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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2000


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Carsten Stahn


X. Deutschlands Rechtslage nach 1945 und deutsche Wiedervereinigung

      58. Das BVerwG entschied in seinem Urteil vom 23.2.2000 (6 C 5/99 = BVerwGE 110, 326 = DVBl. 2000, 1001)63, daß die "Bremer Klausel" des Art. 141 GG in ganz Berlin, d.h. auch im Ostteil Berlins gilt. Zwar werde die Anwendung des Art. 141 GG in den neuen Bundesländern von zahlreichen Stimmen in der Literatur abgelehnt. Vorrangig werde argumentiert, Art. 141 GG setze voraus, daß das Land, in dem am 1.1.1949 eine andere Regelung gegolten habe, als Rechtssubjekt bis zu dem Zeitpunkt fortbestanden haben müsse, an dem das Grundgesetz auf seinem Territorium in Kraft getreten sei. Daran fehle es bei den neuen Bundesländern, weil die früheren ostdeutschen Länder im Zuge der Entwicklung der DDR zum sozialistischen Einheitsstaat untergegangen seien, mithin mit den im Zuge der Wiedervereinigung neu gegründeten Ländern nicht identisch seien. Jedoch sei damit noch keineswegs gesagt, daß Art. 141 GG im Ostteil Berlins nicht gelte. Bei der Frage, wie Art. 141 GG mit Blick auf die deutsche Einheit ausgelegt werden müsse, seien nicht nur diejenigen Vorschriften des Grundgesetzes heranzuziehen, die bereits bei seinem erstmaligen Inkrafttreten galten, sondern auch diejenigen, die aus Anlaß der Wiedervereinigung eingefügt worden seien. In diesem Zusammenhang sei die Neufassung der Präambel durch Art. 4 Nr. 1 des Einigungsvertrages von Bedeutung, wonach sich der Einheitsgedanke ausdrücklich auch auf das Land Berlin beziehe, welches gleichzeitig mit der Wiedervereinigung des Gesamtstaates als Stadtstaat wiedervereinigt worden sei. Einheit bedeute ganz wesentlich Rechtseinheit, die ungeachtet unvermeidlicher Übergangsbestimmungen möglichst schnell zu verwirklichen gewesen sei. Dem entspreche es, in Bezug auf den in Art. 7 Abs. 3 S. 1 und Art. 141 GG thematisierten Religionsunterricht, eine einheitliche Lösung für die wiedervereinigten Stadthälften Berlins anzunehmen. Dies gelte um so mehr, als die landesrechtliche Norm, welche den Westteil Berlins von der in Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG vorgegebenen Verpflichtung entbunden habe, am 26.6.1948 von der damals noch nicht gespaltenen Stadtverordnetenversammlung für Groß-Berlin erlassen worden sei und am 1.1.1949, dem nach Art. 141 GG maßgeblichen Stichtag, für ganz Berlin einheitlich gegolten habe. Mit der Erstreckung der "Bremer Klausel" auf ganz Berlin werde daher in Bezug auf den Religionsunterricht der am 1.1.1949 bestehende einheitliche Rechtszustand wiederhergestellt. Die Nichteinbeziehung des Ostteils Berlins in den Anwendungsbereich des Art. 141 GG widerspreche demgegenüber dem Gedanken der Rechtseinheit grundlegend.

