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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1994


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Christian Walter

XIV. Außenwirtschaftsverkehr und Welthandelsordnung

b. Außenwirtschaftskontrollrecht

    195. In einer Antwort auf eine Kleine Anfrage lehnte es die Bundesregierung ab, ein generelles Exportverbot für Rüstungsgüter einzuführen. Sie sei der Auffassung, daß sich die geltenden exportpolitischen Grundsätze von 1982 bewährt hätten, weshalb kein Anlaß für eine Änderung bestehe428.

    196. Während des Berichtszeitraums wurde die Außenwirtschaftsverordnung fünfmal geändert. Mit der 27. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung429 wurde neben anderem ein Genehmigungstatbestand bei der Ausfuhr von Gütern zur Lieferung an das syrische Forschungs- und Entwicklungszentrum eingeführt. Außerdem wurden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, die die Verschärfung bzw. technische Umsetzung des Serbien-Embargos der Vereinten Nationen betrafen, in nationales Recht transformiert. Die 28. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung430 diente der Umsetzung der mit Sicherheitsratsresolution Nr. 820 vom 17. April 1993 verhängten verschärften Wirtschaftssanktionen gegen Serbien und Montenegro. Die Bundesregierung führte in ihrer Begründung aus, daß die Bundesrepublik Deutschland mit der Umsetzung der Sanktionen im Bereich der Durchfuhr durch die Republiken Serbien und Montenegro sowie im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs ihren Verpflichtungen aus Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen nachkomme431. Mit der 29. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung432 wurde diese an die Anforderungen des EG-Binnenmarkts angepaßt. Die Verordnung berücksichtigt vor allem das Zollverfahren für die Ausfuhr und die Regelung der Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaften. Sie setzt damit die Art. 161 und 182 des Zollkodex der Europäischen Gemeinschaften433 und die Durchführungsverordnung der Kommission434, die ab 1. Januar 1993 in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften unmittelbar geltendes Recht sind, insoweit um, als noch ergänzende nationale Verfahrensbestimmungen und fortgehendes nationales Verfahrensrecht zulässig sind. Außerdem "wird aus exportpolitischen Gründen die Genehmigungsbedürftigkeit für Dienstleistungen für Raketen nach � 45b Abs. 2 AWV auf ungelenkte Flugkörper erweitert, die zur Aufnahme von Kriegswaffen im Sinne des KWKG geeignet sind"435. Die 30. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung436 enthält Änderungen der Meldevorschriften bezüglich Forderungen und Verbindlichkeiten gemäß � 62 AWV. Mit der 31. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung437 wurde die Verschärfung des UN-Embargos gegen Libyen aus Resolution 883 vom 11. November 1993 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen umgesetzt. Die Bundesregierung führte in ihrer Begründung aus, daß sie mit der Verordnung die nach Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen verbindliche Resolution umsetze. Sie sehe zusätzliche Beschränkungen für die libysche Luftverkehrsgesellschaft, die Ausfuhr von Waren, die Bereitstellung von Dienstleistungen, den Abschluß von Rechtsgeschäften sowie im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs vor438.
    Im Berichtszeitraum wurde die Ausfuhrliste durch die 84. und 85. Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste – Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung am 2. April 1993 und am 3. September 1993 geändert439. Hierdurch wurde die Ausfuhrliste im Bereich strategisch wichtiger Güter ergänzt und im Bereich von Anlagen und Anlagenteilen zur Herstellung biologischer Stoffe neu gefaßt (84. Verordnung) und neben anderem eine Genehmigungspflicht für Ausfuhr von Bioreaktoren nach Irak, Iran, Libyen, Myanmar und Nordkorea eingeführt (85. Verordnung).
    Hinsichtlich einer EG-weiten Harmonisierung der Exportpolitiken im Rüstungsbereich sei auf Ziff. 242 verwiesen.
 


    428Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 12/5965, 2.
    429BAnz. Nr. 67 vom 7.4.1993, 3425.
    430BAnz. Nr. 107 vom 15.6.1993, 5333.
    431BT-Drs. 12/5207, 5.
    432BAnz. Nr. 146 vom 7.8.1993, 7333.
    433Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992, ABl. EG Nr. L 302, 1.
    434Verordnung (EWG) Nr. 3269/92 vom 10.11.1992, ABl. EG Nr. L 326, 11.
    435Begründung der Bundesregierung, BT-Drs. 12/5554, 17.
    436BGBl. 1993 I, 1778, berichtigt im BGBl. 1993 I, 1992.
    437BAnz. Nr. 239 vom 21.12.1993, 10937.
    438BT-Drs. 12/6543, 5.
    439BAnz. Nr. 67 vom 7.4.1993, 3425, berichtigt im BAnz. Nr. 72 vom 17.4.1993, 3681 und BAnz. Nr. 167 vom 7.9.1993, 8677.