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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1998


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Christian Walter

XIII. Umwelt- und Naturschutz

d. Kerntechnische Sicherheit

    178. Am 26. März 1993 unterzeichneten das Bundesumweltministerium und das Komitee zur Nutzung der Atomenergie für friedliche Zwecke beim Ministerrat der Republik Bulgarien ein Abkommen über Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz, das am 28. Juni 1993 in Kraft trat373. Das Abkommen erfolgte in Anwendung des Übereinkommens vom 26. September 1986 über frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen374. Es sieht eine unverzügliche Benachrichtigungs- und Informationspflicht über Unfälle nach Art. 1 dieses Übereinkommens vor. Weiter wird eine allgemeine periodische Informationspflicht über die Entwicklung der friedlichen Nutzung der Kernenergie und die bestehenden Rechtsvorschriften zur Sicherheit kerntechnischer Anlagen und zum Strahlenschutz des Personals, der Bevölkerung und der Umwelt statuiert.
    Am 28. Mai 1993 trat ein inhaltlich vergleichbares Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Finnland über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen sowie über den Informations- und Erfahrungsaustausch bezüglich kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz vom 21. Dezember 1992 in Kraft375. Weitere derartige Abkommen wurden geschlossen mit dem Staatlichen Amt für Nukleare Sicherheit der Volksrepublik China am 12. April 1992376, mit der Regierung der Ukraine am 10. Juni 1993377 und mit der Regierung der Republik Österreich durch Notenwechsel vom 1. Juli/3. August 1993378.

    179. In einer Antwort auf eine schriftliche Parlamentarische Anfrage äußerte sich die Bundesregierung zur völkerrechtlich verbindlichen Festsetzung grundlegender Sicherheitsanforderungen für kerntechnische Einrichtungen:

    "Die Bundesregierung setzt sich für die Schaffung und völkerrechtlich verbindliche Festschreibung grundlegender Sicherheitsanforderungen an kerntechnische Einrichtungen ein. Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Dr. Klaus Töpfer, hat deshalb anläßlich der "IAEO-Sicherheitskonferenz" Anfang September 1991 die Erarbeitung einer internationalen Sicherheitskonvention vorgeschlagen. Dieser Vorschlag wurde angenommen und von der internationalen Atomenergieorganisation (IAEO) unverzüglich aufgegriffen. Die vorbereitenden Arbeiten für diese Sicherheitskonvention sind weit fortgeschritten."379
    Zum Weiterbetrieb von kerntechnischen Anlagen im ehemaligen Ostblock, die dem Typ des Unglücksreaktors von Tschernobyl entsprechen, führte die Bundesregierung aus:
    "Alle - insbesondere aber die älteren fünf - RBMK-Blöcke sollten deshalb zum frühestmöglichen Zeitpunkt endgültig abgeschaltet werden. [...] Die Bundesregierung hält ein solidarisches internationales Hilfsprogramm, wie es von der G-7 beim Weltwirtschaftsgipfel beschlossen und von der G-24 in Angriff genommen wurde, für notwendig und zweckmäßig. Dabei muß aber deutlich gemacht werden, daß derartige Hilfeleistung nicht als Ausdruck der Zustimmung zum Weiterbetrieb der RBMK-Kraftwerke mißverstanden werden darf, sondern als Hilfe zur Selbsthilfe zur Schaffung der unabdingbaren Voraussetzung für einen 'befristeten' Auslaufbetrieb der nicht sofort abschaltbaren Anlagen gefordert und realisiert werden muß."380

    180. In einer Antwort auf eine Kleine Anfrage äußerte sich die Bundesregierung zur nichtverbreitungspolitischen Absicherung der deutsch-brasilianischen Zusammenarbeit im Nuklearbereich angesichts der Tatsache, daß Brasilien nicht Mitglied des Atomwaffensperrvertrages ist. Sie wies darauf hin, daß die Zusammenarbeit mit Brasilien auf der Grundlage des zweiseitigen Abkommens vom 27. Juni 1975 über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie sowie auf dem dreiseitigen Abkommen vom 26. Februar 1976 zwischen Brasilien, Deutschland und der internationalen Atomenergieorganisation (IAEO) über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen beruhe. Außerdem seien Grundlagen für eine verstärkte nichtverbreitungspolitische Absicherung ein Beschluß des Bundeskabinetts vom 9. August 1990 über Genehmigungsvoraussetzungen für deutsche Nuklearausführungen sowie die 1993 revidierten Richtlinien der "Gruppen nuklearer Lieferländer"381. Die Bundesregierung betonte, daß bei allen Gesprächen mit der brasilianischen Regierung über die künftige nukleare Zusammenarbeit der hohe Stellenwert hervorgehoben worden sei, den die Bundesregierung der endgültigen Ratifikation und Inkraftsetzung eines vierseitigen Abkommens zwischen Argentinien, Brasilien, der ABACC382 und der IAEO zur Durchführung von "umfassenden Sicherungsmaßnahmen" in Argentinien und Brasilien beimißt.383

    181. In einer Antwort auf eine Kleine Anfrage zur Haftung bei Atomunfällen führte die Bundesregierung zu ihrer Haltung im Rahmen der Verhandlungen der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) über eine Revision der Wiener Konvention über zivile Haftung bei nuklearen Schäden vom 21. Mai 1963384, die von der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifiziert wurde, aus:

    "Die Bundesregierung hat von Anfang an bei den Verhandlungen zur Revision des Wiener Übereinkommens mehrere Ziele verfolgt. Der Schutz eventuell durch ein nukleares Ereignis Geschädigter soll u. a. durch die Erhöhung der zur Verfügung stehenden Haftungssummen verbessert werden. Soweit ein Beitritt noch nicht erfolgt ist, wird außerdem auf einen Beitritt der Staaten in Mittel- und Osteuropa und der ehemaligen Sowjetunion, die über Kernanlagen verfügen, hingewirkt. [...] Die Haftung des Inhabers einer Kernanlage ist nach deutschem Recht (� 31 Abs. 1 des Atomgesetzes, nachfolgend AtG) grundsätzlich unbegrenzt. Demgegenüber ist die Haftungssumme nach dem Wiener und dem Pariser Übereinkommen begrenzt. Die Einführung einer unbegrenzten Haftung in die internationalen nuklearen Haftungsübereinkommen erscheint im Hinblick auf die Haltung vieler anderer Staaten kaum durchsetzbar. Die Bundesregierung wirkt aber auf eine deutliche Erhöhung der Haftungsobergrenzen hin."385



    373BGBl. 1993 II, 1281.
    374BGBl. 1989 II, 434.
    375BGBl. 1993 II, 1264.
    376In Kraft seit 14.6.1993, BGBl. 1993 II, 1266.
    377In Kraft seit 5.11.1993, BGBl. 1994 II, 380.
    378In Kraft seit 1.12.1994, BGBl. 1995 II, 482.
    379Antwort der Bundesregierung auf eine schriftliche Parlamentarische Anfrage, BT-Drs. 12/4236, 37.
    380Antwort der Bundesregierung auf eine schriftliche Parlamentarische Anfrage, BT-Drs. 12/4236, 36.
    381Niedergelegt IAEO-Dokument INFCIRC/254/Revision 1/Part 1.
    382"Agencia Brasileño-Argentina de Control y de Contabilidad", gegründet durch Vertrag vom 18.5.1991 zwischen Brasilien und Argentinien.
    383Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 12/6253, 3 f.
    384UNTS 1063, 265.
    385Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 12/5689, 2.