      59. Der Erste Senat des BVerfG hatte in seinem Urteil vom 14.3.2000 (1 BvR 284/96 und 1 BvR 1659/96 = BVerfGE 102, 41 = NJW 2000, 1855) darüber zu befinden, ob es mit Art. 3 GG vereinbar ist, Kriegsgeschädigten des Zweiten Weltkriegs, die am 18.5.1990 in der DDR ansässig waren, eine niedrigere Grundrente und einen niedrigeren Pauschalbetrag für Kleider- und Wäscheverschleiß zu gewähren als Geschädigten, die bis zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet oder im westlichen Ausland lebten. Er entschied, daß die Beschädigtengrundrente für die Kriegsopfer in den neuen Ländern ab 1.1.1999 nicht mehr niedriger sein darf als für diejenige von Kriegsopfer in den alten Ländern. Dagegen bleibe es im Fall der Kleiderverschleißpauschale bei der unterschiedlichen Höhe der Leistungen. Die Mehrheit des Senates leitete dieses Ergebnis aus dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ab. Zwar sei der Gesetzgeber 1990/1991, als er die Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) auf das Beitrittsgebiet erstreckte, von Verfassungs wegen nicht dazu verpflichtet gewesen, den Berechtigten in den neuen Ländern sofort Geldleistungen auf dem gleichen Niveau wie in den alten Ländern zu gewähren. Vielmehr habe er den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, indem er sicherstellt habe, daß die durch � 84 a BVG bewirkte Ungleichbehandlung der Kriegsopfer Ost und West nicht auf Dauer angelegt sei. Spätestens seit 1998 sei es für den Gesetzgeber jedoch erkennbar gewesen, daß die Geldleistungen der Kriegsopferversorgung Ost das Leistungsniveau im Westen in absehbarer Zeit nicht erreichen würden. Der Anpassungsprozess habe sich seit 1997 deutlich verlangsamt. Nach 1997 habe die Steigerung der Geldleistungen des BVG nur noch durchschnittlich etwa 0,5 % betragen. Eine Gleichstellung der Kriegsopfer in den alten und neuen Ländern sei im Zeitpunkt der Entscheidung bis auf weiteres nicht mehr abzusehen. Die Kriegsopfer in den neuen Ländern müßten damit rechnen, daß sie gleichhohe Renten wie im Westen nicht erhalten würden. Damit werde für sie die durch � 84 a BVG nur auf Zeit angestrebte Ungleichbehandlung zu einer Ungleichbehandlung auf Dauer. Dies sei aber wegen der Besonderheit der Grundrente mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht zu vereinbaren. Die Grundrente für Beschädigte sei eine Leistung eigener Art. Im Vordergrund stehe die Entschädigung für die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität. Sie werde stark von ihrem ideellen Gehalt geprägt. Im Hinblick auf das grundgesetzliche Gleichheitsgebot sei es nicht zu rechtfertigen, daß die Grundrente einem Kriegsbeschädigten aus den neuen Ländern auf Dauer in geringerem Umfang zugute komme, obgleich er sein Opfer im gleichen Krieg für den gleichen Staat erbracht habe. Auch finanzwirtschaftliche Belange könnten einer Gleichstellung der Kriegsopfer Ost und West in Bezug auf die Grundrente nicht entgegenstehen. Der Mehraufwand einer Gleichstellung bei der Beschädigtengrundrente erfordere einen Betrag von rund 35 Millionen jährlich bei einer Zahl von 60.417 Empfängern. Dieser Mehraufwand entspreche etwa 1 % der Gesamtausgaben des Bundes für alle Leistungen der Kriegsopferversorgung ohne Kriegsopferfürsorge im Jahre 1998 und sei daher zumutbar. Gleichzeitig betonte das BVerfG jedoch, der Gleichheitssatz sei in Bezug auf andere Leistungen nach dem BVG, wie insbesondere die rein materiell ausgerichtete Kleiderverschleißpauschale, nicht verletzt. Das Gericht hob hervor, die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liege wesentlich darin begründet, daß eine Beendigung der durch � 84 a BVG bewirkten Ungleichbehandlung bei der Grundrente für die betroffenen Kriegsopfer mit Rücksicht auf ihr Lebensalter nicht mehr in Sicht sei. Dies unterscheide den vom Gericht entschiedenen Fall von anderen staatlichen Leistungen mit immateriellen Gehalt. Die Grundbeschädigtenrente der Kriegsopfer Ost sei hingegen bereits ab dem 1.1.1999 wegen der Nichtigkeit des � 84 a BVG nach Maßgabe der Entscheidung anzupassen.

      60. Das BVerwG bestätigte in seiner Entscheidung vom 22.5.2000 (8 B 89/00 = ZOV 2001, 48), daß Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage in Ost-Berlin nicht am Maßstab des Art. 14 GG zu messen sind. Die Kläger hatten in der Vorinstanz geltend gemacht, die Enteignung eines in Ost-Berlin gelegenen Grundstücks sei an Art. 14 GG zu messen, weil Ost-Berlin nicht erst mit dem Beitritt der DDR am 3.10.1990, sondern bereits zuvor als deutsches Bundesland dem Grundgesetz unterstellt gewesen sei. Dieser Auffassung trat das BVerwG entgegen. Der Kläger übersehe, daß es Enteignungsbetroffenen im Ostteil Berlins nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG und des BVerfG wegen der dort faktisch fehlenden Durchsetzbarkeit des Grundgesetzes bis zur Wiedervereinigung verwehrt geblieben sei, sich gegenüber der Bundesrepublik Deutschland auf durchsetzbare Eigentumspositionen zu berufen. Denn die Enteignung durch - nicht an das Grundgesetz - gebundene Stellen der DDR unterliege nicht den Einschränkungen des Art. 14 GG. Ein Unterschied zwischen dem Ostteil Berlins und der übrigen ehemaligen DDR sei nicht ersichtlich. Dementsprechend habe das BVerwG bereits im Urteil vom 29.4.1994 (7 C 47.93 = BVerwGE 96, 8, 14) ausgeführt, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu besatzungshoheitlichen Enteignungen in der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone sei "uneingeschränkt auf die Enteignungen im sowjetischen Sektor von Berlin zu übertragen". Denn auch dort sei "das Grundgesetz erst mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3.10.1990 in Kraft getreten". Zwar habe das BVerfG in seiner Entscheidung vom 28.7.1999 (1 BvR 282/99 = ZOV 1999, 427) � 5 Abs. 2 des (DDR-)Gesetzes über den Nachweis der Rechtmäßigkeit des Erwerbs von Umstellungsguthaben vom 29.6.199064 an Art. 14 GG gemessen, also das Grundgesetz in einem Ostberliner Fall als Prüfungsmaßstab für ein DDR-Gesetz angewandt. Doch folge daraus nichts anderes für die Enteignung des Klägers. Denn in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall ergebe sich die Anwendbarkeit des Grundgesetzes offenkundig daraus, daß das dortige DDR-Gesetz gemäß Art. 9 Abs. 1 EV nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland fortgegolten habe und deshalb seither an der Verfassung zu messen gewesen sei.

