Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law Logo Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law

You are here: Publications Archive Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland 1996

Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1996


Inhalt | Zurück | Vor

Christian Walter

IV. Staatsgebiet und Grenzen

    21. Am 2. April 1993 erging das Zustimmungsgesetz zu dem Vertrag vom 3. April 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze in der Sektion 111 des Grenzabschnittes "Scheiblberg-Bodensee" sowie in einem Teil des Grenzabschnittes "Dreieckmark-Dandlbachmündung" und des Grenzabschnittes "Saalach-Scheiblberg".37 Der Vertrag enthält Grenzberichtigungen in den genannten Grenzabschnitten. Gemäß Art. 5 des Vertrages bleiben private Rechte in den von einer Änderung betroffenen Gebietsteilen gewahrt. Bestandteil des Vertrages ist außerdem ein Notenwechsel vom 3. April 1989, demzufolge Personen, die in Art. 8 Abs. 1 und 2 des Vertrages vom 29. Februar 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die gemeinsame Staatsgrenze genannt sind, dann, wenn sie uniformierten, insbesondere auch militärisch organisierten Formationen angehören, bei ihrer Tätigkeit auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates die Uniform ihrer Formation tragen und Kraftfahrzeuge ihrer Formation benutzen, jedoch keine Waffen mit sich führen dürfen. Der Vertrag ist am 1. Oktober 1993 in Kraft getreten38. Mit dem Inkrafttreten verlieren nach Art. 8 des Vertrages eine Reihe von Bestimmungen ihre Gültigkeit: Art. VIII des Grenzberichtigungsvertrages vom 30. Januar 1844 zwischen Österreich und Bayern über die Landesgrenze der gefürsteten Grafschaft Tirol mit Vorarlberg einerseits und des Königreiches Bayern andererseits vom Scheiblberge bis zum Bodensee; die Art. IV bis VI des Ergänzungsvertrages vom 16. Dezember 1850 zum Grenzberichtigungsvertrag vom 30. Januar 1854; Art. 2 Abs. 1 Ziff. 6 des Vertrages vom 29. Februar 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die gemeinsame Staatsgrenze, soweit er die in Art. 3 des neuen Vertrages genannte Grenzstrecke betrifft und Art. 1 des Vertrages vom 20. April 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt "Dreieckmark-Dandlbachmündung" und in einem Teil des Grenzabschnittes "Scheiblberg-Bodensee" sowie über Befugnisse der Grenzkommission, soweit er die in Art. 2 des neuen Vertrages genannte Grenzstrecke betrifft.

    22. Am 15. Juli 1993 wurde das Gesetz zu dem Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen39 verkündet40. Die Ratifikationsurkunde wurde am 30. Juli 1993 in Luxemburg hinterlegt41. Damit lag auch die letzte Ratifikationsurkunde vor42, so daß das Übereinkommen gemäß seinem Art. 139 Abs. 2 am 1. September 1993 in Kraft getreten ist. Allerdings sieht eine gemeinsame Erklärung zu Art. 139 eine besondere Regelung für das Inkraftsetzen des Übereinkommens vor:

