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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1994


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Christian Walter

XVII. Friedenssicherung und Kriegsrecht

e. Selbstverteidigung und andere Fälle der Gewaltanwendung

    262. Der Deutsche Bundestag forderte in einer Entschließung die Bundesregierung auf, sofort zu prüfen, ob und ggf. unter welchen Bedingungen die Bundesregierung bereit sein könnte, im Hinblick auf das Selbstverteidigungsrecht der Republik Bosnien-Herzegowina für eine Aufhebung des Waffenembargos gegen diese Republik einzutreten. Die Sicherung des physischen und politischen Überlebens der nationalen Gemeinschaft der Moslems in ihrem Heimatstaat Bosnien-Herzegowina müsse "absolute Priorität" haben639.

    263. In einer gemeinsamen deutsch-französischen Erklärung zum Krieg in Bosnien-Herzegowina verurteilten Bundeskanzler Kohl und der Präsident der französischen Republik Mitterrand die Bombardierung der moslemischen Bevölkerung sowie die Gewaltanwendung und die Einschüchterungspraktiken, wie sie sich zur Zeit in Gorazde und Mostar abspielen, unabhängig von wem auch immer sie durchgeführt würden640.

    264. Zur Rechtfertigung der Bombardierung Bagdads durch 23 US-amerikanische Marschflugkörper am 26. Juni 1993 mit dem Selbstverteidigungsrecht des Art. 51 der Charta der Vereinten Nationen äußerte sich die Bundesregierung in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage:

    "Der Bundeskanzler hat bereits am 26. Juni 1993 erklärt, daß die Bundesregierung in dem Vorgehen der amerikanischen Regierung eine berechtigte Reaktion auf diesen verabscheuungswürdigen versuchten Akt des Terrorismus sieht. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat der Auffassung der USA, daß der Beschuß der irakischen Geheimdienstzentrale in Bagdad mit Marschflugkörpern durch Art. 51 der VN-Charta gedeckt sei, nicht widersprochen"641.



    639BT-Drs. 12/4767; BT-PlPr., 151. Sitzung, 12973.
    640Bull. Nr. 50 vom 11.6.1993, 529.
    641Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 12/5505, 2.