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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1999


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Christian Walter

VII. Personalhoheit und Staatsangehörigkeit

a. Staatsangehörigkeit

    44. Die Bundesregierung nahm im Berichtszeitraum mehrfach zu Fragen der Doppel- und Mehrstaatlichkeit Stellung93. In der 162. Sitzung des Deutschen Bundestages führte Bundesinnenminister Seiters anläßlich einer Debatte über ausländerfeindliche Gewalt in der Bundesrepublik Deutschland aus:

    "Darüber hinaus habe ich seit langem angekündigt, im Rahmen der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts, zu der wir noch in dieser Legislaturperiode einen Gesetzentwurf vorlegen werden, die bereits jetzt bestehenden Ausnahmetatbestände für die Hinnahme von Doppelstaatsangehörigkeiten zu erweitern.
    Ich will aber auch deutlich sagen, daß ich eine generelle Hinnahme der Mehrstaatlichkeit gerade unter dem Gesichtspunkt der angestrebten Integration der bei uns lebenden Ausländer nicht für richtig und nicht für sinnvoll halte. [...] Ich will daran erinnern, daß die Staatsangehörigkeit auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die engste und verpflichtendste Beziehung zwischen Staat und Bürger darstellt. Wir müssen von daher Loyalitätskonflikte und Rechtsunsicherheiten vermeiden. Deswegen ist nach meiner Überzeugung die generelle Hinnahme der Mehrstaatlichkeit nicht der richtige Weg, wohl aber das partnerschaftliche Miteinander von deutschen und ausländischen Bürgern, die umfassende Förderung der Integration und die Einbürgerung von Ausländern, die Deutsche werden wollen."94
    In einer Antwort auf eine Parlamentarische Anfrage führte die Bundesregierung aus:
    "Mehrstaatigkeit führt stets zu fortbestehenden rechtlichen Bindungen an den Herkunftsstaat, wobei die hier angesprochenen privatrechtlichen Auswirkungen der Mehrstaatigkeit nur einen Teilaspekt betreffen. Diese Bindungen, die vor allem hinsichtlich staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten fortbestehen, hindern die vollständige Integration der Betroffenen in der Bundesrepublik Deutschland. U.a. deshalb lehnt die Bundesregierung die generelle Hinnahme von Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung ab, aber auch wegen der in der Antwort auf die vorangegangene Frage angesprochenen möglichen Rechtsunsicherheiten bzw. hinkenden Rechtsverhältnisse."95
    Im Zusammenhang mit einer mündlichen Anfrage machte die Bundesregierung Ausführungen zu � 87 AuslG und den dort genannten Voraussetzungen, unter denen von einer Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft bei der Einbürgerung abgesehen werden könne. Zu � 87 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 4 AuslG96 führte die Bundesregierung aus, daß asylberechtigten Iranern bereits deswegen Entlassungsbemühungen nach Ablauf der gesamten notwendigen Inlandsaufenthaltszeiten nicht zugemutet werden könnten, weil von iranischer Seite die Bearbeitung des Entlassungsantrages zur Zeit von der Aufgabe des Asylstatus abhängig gemacht werde. Nach ständiger Verwaltungspraxis sei � 87 Abs. 1 Satz 1 AuslG, nach dem von der Notwendigkeit des Verlustes der bisherigen Staatsangehörigkeit abgesehen werden könne, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben könne, auch dann einschlägig, wenn im jeweiligen Einzelfall nachgewiesen sei, daß der Einbürgerungsbewerber mit einem Entlassungsantrag sich oder seine Angehörigen gefährden würde97.

    45. In einer Antwort auf eine Kleine Anfrage äußerte sich die Bundesregierung zur Frage der Staatsangehörigkeit von Kindern deutscher Mütter und ausländischer Väter. Sie machte deutlich, daß sie nach wie vor eine Befristung des Erklärungsrechts für nach dem 31. März 1953 und vor dem 1. Januar 1975 geborene Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter für erforderlich hält.

    "In diesem Zusammenhang ist auch geprüft worden, ob für die bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht 18jährigen die Erklärungsfrist verlängert oder mit Erreichung des 18. Lebensjahres neu in Gang gesetzt werden sollte. Hierzu bestand jedoch keine Notwendigkeit. Die im Gesetz vorgesehene besondere Vertretungsregelung ist so umfassend, daß der Erwerb der Staatsangehörigkeit stets sichergestellt erscheint, wenn dies im Kindesinteresse liegt. Darüber hinaus ist schon nach den Grundsätzen des Einbürgerungsrechts gewährleistet, daß die deutsche Staatsangehörigkeit im Wege der Einbürgerung erleichtert erworben werden kann, wenn eine Erklärungsabgabe unterblieben ist. Außerdem erschien es nicht vertretbar, die Abwicklung dieses Gesetzes über einen unangemessen langen Zeitraum hinzuziehen. Die damalige Entscheidung zugunsten eines befristeten Erklärungsrechts und gegen einen Automatismus erfolgte somit aufgrund einer sorgfältigen und umfassenden Abwägung der maßgeblichen Umstände. Die Bundesregierung sieht insoweit keinen Anlaß zu einer Neubewertung."98