      61. Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG beschäftigte sich in mehreren Entscheidungen mit dem im EGBGB geregelten Verfahren zur Abwicklung der Bodenreform in der früheren sowjetischen Besatzungszone und setzte sich dabei insbesondere mit der Verpflichtung der Bodenreformeigentümer auseinander, Alterben-Grundstücke nach Maßgabe des Art. 233 �� 11 ff. EGBGB unentgeltlich an den Fiskus aufzulassen. In dem Verfahren vom 6.10.2000 (1 BvR 1637/99, erhältlich unter http://www.bverfg.de) waren die Beschwerdeführer letztinstanzlich vom OLG Rostock zur Auflassung landwirtschaftlicher Grundstücke an das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern verpflichtet worden, weil das OLG diese Grundstücke als nicht zuteilungsfähig i.S.v. Art. 233 � 11 Abs. 2 und 3 i.V.m. � 12 Abs. 2 und 3 EGBGB65 angesehen hatte. Die Beschwerdeführer sahen sich durch die Entscheidung des OLG und die von ihm bestätigte Entscheidung der Vorinstanz in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 und 3 GG, jeweils auch i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, verletzt. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Zur Begründung führte es aus, die bisherigen Bodenreformeigentümer verlören zwar nach der gesetzlichen Regelung des Art. 233 EGBGB unter bestimmten Umständen ihr Eigentum, jedoch stelle dies keine Enteignung i.S.v. Art. 14 Abs. 3 GG dar. Vielmehr handele es sich bei der mittelbar angegriffenen Regelung des Art. 233 � 11 Abs. 3 S. 1 i.V.m. � 12 Abs. 2 Nr. 2 c, Abs. 3 EGBGB um eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG. Die Entscheidung des OLG gehe zurück auf die vom BGH in seiner neueren Rechtsprechung entwickelte Erkenntnis, daß das Gesetz der DDR vom 6.3.1990 über die Aufhebung der Verfügungsbeschränkungen von Bodenreformeigentümern66 eine Regelungslücke für die sogenannten Alterbfälle enthalte, in denen der im Grundbuch eingetragene Eigentümer bereits vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes 1990 am 16.3.1990 verstorben sei. Die Schließung dieser erkannten Regelungslücke durch den gesamtdeutschen Gesetzgeber sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie führe vor dem Hintergrund der früheren Besitzwechselvorschriften der DDR67 zu einer sachgerechten und angemessenen, den Betroffenen auch zumutbaren Eigentumszuordnung, die für die Zukunft klare Verhältnisse schaffe. Die Rechtsgrundsätze, nach denen Erben aufgrund der DDR-Besitzwechselverordnungen die Rechte und Pflichten zur Bewirtschaftung des Bodenreformgrundstücks erhalten konnten, seien vom gesamtdeutschen Gesetzgeber in Art. 233 �� 11 bis 16 EGBGB in pauschalierter Weise nachgezeichnet worden. Damit würden die Betroffenen so gestellt, wie sie gestanden hätten, wenn die Besitzwechselvorschriften vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 6.3.1990 von den Behörden der DDR korrekt angewendet und vollzogen worden wären oder der Gesetzgeber der DDR schon vor der Wiedervereinigung eine dem früheren Besitzwechselrecht entsprechende Übergangsregelung getroffen hätte. Ferner könnten die Beschwerdeführer sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Das Vertrauen auf den Fortbestand des in der DDR erworbenen Eigentums sei nur insoweit schutzwürdig, als das Eigentum dem Einzelnen bewußt und gewollt eingeräumt worden ist. Dies ist hinsichtlich des Bodenreformeigentums in den Alterbfällen nicht geschehen. Vielmehr sei davon auszugehen, daß der damalige Gesetzgeber, hätte er die genannte Regelungslücke erkannt, in den Fällen, in denen kein Erbe die Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke erfüllt hätte, selbst eine der Rückführung der Grundstücke in den staatlichen Bodenfonds entsprechende Regelung getroffen hätte. Dies habe der gesamtdeutsche Gesetzgeber nachholen dürfen. Schließlich sei auch nicht zu erkennen, daß die angefochtenen Regelungen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstießen. Zwar seien nur solche Erben eines Bodenreformeigentümers zur Herausgabe des Grundstücks verpflichtet, die bis zum 15.3.1990 noch nicht als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen worden seien, während gegenüber den übrigen Eigentümern früherer Bodenreformgrundstücke ein derartiger Auflassungsanspruch nicht bestehe. Diese unterschiedliche Behandlung rechtfertige sich jedoch durch das Ziel des Gesetzgebers der DDR, die Landwirtschaft in marktwirtschaftliche Bedingungen zu überführen. Hierfür sollten eigentumsrechtlich diejenigen gestärkt werden, die nach bisher geltendem Recht eigene land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschafteten. Daran habe auch der Bundesgesetzgeber anknüpfen können.

