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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2000


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Carsten Stahn


IX. Internationaler Menschenrechtsschutz

1. Europäische Menschenrechtskonvention

d) Schutz des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK)

      53. In seinem Beschluß vom 27.4.2000 (9 B 153/00 = NVwZ 2000, Beilage Nr. 9, 98) nahm das BVerwG zu der Frage Stellung, ob die Gefahr der Beschneidung junger Mädchen in Togo für die Mutter mehrerer togoischer Töchter ein Abschiebungshindernis nach � 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 8 EMRK begründet. Das Bundesamt für die Anerkennung von Flüchtlingen und die vorinstanzlichen Gerichte hatten das Vorliegen von Abschiebungshindernissen verneint. Auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem BVerwG hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des BVerwG begründet die Beschneidung, wenn sie - wie angenommen durch Familienangehörige droht und nicht ausnahmsweise dem Staat zuzurechnen ist - schon deshalb kein Abschiebungshindernis nach � 53 Abs. 4 AuslG, weil diese Vorschrift nur vor Gefahren Abschiebungsschutz gewährt, die durch staatliche oder staatsähnliche Gewalt verursacht worden sind.

      54. In seinem Urteil vom 19.9.2000 (1 C 14/00 = DVBl. 2001, 223 = NVwZ-RR 2001, 132) bestätigte der 1. Senat des BVerwG seine Rechtsprechung61, wonach sich aus Art. 8 EMRK für den ausländischen Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland ergibt.62 Er bekräftigte, daß Art. 8 Abs. 1 EMRK jedermann einen Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs einräumt, jedoch Ausländern grundsätzlich kein Recht verleiht, in ein bestimmtes Land einzureisen und sich dort aufzuhalten. Zwar könne der Ausschluß einer Person von einem Land, in dem nahe Angehörige leben, das Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzen. Bei der Bestimmung der zur Erfüllung des Begriffs der Achtung des Familienlebens notwendigen Schritte räume die Konvention den Vertragsstaaten aber einen weiten Ermessensspielraum ein. Von dem EGMR und der Europäischen Kommission für Menschenrechte sei der Begriff zeitbezogen ausgelegt worden, unter Hinweis auf die Berücksichtigung der Fortentwicklung des innerstaatlichen Rechts der Europaratsstaaten. Allerdings sei nicht festzustellen, daß gesetzgeberische Maßnahmen zugunsten gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften in den einzelnen Mitgliedstaaten bisher zu einer allgemeinen europäischen Rechtsüberzeugung geführt hätten, wonach der Anspruch auf Achtung des Familienlebens auf derartige Gemeinschaften auszudehnen wäre. Auch aus dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerten Recht auf Achtung des Privatlebens lasse sich kein unmittelbarer Anspruch auf Aufenthalt und Einreise ableiten. Dem Anliegen dieser Konventionsbestimmung werde durch das nationale Recht ausreichend Rechnung getragen, denn das AuslG stelle Rechtsgrundlagen zur Verfügung, welche zur Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für ausländische Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft führen könnten. Insbesondere sehe das AuslG mit der Aufenthaltsbefugnis eine Art der Aufenthaltsgenehmigung vor, die dem Gebot der Achtung des Privatlebens ausreichend Rechnung trage.

      55. Mit Beschluß vom 11.10.2000 (11 S 1206/00 = InfAuslR 2001, 119) entschied der VGH Baden-Württemberg, daß die Ausweisung eines Ausländers der zweiten Generation nach Art. 8 Abs. 2 EMRK unverhältnismäßig sein kann, wenn diesem jegliche Bindungen zum Herkunftsstaat fehlten und das Bemühen seiner Eltern um Entlassung aus der Staatsangehörigkeit des Herkunftsstaats gescheitert ist. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK habe jedermann Anspruch auf Achtung u.a. seines Privat- und Familienlebens; der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts sei gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen sei und eine Maßnahme darstelle, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sei. Bei der Ausweisung von Ausländern komme eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes i.S.v. Art 8 Abs. 2 EMRK in Betracht, wenn diese aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden seien und ihnen ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit nicht zuzumuten sei, da sie zu diesem keinen Bezug mehr aufwiesen. Insbesondere entspreche es der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK, das Fehlen jeglicher Bindungen zum Herkunftsstaat und das Bemühen des Betroffenen um Entlassung aus der Staatsangehörigkeit des Herkunftsstaats als gewichtige Gründe für die Unverhältnismäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme anzusehen. Allerdings spreche bei Ausländern der zweiten Generation eine Vermutung dafür, daß sie die Muttersprache ihrer Eltern erlernt hätten und zumindest in Grundzügen noch beherrschten. Insoweit obliege es ihnen, substantiiert Gesichtspunkte vorzutragen, aus welchen sich ein abweichender Geschehensablauf ergeben könne.




      61 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1996 (1 C 41.93 = BVerwGE 100, 28).

      62 Ebenso entschied der Bayerische VGH in seinem Urteil vom 14.3.2000 (10 B 99.2101 = InfAuslR 2000, 284).