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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1997


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Christian Walter

XIII. Umwelt- und Naturschutz

h. Antarktis

    191. Zum Stand des Ratifikationsverfahrens zum Umweltprotokoll zum Schutz der Antarktis führte der Staatsminister im Auswärtigen Amt im Deutschen Bundestag aus, daß der Entwurf eines Zustimmungsgesetzes fertiggestellt sei. Auch die Arbeiten am Entwurf eines Ausführungsgesetzes, das alle von Deutschland aus organisierten Tätigkeiten in der Antarktis unter den Vorbehalt der Umweltverträglichkeit stellen werde, seien zu großen Teilen abgeschlossen. Das Ausführungsgesetz werde ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Bergbaus in der Antarktis enthalten. Das Auswärtige Amt beabsichtige, baldmöglichst die Entwürfe für das Zustimmungs- und das Ausführungsgesetz zum Umweltschutzprotokoll dem Deutschen Bundestag zusammen vorzulegen, um zu vermeiden, daß völkerrechtliche Verpflichtungen nach außen und innerstaatliche Regelungsbefugnis gegenüber deutschen Privatpersonen auseinanderfielen. Zur Frage einer Haftungsregelung für Umweltschäden führte er aus:

    "Auch die Bundesregierung ist der Ansicht, daß das Fehlen einer Haftungsregelung für Umweltschäden eine wesentliche Lücke im System des antarktischen Umweltschutzes darstellt. Auf der XVII. Konsultativtagung der Antarktisvertragsstaaten im November 1992 in Venedig wurde auf deutschen Vorschlag hin beschlossen, eine Arbeitsgruppe von Rechtsexperten zur Erarbeitung eines Umwelthaftungsregimes für die Antarktis einzusetzen. Ein erster Entwurf für eine solche Haftungsregelung wurde kürzlich an alle Antarktisvertragsstaaten versandt. Das Auswärtige Amt wird im November dieses Jahres zu einer Sitzung von Rechtsexperten der Antarktisvertragsstaaten zur weiteren Beratung dieses Entwurfes einladen. Vom Ergebnis dieses Treffens wird es abhängen, ob schon auf der nächsten Konsultativtagung des Antarktisvertrages im April 1994 in Kyoto, in Japan ein Text zur Beschlußfassung vorgelegt werden kann."409



    409BT-PlPr., 168. Sitzung, 14545 f.