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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1998


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Christian Walter

XIII. Umwelt- und Naturschutz

c. Luftreinhaltung und Klimaschutz

    176. Am 13. September 1993 wurde das Zustimmungsgesetz zu dem in Rio de Janeiro am 12. Juni 1992 unterzeichneten Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über Klimaänderungen verkündet367. Das Übereinkommen trat für die Bundesrepublik am 21. März 1994 in Kraft368. Ebenfalls an diesem Tag trat es auch für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft in Kraft. Diese gab dabei folgende Erklärung ab:

    "Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erklären, daß die in Art. 4 Abs. 2 des Übereinkommens enthaltene Verpflichtung, anthropogene Emissionen von Kohlendioxyd zu begrenzen, in der Gemeinschaft als Ganzes durch Maßnahmen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit erfüllt werden wird. Unter diesem Gesichtspunkt bekräftigen die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die in den Schlußfolgerungen des Rates vom 29. Oktober 1990 niedergelegten Ziele, insbesondere das Ziel der Stabilisierung der Emissionen von Kohlendioxyd bis zum Jahr 2000 auf dem Niveau von 1990 in der Gemeinschaft als Ganzes. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten arbeiten gegenwärtig eine in sich geschlossene Strategie zur Verwirklichung dieses Zieles aus."369
    Am 6. Dezember 1993 erging das Zustimmungsgesetz zu der am 25. November 1992 in Kopenhagen beschlossenen Änderung und den am 25. November 1992 beschlossenen Anpassungen zum Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen370.

    177. Am 25. Juni 1993 leitete die Bundesregierung das Ratifikationsverfahren zu den Änderungen vom 4./5. Juni 1991 zum Übereinkommen vorn 24. Mai 1983 zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten ("EUMETSAT") ein371. Mit den Änderungen soll neben dem Betrieb meteorologischer Satelliten als weiterer Zweck der Organisation ein Beitrag zur Klimaüberwachung und zur Erfassung weltweiter Klimaveränderungen definiert werden. Hierzu heißt es in Art. 2 des geänderten Übereinkommens:

    "Hauptziel der EUMETSAT ist die Errichtung, Unterhaltung und Nutzung europäischer operationeller meteorologischer Satellitensysteme unter möglichst weitgehender Berücksichtigung der Empfehlungen der Weltorganisation der Meteorologie. Ein weiteres Ziel der EUMETSAT ist es, einen Beitrag zur operationellen Klimaüberwachung und zur Erfassung weltweiter Klimaveränderungen zu leisten."
    In ihrer Denkschrift führte die Bundesregierung aus, daß durch das von EUMETSAT durchgeführte operationelle METEOSAT-Programm langfristig weltweite Datensätze bereitgestellt werden könnten, die für die Überwachung der Erde und ihres Klimas unerläßlich und zur Feststellung weltweiter Veränderungen besonders wichtig seien372.
 


    367BGBl. 1993 II, 1783; vgl. dazu bereits ausführlich Langenfeld (Anm. 7), Ziff. 130.
    368BGBl. 1995 II, 316.
    369Ibid.
    370BGBl. 1993 II, 2182; zum Inhalt der Änderung und den beschlossenen Anpassungen bereits ausführlich Langenfeld (Anm. 7), Ziff. 131.
    371BT-Drs. 12/5277; vgl. bereits oben Ziff. 122.
    372BT-Drs. 12/5277, 19.