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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1997


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Christian Walter

VIII. Ausländer

a. Ausländerrecht

    53. Auf der internationalen Ministerkonferenz über Fragen der illegalen Zuwanderung am 15. Februar 1993 in Budapest setzte sich Bundesinnenminister Seiters für eine multilaterale Rückübernahmelösung ein:

    "Auch Deutschland hat in dem Zusammenhang zahlreiche Aufgaben zu bewältigen. So teilen wir zum Beispiel mit mehreren Staaten das Problem, daß es an Rückübernahmeübereinkünften mangelt. Ich bitte die betreffenden Staaten, das heutige Treffen als Ausgangspunkt für eine multilaterale Rückübernahmelösung zu benutzen. Es kann heute nicht schon darum gehen, konkrete Verträge auszuhandeln. Wir sollten aber die Gelegenheit ergreifen, um eine einheitliche Linie zumindest zu drei entscheidenden Aspekten zu verabreden: die Übernahme eigener Staatsangehöriger, die Gestattung der Durchbeförderung bei der Verbringung von Personen in die Ausgangs- und Heimatstaaten und die Übernahme von Drittausländern, die sich aus dem rückübernahmepflichtigen Land in einen anderen Staat begeben haben und dort unerlaubt aufhalten."119

    54. Am 23. Februar 1993 erging die 4. Verordung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes. Mit dieser Verordnung wird die Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten aus � 3 der Durchführungsverordnung auf folgenden Personenkreis erstreckt: nicht amtlich entsandte, mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes örtlich angestellte Mitglieder des diplomatischen und berufskonsularischen, des Verwaltungs- und technischen Personals sowie des dienstlichen Hauspersonals diplomatischer Missionen und berufskonsularischer Vertretungen im Bundesgebiet und bestimmte, näher bezeichnete Familienangehörige. Die gleiche Regelung gilt für die mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes beschäftigten privaten Hausangestellten von Mitgliedern diplomatischer Missionen und berufskonsularischer Vertretungen im Bundesgebiet. In einem neuen Absatz 2 des � 3 wird festgestellt, daß der in � 3 Abs. 1 der Durchführungsverordnung und der in � 2 Abs. 1 des Ausländergesetzes genannte Personenkreis auch im Falle der erlaubten Aufnahme und Ausübung einer selbständigen oder einer nicht arbeitserlaubnispflichtigen unselbständigen Erwerbstätigkeit keiner Aufenthaltsgenehmigung bedarf120.

    55. Am 21. Juli 1993 erging das 2. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten121. Das Gesetz sieht einen Anspruch auf Versorgung auch für Ausländer vor, wenn diese

1. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft sind oder
2. Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die eine Gleichbehandlung mit Deutschen erforderlich machen, auf sie anwendbar sind, oder
3. dies aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung gesetzlich bestimmt ist, oder
4. die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
    Auch sonstige Ausländer, die sich rechtmäßig nicht nur für einen vorübergehenden Zeitraum von längstens sechs Monaten im Bundesgebiet aufhalten, erhalten Versorgung. Diese ist gestaffelt. Leistungen wie Deutsche erhalten Ausländer, die sich seit mindestens 3 Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Eine ausschließlich einkommensunabhängige Leistung erhalten auch Ausländer, die sich ununterbrochen rechtmäßig noch nicht 3 Jahre im Bundesgebiet aufhalten. Dabei wird klargestellt, daß zum rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des Gesetzes auch ein aus humanitären Gründen oder aus erheblichem öffentlichen Interesse geduldeter Aufenthalt zählt. Die Leistungen sind gemäß � 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten zu versagen, wenn der Geschädigte an politischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die Schädigung darauf beruht oder an kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Schädigung hiermit in Zusammenhang steht, oder wenn er in die organisierte Kriminalität verwickelt ist oder war oder einer Organisation, die Gewalttaten begeht, angehört oder angehört hat. Die Bundesregierung betonte in ihrer Begründung für den Gesetzentwurf, daß die bisherige Regelung der Entschädigung für Opfer von Gewalttaten, die Ausländer weitestgehend nicht berücksichtigte, angesichts der Zunahme von Gewalttaten gegen Ausländer als zu restriktiv erscheine. Dem solle mit der Änderung entgegengewirkt werden122.