    "Das Übereinkommen wird erst in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des Übereinkommens bei den Unterzeichnerstaaten gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen tatsächlich durchgeführt werden."
    Zunächst war ein Inkraftsetzen zum 1. Februar 1994 geplant43, der Termin wurde allerdings auf unbestimmte Zeit verschoben44. Schließlich beschloß der Exekutivausschuß der Gruppe der Schengen-Staaten am 22. Dezember 1994, daß das Inkraftsetzen am 26. März 1995 erfolgen soll45.
    Am 6. Oktober 1993 erging das Zustimmungsgesetz zu den Übereinkommen vom 27. November 1990 über den Beitritt der italienischen Republik, vom 25. Juni 1991 über den Beitritt des Königreichs Spanien, und vom 25. Juni 1991 über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu dem Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 199046.
    In einer Antwort auf eine Parlamentarische Anfrage machte die Bundesregierung Ausführungen zu ihren Maßnahmen bei der Umsetzung des Schengener Abkommens:
    "Im Hinblick auf die Verlagerung der Kontrollen an die Außengrenzen haben sich die Vertragsstaaten auf ein einheitliches, konsequent einzuhaltendes Kontrollniveau verständigt, das detailliert in einem gemeinsamen Handbuch geregelt ist. Illegale Einreisen sollen durch wirksame Überwachungsmaßnahmen der sogenannten grünen Grenze unterbunden werden. Die Bundesregierung hat diesen Anforderungen durch personelle und materielle Verstärkung des Bundesgrenzschutzes bereits jetzt Rechnung getragen.
    Einer Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit mit den benachbarten Schengen-Partnern in den Grenzregionen und an den Grenzen dienen die sogenannten Delegationsgespräche, die zur Zeit auf der Grundlage des Schengener Durchführungsübereinkommens vom Bund und von den jeweils angrenzenden Ländern mit Luxemburg und den Niederlanden geführt werden. Mit Frankreich liegt bereits eine derartige Vereinbarung vor, mit Belgien ist sie geplant."47
    Hinsichtlich der Auswirkungen des Schengener Übereinkommens auf das deutsche Asylrecht sei auf Ziff. 62 verwiesen.

    23. Am 21. Dezember 1993 brachte die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Grenzpendlern und anderen beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen zur Behandlung im Bundestag ein. In der Begründung zum Gesetzesentwurf führte die Bundesregierung hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften über das Ehegatten-Splitting auf Grenzpendler mit der Nationalität eines anderen EG-Mitgliedstaates aus:

    "Die Bundesregierung ist den Forderungen insbesondere der EG-Kommission nach Anwendung des Ehegatten-Splitting für Grenzgänger und Gastarbeiter in der Vergangenheit mit gewichtigen Argumenten entgegengetreten; sie hält an dieser Linie fest: Die politisch gewollte weitergehende steuerliche Entlastung für Grenzpendler sollte nicht durch Ausdehnung des Ehegatten-Splitting auf sie herbeigeführt werden, weil ein Sachverhalt auf den das Splitting-Verfahren sinnvoll angewendet werden könnte, nicht vorliegt48."
    Das Gesetz ist am 1. Juli 1994 in Kraft getreten49. Allerdings stellte der EuGH in einem Urteil vom 14. Februar 1995 fest, daß die Regelungen hinsichtlich des Ehegatten-Splittings mit gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar sind50.

    24. Auch im Jahre 1993 brachte die Bundesregierung mehrfach gegenüber der Tschechischen Republik ihren Wunsch zum Ausdruck, die Situation im Bereich des Grenzverkehrs zu verbessern51. Im Juni 1993 bot die Bundesregierung eine weitere Verhandlungsrunde über die Öffnung neuer bzw. die Nutzungserweiterung bestehender Grenzübergänge an52.
 


    37BGBl. 1993 II, 707.
    38BGBl. 1993 II, 1730.
    39Ausführlich zu diesem Übereinkommen bereits Langenfeld (Anm. 7), Ziff. 27 f.
    40BGBl. 1993 II, 1010.
    41Innere Sicherheit Nr. 5 vom 15.9.1993, 14.
    42Vgl. die Nachweise im einzelnen bei Zimmermann, Das neue Grundrecht auf Asyl (1994), 147.
    43Bull. Nr. 91 vom 26.10.1993, 1028.
    44Vgl. Le Monde vom 27.1.1994, 1.
    45ZAR aktuell Nr. 1 vom 30.1.1995.
    46BGBl. 1993 II, 1902.
    47Antwort der Bundesregierung auf eine Schriftliche Anfrage, BT-Drs. 12/6431, 7 f.
    48BT-Drs. 12/6476, 9.
    49BGBl. 1994 I, 1395.
    50EuGH, Urteil vom 14.2.1995-C-279/93 (Finanzamt Köln-Altstadt/Roland Schumacker), EuZW 1995,177.
    51Vgl. bereits Langenfeld (Anm. 7), Ziff. 26.
    52Antwort der Bundesregierung auf eine Schriftliche Anfrage, BT-Drs. 12/5189, 16.