      62. In einem weiteren Verfahren (1 BvR 2062/99, erhältlich unter http://www.bverfg.de) entschied die 2. Kammer des Ersten Senats, daß es nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstößt, wenn die Zuteilungsberechtigung des Erben davon abhängig gemacht wird, daß der Betroffene am 15.3.1990 aktiv als Mitglied in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft tätig war. Denn auch dadurch werde eine sinngerechte Nachzeichnung der DDR-Besitzwechselvorschriften gewährleistet. Nach � 3 Abs. 1 S. 1 der Besitzwechselverordnung vom 7.8.1975 habe der Besitzwechsel dann, wenn der Übernehmende nicht LPG-Mitglied gewesen sei, nur die zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse erforderlichen Gebäude und die zur Nutzung der Gebäude erforderliche Fläche umfaßt. Daraus habe der BGH den verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Schluß gezogen, daß hinsichtlich rein landwirtschaftlicher Flächen der Übernehmende LPG-Mitglied sein müsse, weil er nur dann die Gewähr für eine effektive Nutzung der Bodenreformgrundstücke i.S.d. damaligen sozialistischen Bodenpolitik habe bieten können.68 Die mit der entsprechenden Auslegung des Art. 233 � 12 Abs. 3 EGBGB durch den BGH verbundene Benachteiligung der Erben eines Eigentümers von überwiegend land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken aus der Bodenreform gegenüber Erben von Eigentümern so genannter Hauswirtschaften sei sachlich hinreichend gerechtfertigt.

      63. In seinem Urteil vom 22.10.2000 (BVerfGE 102, 254 = EuGRZ 2000, 573)69 wies das BVerfG die Verfassungsbeschwerden gegen das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz über die Wiedergutmachung von Enteignungsrecht (EALG) zurück und entschied, daß die Regelungen des Gesetzes mit dem Sozialstaats- und Rechtsstaatsprinzip sowie dem Willkürverbot vereinbar sind. Das Gericht stellte fest, daß sich aus den Grundrechten keine Pflicht Deutschlands zur Wiedergutmachung von Unrecht einer nicht an das Grundgesetz gebundenen Staatsgewalt herleiten läßt. Dem Eigentumsrecht des Art. 14 GG seien deshalb für die Frage, ob und in welchem Umfang die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, für derartiges Unrecht einen Ausgleich zu schaffen, keine Vorgaben zu entnehmen. Art. 14 GG verpflichte den Bundesgesetzgeber daher weder zu einer Wiedergutmachung von Vermögenswerten in der Form einer Rückgabe rechtsstaatswidrig entzogener Vermögenswerte, noch zur Eröffnung von Wiedererwerbsmöglichkeiten oder zu einer Entschädigung. Deshalb seien die Vorschriften des EALG auf ihre Verfassungsmäßigkeit nur anhand des Sozialstaats- und des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 1 und 3 GG sowie anhand des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG zu überprüfen. Das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG verlange, daß die staatliche Gemeinschaft in der Regel Lasten mittrage, die aus einem von der Gesamtheit zu tragenden Schicksal entstanden seien und mehr oder weniger zufällig nur einzelne Bürger oder bestimmte Gruppen von ihnen getroffen habe. Daraus folge jedoch keine automatische Abwälzung solcher Lasten auf den Staat mit der Wirkung, daß dieser den Betroffenen unmittelbar zum vollen Ausgleich verpflichtet wäre; vielmehr bestehe lediglich die Pflicht zu einer Lastenverteilung nach Maßgabe einer gesetzlichen Regelung. Erst diese könne konkrete Ausgleichsansprüche der einzelnen Geschädigten begründen. Bei der Ausgestaltung eines solchen Ausgleichs habe der Gesetzgeber einen besonders weiten Regelungs- und Gestaltungsspielraum sowohl für die Art der Wiedergutmachung als auch für deren Umfang. Der Gesetzgeber dürfe den Schadensausgleich nach Maßgabe dessen bestimmen, was unter Berücksichtigung der übrigen Lasten und der finanziellen Bedürfnisse für bevorstehende Aufgaben möglich sei. Auch müßten fundamentale Elemente des Rechtsstaats und die Rechtsstaatlichkeit im Ganzen, insbesondere die Idee der materiellen Gerechtigkeit, gewahrt bleiben. Ferner sei der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten, der dem Gesetzgeber die willkürlich ungleiche Behandlung von im wesentlichen gleichen Sachverhalten untersage.

