Die Bundesrepublik beabsichtige daher folgenden Vorbehalt anzubringen:

    "Die Bundesrepublik Deutschland wird Zeugnisse, Diplome und Grade, die unter dieses Übereinkommen fallen, nur insoweit als gleichwertig anerkennen, als die Anforderungen der ausländischen Prüfungen mit den Prüfungsanforderungen in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sind.
    Die Bundesrepublik Deutschland wird bei der Anwendung dieses Übereinkommens nur Abschlüsse solcher ausländischer Hochschuleinrichtungen anerkennen, die den jeweiligen Hochschuleinrichtungen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes entsprechen. Die Anwendung der Bestimmungen der Art. 8 und 9 werden den nach der Gesetzgebung zuständigen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland obliegen.
    Zu Art. 1 Abs. 1 b des Übereinkommens:
    Für die Zulassung zu einem reglementierten Beruf oder für seine Ausübung müssen die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Vorschriften und Verfahren, sowie die sonstigen von den zuständigen staatlichen und berufsständischen Stellen für die Ausübung des betreffenden Berufes festgelegten Bedingungen erfüllt sein. Dies gilt auch für die Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst für einen reglementierten Beruf"270.

    130. Am 5. Oktober 1993 leitete die Bundesregierung das Ratifikationsverfahren zu dem Übereinkommen vom 18. Juni 1992 zur Revision des Übereinkommens über die Gründung eines europäischen Hochschulinstituts ein271. Die Änderung hat das Ziel, organisatorische und institutionelle Fragen im Vertragstext festzusetzen. Außerdem soll dem Institut das Recht verliehen werden, einen besonderen Titel unterhalb des Doktorgrades an Personen zu verleihen, die ein Jahr an dem Institut unter bestimmten Bedingungen gearbeitet haben, und nicht promoviert worden sind.

    131. Ebenfalls am 5. Oktober leitete die Bundesregierung das Ratifikationsverfahren zu dem europäischen Übereinkommen vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen ein272. Das Übereinkommen wurde im Europarat erarbeitet und sieht vor, daß multilaterale und - beim Fehlen bilateraler Abkommen - auch bilaterale europäische Gemeinschaftsproduktionen von Filmen, die den Bestimmungen dieses multilateralen Übereinkommens entsprechen, in den jeweiligen Mitgliedstaaten nach Maßgabe der nationalen Gesetze wie nationale Filme behandelt und gefördert werden können. Die Bundesregierung beschloß am 17. März 1993, folgenden Vorbehalt zum Abkommen einzulegen:

    "Die Bundesrepublik Deutschland behält sich vor, die Ober- und Untergrenzen der jeweiligen nationalen Anteile in einem von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a abweichenden Umfang festzulegen."273

    132. In den Berichtszeitraum fallen zahlreiche Kulturabkommen: Nepal (12. August 1992)274, Slowenien (18. Juni 1993)275, Rußland (16. Dezember 1992)276, Ukraine (15. Februar 1993)277, Georgien (25. Juni 1993)278, Litauen (21. Juli 1993)279 und Paraguay (23. Juni 1993)280. Am 5. Februar 1993 wurde das deutsch-lettische Abkommen über die gegenseitige Errichtung und Tätigkeit von Kultur- und Informationszentren unterzeichnet281.

    133. Abkommen über Jugendaustausch und jugendpolitische Zusammenarbeit wurden geschlossen mit Polen am 10. November 1989282, Estland am 25. November 1993283, der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik am 29. November 1990284, Ungarn am 30. Oktober 1992285 und der Ukraine286.

    134. Abkommen im Bereich der bildungspolitischen Zusammenarbeit gab es mit Ungarn287, Estland288, Rumänien289 und der Ukraine290. Am 6. Oktober 1992 wurde eine deutsch-finnische Vereinbarung über die Förderung der deutschen Schule Helsinki geschlossen, in der sich die Bundesrepublik Deutschland zur unentgeltlichen Stellung der amtlich vermittelten deutschen Lehrkräfte verpflichtet291.
 


    250BT-Drs. 12/4134, 90.
    251Vgl. im einzelnen die Nachweise in BT-Drs. 12/4134, 10.
    252BT-Drs. 12/4134, 99.
    253BT-Drs. 12/5277.
    254FAZ, 3.3.1993, 10.
    255BGBl. 1995 II, 275.
    256BGBl. 1994 II, 5.
    257In Kraft seit dem 7.12.1993, BGBl. 1994 II, 3758.
    258In Kraft seit dem 8.3.1994, BGBl. 1994 II, 3514.
    259In Kraft seit dem 2.1.1995, BGBl. 1995 II, 446.
    260BGBl. 1993 II, 905.
    261BGBl. 1993 II, 2406.
    262Bull. Nr. 21 vom 12.3.1993, 177.
    263BGBl. 1994 II, 74.
    264In Kraft seit 15.12.1993, BGBl. 1994 II, 115.
    265BT-Drs. 12/4327.
    266BGBl. 1994 II, 334.
    267BGBl. 1995 II, 147.
    268BT-Drs. 12/4327, 23 f.
    269BT-Drs. 12/4077.
    270BT-Drs. 12/4077, 19.
    271BT-Drs. 12/5839.
    272BT-Drs. 12/5836.
    273BT-Drs. 12/5836, 15.
    274In Kraft seit 6.9.1993, BGBl. 1994 II, 110.
    275In Kraft seit 28.6.1994, BGBl. 1994 II, 2464.
    276In Kraft seit 18.5.1993, BGBl. 1993 II, 1256.
    277In Kraft seit 19.7.1993, BGBl. 1993 II, 1736.
    278Bull. Nr. 57 vom 30.6.1993, 601.
    279Bull. Nr. 66 vom 29.7.1993, 699.
    280In Kraft seit 19.8.1994, BGBl. 1995 II, 23.
    281In Kraft seit 5.4.1994, BGBl. 1994 II, 1233.
    282In Kraft seit 31.5.1991, BGBl. 1993 II, 2008.
    283In Kraft seit 16.12.1994, BGBl. 1995 II, 190.
    284In Kraft seit 17.9.1992, BGBl. 1993 II, 2025.
    285In Kraft seit 30.10.1992, BGBl. 1993 II, 2029.
    286FAZ vom 30.8.1993, 3.
    287Abkommen über eine vertiefte Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft vom 24.3.1990, in Kraft seit 17.12.1991, BGBl. 1993 II, 871.
    288Abkommen über die Entsendung von deutschen Lehrern an estnische Schulen vom 29.4.1993, in Kraft seit 21.3.1994, BGBl. 1994 II, 1144.
    289Abkommen über eine Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften vom 21.4.1992, in Kraft seit 7.7.1993, BGBl. 1995 II, 212.
    290Abkommen über die Entsendung von deutschen Lehrern an Bildungseinrichtungen der Ukraine vom 10.6.1993, in Kraft seit 24.3.1994, BGBl. 1994 II, 2431.
    291In Kraft seit 6.10.1992, BGBl. 1993 II, 2031.