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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1999


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Christian Walter

XII. Zusammenarbeit der Staaten

f. Nahrungsmittel und humanitäre Hilfe

    156. Die Bundesrepublik trug auch im Jahre 1993 durch humanitäre Hilfslieferungen zur Versorgung der Bevölkerung im ehemaligen Jugoslawien bei. Sie beteiligte sich dabei an der Luftbrücke nach Sarajewo sowie an verschiedenen "air-drop"-Aktionen326.

    157. Am 21. April 1993 beschloß das Bundeskabinett, der Bitte von VN-Generalsekretär Boutros Ghali um die Entsendung eines Bundeswehrkontingents zu humanitärer Hilfe in Somalia nachzukommen327. Aufgabe der Bundeswehrsoldaten werde es sein, eine Verteilerorganisation für rein zivile Hilfsgüter und für Versorgungsgüter für UNOSOM-II-Einheiten einzurichten und zu betreiben. Nach der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1993328, nach der der Bundestag in eigener Verantwortlichkeit zu bestimmen habe, ob und in welchem Umfang der Beschluß der Bundesregierung vom 21. April verwirklicht werden darf, beschloß der Bundestag am 2. Juni 1993, dem Einsatz in Somalia zuzustimmen329. Zu den näheren Einzelheiten sei auf Ziff. 248 verwiesen.
 


    326Antwort der Bundesregierung auf schriftliche Parlamentarische Anfragen, BT-Drs. 12/4885 4 f.
    327BT-PlPr., 151. Sitzung, 12929.
    328BVerfGE 89, 38.
    329BT-Drs. 12/5248 und BT-PlPr., 169. Sitzung, 14608.