      Der Senat stellte einstimmig fest, daß nach diesen Maßstäben weder die Abgeltung der Entschädigungsansprüche durch Zuteilung zeitlich gestaffelter Schuldverschreibungen in � 1 Abs. 1 EntschG, noch die Regelung in � 3 Abs. 1 EntschG über die Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu beanstanden ist. Ein voller Ausgleich der erlittenen Schäden sei weder anhand des Rechtsstaats-, noch des Sozialstaatsprinzip geboten; darüber hinaus sei die auf der Grundlage dieser Normen errechnete Entschädigung aber auch nicht so niedrig, daß dies mit beiden Prinzipien unvereinbar wäre. Auch Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausgestaltung als Willkürverbot sei nicht verletzt. Es gebe hinreichende sachliche Gründe dafür, die Entschädigungsberechtigten anders zu behandeln als die Restitutionsberechtigten, wie dies insbesondere durch die Bemessungsgrundlage des � 3 Abs. 1 EntschG anstelle der Zugrundelegung des aktuellen Verkehrswerts geschehe: Die Rückgabe diene dort, wo sie möglich sei, auch dem Ziel, vernünftige, dezentrale, privatnützige Eigentumsstrukturen in den neuen Ländern wieder aufzubauen. Wo hingegen nur Entschädigung in Betracht komme, müsse bei deren Bemessung auf die finanziellen Möglichkeiten des Staates, insbesondere in Anbetracht der sonstigen Aufbauleistungen Rücksicht genommen werden. Schließlich folge bereits aus der Dynamik des Einigungsprozesses, daß eine Gleichbehandlung von Restitutionsberechtigten und Entschädigungsberechtigten nicht erforderlich sei. Bei der Abgabe der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15.6.199070 habe allgemein die Erwartung geherrscht, die DDR werde noch längere Zeit als eigenständiger Staat bestehen. Für diesen Fall sei eine langsamere Entwicklung des Immobilienmarkts erwartet worden; Rückübertragung und Entschädigung hätten sich unter Zugrundelegung dieser Entwicklung wertmäßig auf niedrigerem Niveau entsprochen. Jedoch sei diese Einschätzung von der Realität überholt worden, was dazu geführt habe, daß Verkehrswertentschädigungen nicht mehr finanzierbar gewesen seien. Andernfalls hätten andere Aufbauprogramme zurückstehen müssen. Was die Erfüllung der Entschädigungsansprüche durch Zuteilung zeitlich gestaffelter Schuldverschreibungen ab dem Jahr 2004 angehe, sei zwar festzustellen, daß diese zu einem Hinausschieben der Wiedergutmachung führe; dies sei aber als angemessener Kompromiß zwischen den Interessen des Staates und denen der Wiedergutmachungsberechtigten hinnehmbar. Die Schuldverschreibungen seien vererblich und handelbar, so daß die mit der Regelung verbundenen Nachteile den Betroffenen zuzumuten seien. Die Bemessungsgrundlage nach � 3 Abs. 1 EntschG sei sowohl hinsichtlich der Differenzierung nach Grundstücksarten als auch hinsichtlich der Anknüpfung an den fiktiven Verkehrswert vom 3.10.1990, der durch die letzte Einheitswertfeststellung und den differenzierten Multiplikator erreicht werden solle, ebenfalls durch sachliche Erwägungen des Gesetzgebers gedeckt und deshalb nicht willkürlich festgelegt.

