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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1999


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Christian Walter

XII. Zusammenarbeit der Staaten

g. Grenznachbarliche Zusammenarbeit

    158. Am 4. März 1993 leitete die Bundesregierung das Ratifikationsverfahren zu dem am 19. Mai 1992 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft an den Grenzgewässern ein330. Der Vertrag sieht unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Schutzes der natürlichen Umwelt die Zusammenarbeit der beiden Staaten in den Bereichen Wirtschaft, Wissenschaft und Technik vor. Dazu wird gemäß Art. 10 des Vertrages eine deutsch-polnische Grenzgewässerkommission gebildet. Außerdem soll eine direkte Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und Einrichtungen stattfinden. Der Vertrag enthält im Anhang das Statut der deutsch-polnischen Grenzgewässerkommission. Art. 12 des Vertrages sieht vor, daß die Bedingungen für das Überqueren der Grenze durch Personen sowie für das Verbringen von Materialien, Geräten, Werkzeugen und Transportmitteln, insbesondere für Gefahrensituationen, in gesonderten Verträgen geregelt werden sollen. Zu dieser Bestimmung heißt es in einem Protokoll zum Vertrag:

    "Im Zusammenhang mit Art. 12 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft an den Grenzgewässern gehen die Vertragsparteien davon aus, daß durch diese Regelung keine rückwirkende Bezugnahme auf früher geschlossene Verträge, insbesondere solche zwischen der Volksrepublik Polen und der Deutschen Demokratischen Republik, vereinbart worden ist."331

    159. Am 1. Januar 1993 trat das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Königreich der Niederlande vom 23. Mai 1991 über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen in Kraft332. Am 17. Februar 1993 wurde ein Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Durchfahrt von Schiffen durch die inneren Gewässer im Bereich der Insel Usedom geschlossen333. Das Abkommen regelt die Durchfahrt von Schiffen in den inneren Gewässern der Vertragsparteien, die an die Insel Usedom anschließen, einschließlich des Stettiner Haffs, des Neuwarper Sees und des Greifswalder Boddens.

    160. Am 23. April 1993 wurde ein Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über den Autobahnzusammenschluß im Raum Frankfurt/Oder und Schwetig geschlossen334. Das Abkommen sieht die Bildung einer deutsch-polnischen gemischten Kommission für den Bau und Umbau der Grenzbrücke vor. Es enthält in Art. 11 eine Regelung über Meinungsverschiedenheiten:

    "Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gelöst werden. Jeder Vertragsstaat kann zu diesem Zweck die gemischte Kommission um Stellungnahme bitten. Ausnahmsweise kann der diplomatische Weg genutzt werden."
    In einem Protokoll zum Abkommen wird unter anderem geregelt, daß zur Sicherstellung einer möglichst frühzeitigen Inbetriebnahme der Grenzbrücke mit den Bauarbeiten bereits vor Inkrafttreten des Übereinkommens begonnen werden solle335.

    161. Am 11. Juli 1993 schlossen die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Tschechischen Republik ein Abkommen über den grenzüberschreitenden Straßenpersonenverkehr336. Das Abkommen regelt die Beförderung von Personen und deren Gepäck mit Kraftomnibussen sowie mit Personenkraftwagen (Taxen und Mietwagen) auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter.

    162. Durch eine Vereinbarung vom 26. November 1993/10. Januar 1994 wurde an einer Reihe von deutsch-österreichischen Grenzübergängen zugelassen, daß die deutsche Grenzabfertigung zeitweise auf österreichischem Gebiet und die österreichische Grenzabfertigung zeitweise auf deutschem Gebiet vorgenommen werden kann337.
    Am 30. Dezember 1993/21. April 1994 wurde zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Umweltschutz, natürliche Ressourcen und Forstwesen der Republik Polen ein Abkommen über die Durchführung des gemeinsamen Umweltschutzprojekts "Kläranlage Swinemünde" geschlossen338. Ziel des Projekts ist gemäß Art. 1 eine deutliche Entlastung des durch kommunale und industrielle Abwässer hochbelasteten Mündungsbereichs der Swine und die Verminderung grenzüberschreitender Umweltbelastungen. Zur Kläranlagenerrichtung übernimmt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland einen Investitionszuschuß in Höhe von 20 Mio. DM, über den ein Zuwendungsvertrag zwischen dem Bundesumweltministerium und der Stadt Swinemünde geschlossen wurde339.

    163. Einigung über die Einrichtung eines grenzüberschreitenden Wanderweges und einen Grenzübertrittspunkt auf der Gemarkung der Gemeinde Georgenberg, wurde im Rahmen einer bilateralen deutsch-tschechischen Expertengruppe am 5. und 6. Juni 1993 erzielt. Die Bundesregierung sagte zu, dieses Ergebnis für die nächste Verhandlungsrunde mit der Tschechischen Republik zu übernehmen340.

    164. Hinsichtlich der Auswirkungen des Schengener Abkommens wird auf Ziff. 22 verwiesen.

    165. Durch Notenwechsel vom 19./29. Oktober 1993 wurde der Amtsbereich der vorgeschobenen österreichischen Grenzdienststellen an den Grenzübergängen Kiefersfelden-Autobahn und Kiefersfelden-Staatsstraße neu bestimmt341.
 


    330BT-Drs. 12/4471.
    331BT-Drs. 12/4471, 13.
    332BGBl. 1993 II, 842; vgl. dazu bereits Marauhn (Anm. 135), Ziff. 130.
    333In Kraft seit 1.6.1993, BGBl. 1993 II, 1206.
    334BGBl. 1994 II, 3662; in Kraft seit 1.7.1995, BGBl. 1995 II, 713.
    335BGBl. 1994 II, 3669.
    336BGBl. 1994 II, 425; in Kraft seit 19.7.1993, BGBl. 1994 II, 636.
    337BGBl. 1994 II, 125.
    338BGBl. 1994 II, 766.
    339BGBl. 1994 II, 768.
    340Antwort der Bundesregierung auf eine schriftliche Parlamentarische Anfrage, BT-Drs. 12/5557, 8 f.
    341BGBl. 1993 II, 2022 f.