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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1996


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Christian Walter

XIII. Umwelt- und Naturschutz

f. Artenschutz

    185. Am 30. August 1993 erging das Zustimmungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt392.

    186. Am 21. Juli 1993 erging das Zustimmungsgesetz zu dem Abkommen vom 4. Dezember 1991 zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa393. Das Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien dazu, das absichtliche Fangen, Halten oder Töten von Fledermäusen zu verbieten, wenn keine Erlaubnis einer zuständigen Behörde besteht. Weiter besteht eine Verpflichtung für jede Vertragspartei, innerhalb ihres eigenen Hoheitsbereichs die für die Erhaltungssituation der Fledermäuse wichtigen Stätten, einschließlich der Zufluchts- und Schutzstätten zu bestimmen. Diese Stätten sollen unter Berücksichtigung notwendiger wirtschaftlicher und sozialer Erwägungen geschützt werden. Das Abkommen sieht regelmäßige Tagungen der Vertragsparteien sowie eine Berichtspflicht vor:

    "Art. VI
    Berichte über die Durchführung
    Jede Vertragspartei legt auf jeder Tagung der Vertragsparteien einen aktuellen Bericht über die Durchführung dieses Abkommens vor. Sie verteilt den Bericht spätestens 90 Tage vor Eröffnung der ordentlichen Tagung an die Vertragsparteien."

    187. Ebenfalls am 21. Juli 1993 erging das Zustimmungsgesetz zu dem Abkommen vom 31.3.1992 zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee394. Das Abkommen enthält die Verpflichtung, eng zusammenzuarbeiten, um eine günstige Erhaltungssituation für Kleinwale herbeizuführen und aufrechtzuerhalten. Zu diesem Zweck werden ein Sekretariat und ein Beratender Ausschuß eingerichtet. Das Sekretariat hat allgemeine Koordinierungsfunktionen und soll insbesondere den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien erleichtern sowie eine Koordinierung der Überwachung und Forschung unter den Vertragsparteien sowie zwischen den Vertragsparteien und internationalen Organisationen, die sich mit ähnlichen Tätigkeiten befassen, bewirken. Der Beratende Ausschuß soll das Sekretariat und die Vertragsparteien über die Erhaltung, Hege und Nutzung von Kleinwalen und anderer Angelegenheiten in Zusammenhang mit der Anwendung des Übereinkommens beraten und unterrichten. Auch dieses Übereinkommen enthält unter Ziff. 2.5. eine Berichtspflicht:

    "Jede Vertragspartei legt im Sekretariat bis zum 31. März eines jeden Jahres, erstmals im ersten vollen Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens für die betreffende Vertragspartei, einen Kurzbericht vor. Der Bericht stellt die während des vergangenen Kalenderjahres bei der Durchführung des Abkommens erzielten Fortschritte und aufgetretenen Schwierigkeiten dar."

    188. Zum Walfangmoratorium führte die Bundesregierung in Antworten auf Mündliche Anfragen aus:

    "Die Bundesregierung setzt sich wie bisher mit Nachdruck für den Schutz der Walbestände ein. Sie tritt während der IWC-Jahrestagung in Kyoto grundsätzlich für die Aufrechterhaltung des Walfangmoratoriums ein. Sie ist der Auffassung, daß Ausnahmen vom Moratorium nur unter den Voraussetzungen vorstellbar sind, die im Beschluß des Bundestages vom 8. Oktober 1992 niedergelegt wurden. Diese Voraussetzungen sind jedoch derzeit nicht gegeben."395
    "Die Bundesregierung hat sich auf der Jahrestagung der Internationalen Walfangkommission (IWC) in Kyoto in Japan vom 10. bis zum 14. Mai 1993 nachträglich für den Schutz der Walbestände eingesetzt. Den Forderungen Norwegens und Japans nach einer begrenzten Wiederaufnahme des Fangs von Zwergwalen wurde nicht stattgegeben, weil die Voraussetzungen für eine Lockerung des weltweiten Verbots des kommerziellen Walfangs derzeit nicht gegeben sind. Die Bundesregierung hat für die von der IWC angenommene Entschließung gestimmt, mit der das Konzept der Errichtung eines Schutzgebiets für Wale in antarktischen Gewässern grundsätzlich befürwortet wird. [...] Die einseitige Wiederaufnahme des Walfangs durch Norwegen betrachtet die Bundesregierung mit Sorge. Entsprechend der Entschließung des Deutschen Bundestages hat die Bundesregierung an Norwegen appelliert, diese Entscheidung zu überprüfen um die Legitimität der IWC für die Regelung des Walfangs nicht in Frage zu stellen."396

    189. In einer Antwort auf eine schriftliche Parlamentarische Anfrage äußerte sich die Bundesregierung zur Frage, ob durch den europäischen Binnenmarkt die strikte Befolgung des Washingtoner Artenschutzabkommens vom 3. März 1973397 deshalb unterlaufen werden könne, weil manche Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft das Übereinkommen noch nicht unterzeichnet hätten:

    "Der letzte EG-Mitgliedstaat, der dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen bislang nicht beigetreten ist, ist Irland. jedoch ist Irland als Mitgliedstaat der EG im Rahmen der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 3626/82 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft, die der einheitlichen Umsetzung des Artenschutzabkommens innerhalb der EG dient, mittelbar an das Washingtoner Artenschutzübereinkommen gebunden. Die genannte Verordnung übernimmt nämlich für die EG-Mitgliedstaaten verbindlich die Regelungsinstrumente des Washingtoner Artenschutzübereinkommens, insbesondere das nach Artenkategorien gestufte System von Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen. [...] Da diese EG-Verordnung für alle EG-Mitgliedstaaten gleichermaßen verbindlich ist, ist ein Unterlaufen der Regelungen des Washingtoner Übereinkommens - auch im Rahmen des Binnenmarkts - nicht möglich."398



    392BGBl. 1993 II, 1741; in Kraft seit 21.3.1994, BGBl. 1995 II, 350; zum Inhalt des Übereinkommens vgl. bereits Langenfeld (Anm. 7), Ziff. 140.
    393BGBl. 1993 II, 1106; in Kraft seit 16.1.1994, BGBl. 1994 II, 55.
    394BGBl. 1993 II, 1113; in Kraft seit 21.3.1994, BGBl. 1994 II, 662.
    395BTPlPr., 157. Sitzung, 13340.
    396BTPlPr., 163. Sitzung, 13987.
    397BGBl. 1975 II, 773.
    398Antwort der Bundesregierung auf eine Schriftliche Anfrage, BT-Drs. 12/4434, 63 f.