      Bezüglich der degressiven Kürzung der Entschädigungssumme nach � 7 Abs. 1 EntschG, wonach die Entschädigungsansprüche mit steigender Höhe zunehmend gekürzt werden, konnte der Senat einen Verstoß gegen das Willkürverbot wegen Stimmengleichheit nicht feststellen. Richterinnen und Richter Kühling, Jaeger, Hohmann-Dennhardt und Hoffmann-Riem vertraten die Auffassung, die Regelung verstoße nicht gegen das Willkürverbot. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet gewesen, sich bei der Höhe der Entschädigung am Verkehrswert des verlorenen Vermögens zu orientieren. Er habe auch andere Faktoren berücksichtigen können, wie z.B. das Verhältnis dieser Vermögensentschädigung zu anderen Entschädigungen und Wiedergutmachungsleistungen. Auch finde die Degression der Entschädigungsleistung ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung im Sozialstaatsgebot. Denn der Gesetzgeber habe sich wie beim Lastenausgleichsrecht davon leiten lassen, daß weniger Wohlhabende zwar zwangsläufig einen niedrigeren Vermögensverlust erlitten als vermögende Personen, hiervon aber stärker betroffen seien und deshalb einer größeren Solidarität der staatlichen Gemeinschaft bedürften.

      Vizepräsident Papier, Richterin Haas und Richter Hömig und Steiner hingegen vertraten die Ansicht, die Regelung des � 7 Abs. 1 EntschG werde den Anforderungen des Willkürverbots nicht in jeder Hinsicht gerecht. Zwar sei es verfassungsrechtlich nicht geboten, daß Restitution und Entschädigung sich wertmäßig voll entsprächen. Verfassungsrechtlich unabdingbar sei es jedoch, daß die Entschädigung noch einen realen Bezug zum tatsächlichen Wert des entzogenen und nicht mehr rückgebbaren Vermögensgegenstandes habe. Im Bereich der Entschädigungsansprüche zwischen 90.000 DM und 500.000 DM fehle es an sachlich einleuchtenden Gründen, die den mit der Degression verbundenen tiefen Einschnitt in die Wiedergutmachung der Betroffenen legitimieren könnten.

      In Bezug auf das Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) stellte der Erste Senat fest, daß der Gesetzgeber aufgrund des Sozialstaatsprinzips legitimiert gewesen ist, die Gewährung von Ausgleichsleistungen auf natürliche Personen und deren Erben und Erbeserben zu beschränken und juristische Personen ausnahmslos vom Anwendungsbereich des AusglLeistG auszuschließen. Eine Gleichbehandlung mit Berechtigten nach dem Entschädigungsgesetz, das auch Entschädigungsleistungen für juristische Personen vorsieht, sei nicht geboten, weil das Entschädigungsgesetz die Fälle betreffe, in denen grundsätzlich ein Anspruch auf Rückübertragung des Vermögenswertes in Natur bestehe, im Einzelfall aber eine Rückgabe nicht möglich oder nicht gewollt sei. An einer entsprechenden Ausgangslage fehle es im Anwendungsbereich des AusglLeistG von vornherein, weil die Rückgängigmachung von Enteignungen, die in der Zeit von 1945 bis 1949 auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgenommen wurden, grundsätzlich ausgeschlossen sei. Zur Höhe der Wiedergutmachung, die bei Ansprüchen nach dem AusglLeistG in entsprechender Anwendung des EntschG festgesetzt wird, stellte das Gericht fest, daß es verfassungsrechtlich keinen Bedenken begegnet, Art und Höhe der Entschädigungs- und der Ausgleichsleistungen nach den gleichen Grundsätzen zu regeln. Auch die Anrechnung von Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) auf die Entschädigungssumme verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sie folge den gleichen Grundsätzen wie die Rückforderung der Hauptentschädigung von Restitutionsberechtigten. Ferner sei auch das in � 3 AusglLeistG vorgesehene Flächenerwerbsprogramm mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Willkürverbot vereinbar. Mit diesem Programm habe der Gesetzgeber zwei unterschiedliche Ziele verfolgt. Zum einen habe er ein Wiedergutmachungsprogramm für diejenigen geschaffen, denen von 1945 bis 1949 auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage und nach der Gründung der DDR unter deren Verantwortung land- oder forstwirtschaftliches Vermögen auf rechtsstaatswidrige Weise entzogen worden sei. Ihnen werde nach Maßgabe von � 3 Abs. 1 bis 4, 7, 8 und 10 AusglLeistG die Wiedereinrichtung ihres land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs zu bevorzugten Bedingungen ermöglicht. Zum anderen stelle das Flächenerwerbsprogramm ein eigenständiges Förderprogramm zugunsten der Land- und Forstwirtschaft in den neuen Ländern dar, mit dem die Eigentumsbildung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe erleichtert werden solle. Beide Ziele habe der Gesetzgeber legitimerweise verfolgen dürfen. Denn die durch das Flächenerwerbsprogramm begünstigten Alteigentümer besäßen keinen Anspruch darauf, daß ihnen Wiedergutmachung in der Form des subventionierten Rückerwerbs land- und forstwirtschaftlicher Flächen unter Ausschluß anderer gewährt werde. Auch sei es ein legitimes Ziel, für den Bereich der ostdeutschen Land- und Forstwirtschaft neue Eigentumsstrukturen und damit funktionsfähige Grundlagen für Erhalt und Fortentwicklung dieser Erwerbszweige in den neuen Ländern zu schaffen. Im Übrigen ständen die angegriffenen Regelungen des Flächenerwerbsprogramms mit dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. Gleiches gilt nach der Auffassung der Mehrheit des Senats für die Vorschrift des � 5 Abs. 2 S. 1 AusglLeistG, nach der zur Ausstellung für die Öffentlichkeit bestimmte Kulturgüter auch nach ihrer Rückübertragung an den ursprünglichen Eigentümer für die Dauer von 20 Jahren ostdeutschen Museen unentgeltlich zur Nutzung durch die Öffentlichkeit überlassen bleiben müssen. Die Eigentümer würden ihr Eigentum nämlich nach � 5 Abs. 1 AusglLeistG zurückerhalten. Allerdings müsse sichergestellt werden, daß dies nicht auf eine Weise geschehe, welche dazu führe, daß die Museen auf einen Schlag "leer geräumt" würden. Auch die in � 5 Abs. 2 S. 1 AusglLeistG vorgesehene Verlängerung dieser Nutzung über die Frist von 20 Jahren hinaus unter Zahlung eines angemessenen Entgelts sei verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sie dahingehend verstanden würde, daß die Verlängerung nicht gegen den Willen des Eigentümers verlangt werden dürfe.

