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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1998


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Christian Walter

XIII. Umwelt- und Naturschutz

b. Gewässerschutz

    169. Am 1. Januar 1993 trat das am 22. März 1990 unterzeichnete ergänzende Protokoll über die Errichtung eines gemeinsamen Sekretariats zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburg zu dem am 20. Dezember 1961 unterzeichneten Protokoll über die Errichtung einer Internationalen Kommission zum Schutz der Mosel gegen Verunreinigung355 und dem am 20. Dezember 1961 unterzeichneten Protokoll über die Errichtung einer Internationalen Kommission zum Schutz der Saar gegen Verunreinigung356 in Kraft357. Das Abkommen sieht vor, daß für beide Kommissionen ein gemeinsames Sekretariat eingerichtet wird, dessen Rechtsstellung einschließlich der seines Personals sich nach den Gesetzen des Landes bestimmt, in dem sich das Sekretariat befindet. Das Sekretariat soll an eine innerstaatliche öffentliche Einrichtung dieses Landes angegliedert werden.

    170. Am 28. April 1993 erging das Zustimmungsgesetz zu dem Protokoll vom 9. Dezember 1991 zu der Vereinbarung vom 8. Oktober 1990 über die Internationale Kommission zum Schutz der Elbe358. Zum näheren Inhalt wird auf die Ausführungen oben Ziff. 36 verwiesen.

    171. Am 3. Februar 1993 trat die Änderung des Übereinkommens über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes vom 14. Juli 1992 in Kraft359.

    172. Auf der 4. Tagung des deutsch-französischen Umweltrates vereinbarten die Umweltminister von Frankreich und Deutschland, gemeinsam einen Vorschlag zum Abschluß einer globalen Wasserkonvention im Rahmen der Vereinten Nationen einzubringen. Damit solle der weltweit zentralen Herausforderung zunehmender Wasserknappheit und sich verschlechternder Wasserqualität wirksam begegnet und gleichzeitig ein Stück internationaler Friedenspolitik durch vertraglichen Ausgleich zwischen den Anliegerstaaten an grenzüberschreitenden Gewässern realisiert werden360.

    173. Am 7. Dezember 1993 leitete die Bundesregierung das Ratifikationsverfahren zu den Protokollen vom 27. November 1992 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden ein361. In ihrer Denkschrift betonte die Bundesregierung, daß die beiden Änderungsprotokolle von 1992 den gegenwärtigen Schlußpunkt der Revision des Internationalen Haftungs- und Entschädigungssystems für Ölverschmutzungsschäden bildeten. Sie stimmten inhaltlich im wesentlichen mit den 1984 bei der International Maritime Organization (IMO) verabschiedeten Änderungsprotokollen zu den Internationalen Übereinkommen von 1969 und 1971 überein, die allerdings völkerrechtlich nicht in Kraft getreten seien. Durch die Protokolle von 1992 würden vor allem die Höchstbeträge für die Haftung des Schiffseigentümers und für die Entschädigungspflicht des Fonds angehoben. Außerdem werde der geographische Anwendungsbereich der Übereinkommen von 1969 und 1971 ausgedehnt. Die beiden Protokolle von 1992 enthielten gegenüber denen von 1984 erleichterte völkerrechtliche Inkrafttretensvoraussetzungen362.

    174. Auf der 16. Konsultativsitzung der Vertragsstaaten des Londoner Übereinkommens von 1972 über die Verhütung der Meeresverschmutzung wurde mit Zustimmung der Bundesregierung die Einbringung schwach radioaktiver Abfälle in die Meere verboten363. Ebenso wurde die Einbringung von Industrieabfällen zum 31. Dezember 1995 und die Seeverbrennung von Industrieabfällen und Klärschlamm verboten364. Beide Verbote bestehen in der Bundesrepublik Deutschland bereits seit 1989 aufgrund nationaler Regelungen. Für die Jahre 1994 und 1995 ist eine Gesamtrevision der Konvention vorgesehen. Dabei ist es erklärtes Ziel Deutschlands, das Vorsorgeprinzip entsprechend den Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und des Nordostatlantiks und der Ostsee von 1992 zu verankern365. Die Bundesregierung sprach sich in diesem Zusammenhang gegen Initiativen für eine neue Konvention zum Schutz der Meere aus. Es bestehe die Gefahr, daß das gegenwärtige Schutzniveau in Frage gestellt werden könnte. Es sei daher wichtiger, das bestehende Instrumentarium zu beachten und zu stärken366.

    175. Hinsichtlich des Vertrages vom 9. Mai 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft an den Grenzgewässern sei auf Ziff. 158 und hinsichtlich der Übereinkünfte über die Durchführung des gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekts "Kläranlage Swinemünde" auf Ziff. 162 verwiesen.
 


    355BGBl. 1962 II, 1102.
    356BGBl. 1962 II, 1106.
    357BGBl. 1993 II, 1898.
    358BGBl. 1993 II, 827.
    359BGBl. 1993 II, 199; vgl. bereits ausführlich Langenfeld (Anm. 7), Ziff. 125.
    360Umwelt 1993, 181.
    361BT-Drs. 12/6364.
    362Ibid., 44.
    363Umwelt 1994, 25.
    364Ibid., 26.
    365Ibid., 26.
    366Antwort der Bundesregierung auf eine Große Anfrage, BT-Drs. 12/6506, 18 f.