    46. Durch das Gesetz zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 199399 wurde das Staatsangehörigkeitsrecht teilweise modifiziert100. Dabei wurde � 4 Abs. 1 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz neu gefaßt, um eine Unterscheidung zwischen ehelichen und nicht-ehelichen Kindern für den Abstammungserwerb der Staatsangehörigkeit möglichst zu vermeiden101. Die Vorschrift lautet:

    "Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger, bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Feststellung der Vaterschaft; das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat."
    In der Begründung wird ausgeführt, daß sich die Frist für die Einleitung des Feststellungsverfahrens an das New Yorker Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit von 1961102 anlehne103.

    47. In ihrer Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Staatsangehörigkeitsrechts durch den Bundesrat104 äußerte die Bundesregierung sich zur Einführung des ius soli in das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht:

    "Der hier geforderte Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bereits für die erste in der Bundesrepublik Deutschland geborene Generation geht über die im Gesetzentwurf der Fraktion der SPD (BT-Drs. 12/4533) vorgesehene Regelung hinaus, wonach ein solcher Erwerb erst bei der zweiten im Inland geborenen Generation möglich ist. Dem letztgenannten Vorschlag vergleichbare Regelungen gelten auch in Frankreich, Belgien, den Niederlanden und Spanien, während sich eine dem Bundesratsentwurf vergleichbare Regelung nur in Großbritannien findet.
    Gegen einen derart frühen, automatischen Staatsangehörigkeitserwerb bestehen nicht unerhebliche Bedenken. Insbesondere besteht Zweifel, ob allein die unbefristete Aufenthaltserlaubnis nur eines Elternteils Gewähr für den Verbleib des Kindes in Deutschland und seine Integration bietet."105
    Hinsichtlich der Verkürzung der Einbürgerungsfristen führte die Bundesregierung aus:
    "Zwischen den Regelungen des Einbürgerungsrechts und den Aufenthaltsverfestigungstatbeständen des Ausländerrechts sollte es nicht zu Widersprüchen kommen. Beispielsweise ist für die Aufenthaltsberechtigung (� 27 AuslG) nicht nur Voraussetzung, daß der Ausländer seit 8 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sondern auch, daß sein Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln gesichert ist."106
    Weiter betonte die Bundesregierung, daß bei der Normierung von Anspruchsvoraussetzungen für die Einbürgerung die Regelungen in den anderen westeuropäischen Staaten im Blick behalten werden sollten. Sie wies außerdem darauf hin, daß nach ihrer Ansicht Ausschlußregelungen für Straftäter sowie für Personen, die die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet haben, unverzichtbar seien.

    48. In einer Antwort auf eine Kleine Anfrage zur bevorzugten Einbürgerung von ausländischen Spitzensportlern erklärte die Bundesregierung, daß diese Praxis dem geltenden Recht entspreche, seit Jahrzehnten praktiziert werde und international üblich sei. In den zurückliegenden sechs Jahren seien 79 ausländische Sportlerinnen und Sportler unter Bejahung eines herausragenden öffentlichen Interesses eingebürgert worden. Die Bundesregierung betonte, daß diese Einbürgerungen den Einbürgerungsrichtlinien entsprächen und nicht willkürlich erfolgten107.
 


    93Vgl. neben den sogleich zitierten Stellen auch BT-PlPr., 189. Sitzung, 16273; siehe auch Langenfeld (Anm. 7), Ziff. 42.
    94BT-PlPr., 162. Sitzung, 13882.
    95BT-Drs. 12/5905, 19.
    96Die Vorschrift lautet:
"Von der Voraussetzung des � 85 Nr. 1 und des � 86 Abs. 1 Nr. 1 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen wenn, [...]
4. bei Angehörigen bestimmter Personengruppen, insbesondere politischen Flüchtlingen, die Forderung nach Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit eine unzumutbare Härte bedeuten würde."
    97BT-PlPr., 154. Sitzung, Anlage 7, 13168.
    98BT-Drs. 12/6496, 6.
    99BGBl. 1993 I, 1062; zu den ausländer- und asylrechtlichen Änderungen unten, Ziff. 60.
    100BGBl. 1993 I, 1062, 1072 f.
    101Vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 12/4450, 36.
    102BGBl. 1977 II, 597.
    103BT-Drs. 12/4450, 36.
    104BT-Drs. 12/5684.
    105BT-Drs. 12/5684, 9.
    106BT-Drs. 12/5684, 10.
    107Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 12/6521, 2 f.