      Zuletzt wies das BVerfG auch die Angriffe gegen das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) zurück. Diese hatten sich im wesentlichen gegen � 2 S. 2 NS-VentschG gerichtet, wonach sich die Höhe der Entschädigung für Grundstücke nach dem Vierfachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswerts bemißt. Das Gericht stellte fest, daß die Vorschrift des � 2 S. 2 NS-VEntschG nicht in vermögenswerte Rechtspositionen i.S.d. Art. 14 GG eingreift. Wiedergutmachungsleistungen für NS-Verfolgte seien nicht Gegenstand der Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen gewesen und auch sonst gebe es keine Grundlagen für Rechtsansprüche dieses Personenkreises, hinter denen das NS-VEntschG zurückgeblieben sein könnte. Ferner stehe � 2 S. 2 NS-VEntschG auch mit dem Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. Ziel des NS-VEntschG sei es, die Anspruchsberechtigten so zu stellen, als hätten sie im Beitrittsgebiet Wiedergutmachung wie im Westen erhalten, mithin nach dem Wiederbeschaffungswert des entzogenen Objekts am 1.4.1956. Dies werde durch die Verdoppelung des maßgebenden Einheitswerts erreicht. Die weitere Verdoppelung auf das Vierfache trage dem Verzinsungsaspekt Rechnung. Diese Bemessungsregelung sei unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Zwar führe sie wegen des einheitlichen Multiplikators vier dazu, daß etwa unbebaute Grundstücke erheblich niedriger bewertet würden als nach den Regelungen des EntschG. Auch sei nicht ausgeschlossen, daß Entschädigungen nach dem NS-VEntschG wertmäßig hinter dem aktuellen Verkehrswert restituierbarer Vermögensobjekte zurückblieben. Beides sei jedoch durch sachliche Gründe hinreichend gerechtfertigt. Gegenüber den nach dem EntschG und dem AusglLeistG Berechtigten würden die Betroffenen insbesondere dadurch erheblich besser behandelt, daß ihre Ansprüche nicht einer degressiven Kürzung unterworfen seien. Auch in der Anrechnung einzelner Altverbindlichkeiten gelte eine für die Anspruchsberechtigten günstigere Gestaltung. Im Endeffekt seien die zu zahlenden Entschädigungen nach dem NS-VEntschG in den meisten Fällen sogar wesentlich höher als die Entschädigungen nach dem EntschG und die Ausgleichsleistungen nach dem AusglLeistG. Werde im Einzelfall dennoch der aktuelle Verkehrswert des nicht rückgebbaren Vermögensgegenstands nicht erreicht, sei auch dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Wie sich aus den Ausführungen zu � 7 EntschG ergebe, sei eine volle Entschädigung verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten.