    56. In einer Antwort auf eine Parlamentarische Anfrage stellte die Bundesregierung klar, daß nach ihrer Auffassung eine Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung einen gewöhnlichen Aufenthalt der Erziehungspersonen in der Bundesrepublik voraussetze:

    "Er ist nach Auffassung der Bundesregierung nicht schon dann gegeben, wenn sich Ausländer faktisch in der Bundesrepublik aufhalten. Sie haben so lange keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, solange ihr Aufenthalt im Inland ausländerrechtlich nur vorübergehend und nicht rechtlich beständig gestattet ist. Ein solcher ausländerrechtlich nicht nur vorübergehender Aufenthalt, der rechtlich beständig gestattet ist, liegt nur bei einer Aufenthaltsberechtigung oder einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis vor. Ausländerrechtlich als vorübergehend einzuordnende Aufenthalte (befristete Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbewilligung und Aufenthaltsbefugnis) lösen somit keine Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung aus."123

    57. In einer Antwort auf eine Parlamentarische Anfrage führte die Bundesregierung aus, daß in der Gewährung des kommunalen Wahlrechts für EG-Bürger keine Diskriminierung von Nicht-EG-Bürgern zu sehen sei, weil nach dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes nur Gleiches gleich zu behandeln sei, Ungleiches aber seiner Eigenart entsprechend behandelt werden müsse. Ein Kommunalwahlrecht für Nicht-EG-Bürger könne aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht eingeführt werden:

    "Ein Kommunalwahlrecht für Nicht-EG-Bürger verstößt gegen die Grundsätze des Art. 20 Abs. 2 GG und kann mit Rücksicht auf Art. 79 Abs. 3 GG auch nicht im Wege der Verfassungsänderung eingeführt werden (vgl. dazu BVerfGE 83, 37, 51 f)."124

    58. Am 10. Februar 1993 erging ein Rundschreiben des Bundesministers des Innern an die Innenminister und -senatoren der Länder zum Kus-Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft. In diesem Urteil hatte der EuGH einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus Art. 6 Abs. 1 Assoziationsratsbeschluß Nr. 1/80 abgeleitet, obwohl diese Vorschrift unmittelbar nur die Verlängerung der Arbeitserlaubnis betrifft. Die für die Aufenthaltsgewährung maßgeblichen Gründe sind nach dem Urteil des EuGH unerheblich, so daß es im konkreten Fall auf die Tatsache nicht ankam, daß die Einreise ursprünglich zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft diente, dieser Zweck aber zum Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung nach nur zweijähriger Ehebestandszeit durch Scheidung weggefallen war. Der Bundesminister des Innern betont in seinem Rundschreiben, daß der Regelungsgehalt des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 und die von ihm auf das nationale Aufenthaltsrecht ausgehenden Derogationswirkung auch im Lichte des Urteils noch Fragen offenließen, die im Ressortkreis einer baldigen Klärung zuzuführen seien. Der Bundesminister des Innern bat daher die Länderminister, die Grundsätze des Kus-Urteils nur in identischen Fällen anzuwenden und nicht auf andere ausländerrechtliche Sachverhalte zu übertragen. Sie sollten "bis zur abschließenden Klärung der aufenthaltsrechtlichen Wirkungen des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 [...] nur denjenigen türkischen Staatsangehörigen eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilen, die als deutsch-verheiratete Ehegatten ins Bundesgebiet eingereist sind und die im Zeitpunkt der Antragstellung eine den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 AR-Beschluß Nr. 1/80 entsprechende Arbeitsstelle nachweisen können"125. In einer Antwort auf eine Parlamentarische Anfrage betonte die Bundesregierung nochmals, daß sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nur Folgerungen bei Vorliegen eines Arbeitsmarktzugangsrechts nach Art. 6 Abs. 1 AR-B Nr. 1/80 ableiten ließen. Daher ergäben sich von vornherein keine Auswirkungen dieser Rechtsprechung auf andere ausländerrechtliche Fragen insbesondere im Bereich des Familiennachzugs126.

    59. Im Berichtszeitraum ergingen verschiedene Weisungen der zuständigen obersten Landesbehörden zu Fragen der Einreise- und der Abschiebepraxis. So wurde gemäß � 54 AuslG aus humanitären Gründen der Abschiebestopp für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina bis zum 31. März 1994 und für bis zum 22. Mai 1992 eingereiste Kroaten bis zum 31. Januar 1994 verlängert127.
 


    119Bull. Nr. 14 vom 16.2.1993, 113.
    120BGBl. 1993 I, 266.
    121BGBl. 1993 I, 1262.
    122BT-Drs. 12/4889, 6.
    123Antwort der Bundesregierung auf eine Schriftliche Anfrage, BT-Drs. 12/5082, 20 f.
    124Antwort der Bundesregierung auf eine Schriftliche Anfrage BT-Drs. 12/5487, 12.
    125Informationsbrief Ausländerrecht Nr. 51993, 171.
    126Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 12/4728, 5; vgl. jetzt allerdings das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-3555/93, Eroglu, EZAR 814, Nr.4).
    127Vgl. Weisung Nr. 8/93 der Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg vom 29.9.1993 – A 261/B 18 – 5-/K 17 – 2,1-, abgedruckt in Informationsbrief Ausländerrecht Nr. 11/12 1993, 396; für Baden-Württemberg vgl. SZ vom 25.9.1993, 6.