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You are here: Publications Archive Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2001

2001


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J. Christina Gille


VI. Fremdenrecht

3. Konsularrecht

      33. Nach einem Beschluß des BGH vom 7.11.2001 (5 StR 116/01 - NStZ 2002, 168) kann eine Revision nicht mit Erfolg auf die Verfahrensrüge gestützt werden, der Betroffene sei vor seiner polizeilichen Vernehmung nicht gemäß Art. 36 Abs. 1 b WÜK83 belehrt worden. Zwar enthalte die genannte Bestimmung nicht nur zwischenstaatliche Bestimmungen, sondern könne unter den dort genannten Voraussetzungen auch subjektive Rechte eines einzelnen Staatsangehörigen begründen. Dafür spreche insbesondere der Wortlaut der genannten Regelung, nach dem die konsularische Vertretung des Entsendestaates (nur) "auf Verlangen des Betroffenen" über dessen Festnahme und der Betroffene über seine Rechte zu unterrichten seien. Zudem dürften Konsularbeamte nach Art. 36 Abs. 1 c WÜK für einen festgehaltenen Staatsangehörigen dann nicht tätig werden, wenn der Betroffene ausdrücklich Einspruch dagegen erhebe. Art. 36 Abs. 1 b WÜK solle aber den unmittelbar Betroffenen nicht vor eigenen unbedachten Äußerungen schützen, die er vor der Kontaktaufnahme mit dem für ihn zuständigen Konsularbeamten bzw. der entsprechenden Belehrung über seine diesbezüglichen Rechte gemacht habe. Das WÜK gewähre keinen über � 136 StPO hinausgehenden Schutz. Durch die Benachrichtigung der konsularischen Vertretung solle vielmehr verhindert werden, daß Angehörige eines Entsendestaates, die außerhalb ihrer Heimat vielfach nur über geringe oder gar keine Sozialkontakte verfügten, dort aufgrund staatlichen Zugriffs spurlos aus der Öffentlichkeit verschwänden. Allein insoweit ergänze das WÜK deutsches Strafverfahrensrecht, insbesondere Art. 104 Abs. 4 GG und � 114 b StPO. Schließlich habe die Verfahrensrüge auch deshalb keinen Erfolg, weil "zuständige Behörde" für die Belehrung des Festgenommenen und die Benachrichtigung dessen konsularischer Vertretung nach Art. 36 Abs. 1 b WÜK nicht die unmittelbar festnehmende Polizei, sondern der in �� 115, 115 a, 128 StPO genannte Richter sei. Art. 36 Abs. 1 b WÜK verpflichte die nach nationalem Recht zuständigen Behörden des Empfangsstaates zur Belehrung und Benachrichtigung, also nach deutschem Recht ausschließlich den Richter, der für die Benachrichtigung Dritter zuständig sei, wenn ein Beschuldigter nach den �� 112 ff. StPO festgenommen worden sei.




      83 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (Anm. 21).