      64. Das BVerwG bestätigte in seinem Urteil vom 14.10.2000 (=4 C 13/99 = BVerwGE 112, 274 = DVBl. 2001, 395)71 die Entscheidungen des VG Potsdam vom 29.8.1996 und des Brandenburgischen OVG vom 24.3.1999, durch die es der Bundeswehr untersagt worden war, den früheren sowjetischen Truppenübungs- und Bombenabwurfplatz südlich von Wittstock weiter zu Übungszwecken zu nutzen. Geklagt hatten zwei Gemeinden, die geltend machten, die militärische Nutzung des Areals als Truppenübungsplatz stelle einen Eingriff in ihre Planungshoheit dar, der ohne ausreichende Anhörung und Berücksichtigung der gemeindlichen Belange erfolgt sei. Das BVerwG gestand den klagenden Gemeinden einen Unterlassungsanspruch zu, den es damit begründete, daß diese vor der Entscheidung des Bundes, den Truppenübungsplatz Wittstock künftig als Luft-Boden-Schießplatz der Bundeswehr zu nutzen, nicht in der gebotenen Weise angehört worden seien. Insbesondere habe der Bund die Betroffenheit und die planerischen Vorstellungen der Gemeinden in Bezug auf die städtebauliche Entwicklung nicht ausreichend ermittelt und in die Abwägung eingestellt. Der Entschluß des Bundes, das 13.000 ha große Gelände für Übungszwecke der Bundeswehr weiterzunutzen, habe zwar im Zusammenhang mit einer grundlegenden Neustrukturierung der Bundeswehr und einer veränderten Bedarfslage für militärische Standorte und Einrichtungen gestanden. Jedoch setze eine solche planerische Entscheidung eine Ermittlung der Standortgegebenheiten auch unter dem Gesichtspunkt der jeweiligen Betroffenen und, soweit es die Gemeinden betreffe, der Belange des Städtebaus voraus. Beschränkungen des Selbstverwaltungsrechts müßten die Gemeinden nur hinnehmen, wenn und soweit dies zur Wahrnehmung übergeordneter staatlicher Aufgaben erforderlich sei. Dies könne nur aufgrund einer sorgfältigen Ermittlung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entschieden werden. Diesen Erfordernissen sei der Bund nicht gerecht geworden, indem er die betroffenen Gemeinden erst kurz vor der abschließenden Entscheidung über das Truppenübungsplatzkonzept von seinen Absichten informiert habe und ihnen nicht ausreichend Gelegenheit gegeben habe, ihre Belange einzubringen. Nicht gefolgt ist das BVerwG allerdings der Auffassung des OVG, es fehle überhaupt an einer gesetzlichen Grundlage für die weitere militärische Nutzung des Geländes nach Abzug der russischen Truppen im Sommer 1993. Es stellte klar, daß der Einigungsvertrag mit den Art. 8, 19 und 21 die rechtlichen Grundlagen dafür geschaffen habe, daß auch die Liegenschaften, die von den sowjetischen Truppen auf der Grundlage des Rechts der ehemaligen DDR für militärische Zwecke genutzt worden seien, in das Eigentum der Bundesrepublik Deutschland übergangen seien und für Zwecke der Bundeswehr weitergenutzt werden dürften. Die öffentlich-rechtliche Zweckbindung (Widmung) dieser Liegenschaften für Zwecke der Landesverteidigung sei nicht dadurch aufgehoben worden, daß das Gesetz zum Vertrag vom 12.10.1990 über den befristeten Aufenthalt und den planmäßigen Abzug der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland72 nur Regelungen für eine zeitlich begrenzte militärische Nutzung von Truppenübungsplätzen getroffen habe. Der Anwendungsbereich von Vertrag und Gesetz sei von vornherein darauf beschränkt gewesen, die - befristete - Nutzung der Flächen durch die Westgruppe der sowjetischen Truppen innerstaatlich rechtlich abzusichern. Die Frage der Verwendung der Liegenschaften nach Abzug der sowjetischen Streitkräfte sei nicht Vertragsgegenstand gewesen.




      63 Siehe dazu auch die Anmerkung von R. Poscher NJ 2000, 439.

      64 GBl. DDR 1990 I, 503.

      65 "Zuteilungsfähig" ist nach der Regelung des Art. 233 � 11 Abs. 2 und 3 i.V.m. � 12 Abs. 2 und 3 EGBGB, wer am 15. März 1990 im Beitrittsgebiet in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft tätig war oder dies zuvor mindestens zehn Jahre lang gewesen war und im Anschluß daran keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

      66 GBl. DDR I, 132.

      67 Besitzwechselverordnungen der DDR vom 7.8.1975, GBl. DDR 1975 I, 629.

      68 Vgl. BGHZ 136, 283 (290).

      69 Siehe dazu auch K. Doehring/P. Ruess, Die Entscheidung des BVerfG zur Entschädigung von Opfern der Bodenreform im Lichte der EMRK - Rechtssicherheit oder mit Sicherheit Unrecht?, NJW 2001, 640 sowie die Anm. von M. Redeker, VIZ 2001, 177.

      70 BGBl. 1990 II, 1237.

      71 Vgl. dazu auch die Anm. von J. Gruber, NJ 2001, 329.

      72 BGBl. 1986 II, 258.