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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2000


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Carsten Stahn


IX. Internationaler Menschenrechtsschutz

2. Genfer Flüchtlingskonvention

      57. Das BVerwG entschied durch Beschluß vom 12.9.2000 (1 B 50/00 = NVwZ-RR 2001, 131), daß Art. 33 Nr.1 der Genfer Flüchtlingskonvention GFK) grundsätzlich erst bei Abschiebung eines Ausländers, nicht aber bereits bei einer Ausweisung ohne Abschiebungsandrohung Anwendung findet. Der Kläger hatte in seiner Beschwerde die Frage für klärungsbedürftig erachtet, "ob die rechtswidrige Ausweisung eines Flüchtlings i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention zwingend zurückzunehmen" sei, und zwar mit Rücksicht auf die Konventionsvorschriften namentlich Art. 33 GFK. Das BVerwG verneinte dies mit dem Argument, Art. 33 GFK finde auf den Kläger keine Anwendung, denn es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Konvention zur Rücknahme der Ausweisung zwingen könne. Art. 33 Nr. 1 GFK verbiete grundsätzlich die Ausweisung oder Zurückweisung eines Flüchtlings "über die Grenzen von Gebieten ..., in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde". Eine derartige auf ein bestimmtes Zielland gerichtete aufenthaltsbeendende Maßnahme enthalte eine isolierte Ausweisungsverfügung ohne Abschiebungsandrohung nicht. Darüber hinaus lege die Genfer Konvention nicht fest, in welcher Form oder unter welcher Bezeichnung die nach Art. 33 GFK grundsätzlich verbotene Ausweisung erfolgen müsse, sondern überlasse dies der nationalen Rechtsordnung der jeweiligen Vertragsstaaten. Nach deutschem Ausländerrecht begründe die vollziehbare Ausweisungsverfügung die Verpflichtung des Ausländers, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen und nicht mehr dorthin einzureisen (� 42 Abs. 1 und 3, � 8 Abs. 2 i.V.m. � 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Die Ausweisungsverfügung schreibe dem Ausländer nicht vor, wohin er auszureisen habe; dem Ausländer bleibe vielmehr die Wahl des zukünftigen Aufenthaltslandes überlassen. Erst mit der Abschiebungsandrohung bestimme die Verwaltungsbehörde den Staat, in den sich der Ausländer zu begeben habe. Aus der nach deutschem Recht gebotenen Unterscheidung zwischen Ausweisung und Abschiebung folge, daß die auf ein bestimmtes Zielland gerichtete Ausweisung i.S.d. Art. 33 Nr. 1 GFK und damit die Anwendbarkeit dieser Vorschrift grundsätzlich erst dann in Betracht komme, wenn es um eine Abschiebung des Ausländers gehe.