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2001


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J. Christina Gille


VII. Asylrecht

1. Politische Verfolgung

      34. Durch Urteil vom 20.2.2001 (9 C 20.00 - BVerwGE 114, 16) erklärte das BVerwG, daß politische Verfolgung durch eine Bürgerkriegspartei nicht bereits mit der Erwägung verneint werden kann, es fehle an einer dauerhaft verfestigten Gebietsherrschaft "nach außen", daß die anhaltende äußere militärische Bedrohung das Bestehen eines staatsähnlichen (quasi-staatlichen) Herrschaftsgefüges im Inneren nicht zwingend ausschließt und daß auch Bedrohungen der Herrschaft im Inneren die Annahme der Staatsähnlichkeit nicht ausschließen, sofern eine de facto-Gebietsgewalt vorhanden ist, die tatsächlich eine prinzipiell schutz- und verfolgungsmächtige Ordnung von gewisser Stabilität errichtet hat.

      Die Parteien stritten um die Asylberechtigung eines afghanischen Staatsangehörigen tadschikischer Volkszugehörigkeit.

      Eine Verfolgung sei nach der Rechtsprechung des BVerfG dann "politisch", wenn sie in Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und Eigenart des Zusammenlebens von Menschen stehe, also einen öffentlichen Bezug habe und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Gewalt ausgehe, der der Verletzte unterworfen sei. Politische Verfolgung sei grundsätzlich staatliche Verfolgung. Dem Staat stünden aber solche staatsähnlichen (quasi-staatlichen) Organisationen gleich, die den jeweiligen Staat verdrängt hätten oder denen dieser das Feld überlassen habe und die ihn daher insoweit ersetzten. Staatlichkeit und Staatsähnlichkeit in diesem Sinne stellten auf das Vorhandensein einer in sich befriedeten Einheit ab. Die Asylgewährleistung im Grundgesetz hebe ganz auf die Gefahren ab, die aus einem bestimmt gearteten Einsatz verfolgender Herrschaftsgewalt erwüchsen. Schutz vor den Folgen anarchischer Zustände oder der Auflösung der Staatsgewalt werde durch Art. 16 a Abs. 1 GG nicht gewährleistet. In diesen Fällen bleibe ein Verfolgter aber nicht schutzlos, da die Bundesrepublik Deutschland solchen sogenannten de facto-Flüchtlingen aus humanitären Gründen den Aufenthalt gewähre. Darüber hinaus gewährten das Ausländerrecht sowie Art. 3 EMRK einen Schutz gegen Abschiebung.

      Das Element der "Staatlichkeit" oder "Quasi-Staatlichkeit" von Verfolgungen dürfe nicht losgelöst vom verfassungsrechtlichen Tatbestandsmerkmal der "politischen" Verfolgung i.S.v. Art. 16 a Abs. 1 GG betrachtet und geprüft werden. Die Prüfung bestimmter staatstheoretischer Merkmale für die Annahme vorhandener oder neu entstehender Staatlichkeit könne für die Beurteilung, ob Verfolgungsmaßnahmen die Qualität politischer Verfolgung hätten, nicht schlechthin konstitutiv, sondern nur - wenn auch in gewichtiger Weise - indiziell sein. Maßgeblich für die Bewertung einer Maßnahme als politische Verfolgung sei, daß der Schutzsuchende einerseits in ein übergreifendes, das Zusammenleben in der konkreten Gesellschaft durch Befehl und Zwang ordnendes Herrschaftsgefüge eingebunden sei, welches den ihm Unterworfenen in der Regel Schutz gewähre, andererseits aber wegen asylerheblicher Merkmale von diesem Schutz ausgenommen und durch gezielt zugefügte Rechtsverletzungen aus der konkreten Gemeinschaft ausgeschlossen werde. Ob in einer Bürgerkriegssituation nach dem Fortfall der bisherigen Staatsgewalt von einer Bürgerkriegspartei politische Verfolgung ausgehen könne, beurteile sich folglich maßgeblich danach, ob diese zumindest in einem Kernterritorium ein solches Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität - im Sinne einer übergreifenden Friedensordnung - tatsächlich errichtet habe. Die Möglichkeit politischer Verfolgung könne daher - abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des BVerwG - nicht bereits mit der Erwägung verneint werden, es fehle bei allen um die Macht im ganzen Staatsgebiet kämpfenden Bürgerkriegsparteien an einer dauerhaft verfestigten Gebietsherrschaft nach außen. Das Bestehen eines staatsähnlichen Herrschaftsgefüges im Innern werde durch die anhaltende (äußere) militärische Bedrohung nicht zwingend ausgeschlossen, auch wenn einer solchen Bedrohung erhebliches indizielles Gewicht zukommen könne, das aber abnehme, je länger der Bürgerkrieg ohne entscheidende Veränderungen der Machtverhältnisse andauere. Für die Feststellung der Beschaffenheit des Herrschaftsgefüges im Innern des beherrschten Gebietes zwischen dem verfolgenden Machthaber und den ihm unterworfenen Verfolgten bedürfe es der Untersuchung, ob eine übergreifende Friedensordnung mit einem prinzipiellen Gewaltmonopol existiere, die von einer hinreichend organisierten, effektiven und stabilen Gebietsgewalt in einem abgrenzbaren (Kern-)Territorium getragen werde. Das setze eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft voraus, die vorrangig in der Durchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des geschaffenen Machtapparats verkörpert werde. Dabei komme es entscheidend auf die Lage im Innern an und nur ergänzend indiziell auf etwaige äußere Gefährdungen, welche die Herrschaft nachhaltig in Frage stellten. Besondere Bedeutung habe die Bestandsdauer der zu beurteilenden Herrschaftsorganisation. Neben dem Zeitfaktor könnten ferner Anzahl, Größe und machtpolitisches Gewicht autonomer oder nicht befriedeter, dem Zugriff der Herrschaftsorganisation entzogener Gebiete von Bedeutung sein. Je zahlreicher und gewichtiger solche Herrschaftsexklaven seien, um so eher könne dies die staatsähnliche Qualität der Herrschaftsorganisation in Frage stellen.

      Nicht entscheidend für die Annahme einer staatsähnlichen Herrschaftsorganisation seien die Legitimität der Machtausübung, ihre Akzeptanz, die Willkürfreiheit der Herrschaft, die Beachtung eines menschenrechtlichen Mindeststandards oder die völkerrechtliche Deliktsfähigkeit. Maßgeblich sei nach der Entscheidung des BVerfG84 allein, ob eine de facto-Gebietsgewalt mit einer prinzipiell schutz- und verfolgungsmächtigen Ordnung von gewisser Stabilität vorhanden sei. In welchen organisatorischen und rechtlichen Formen, Einrichtungen oder Institutionen die Herrschaftsmacht ausgeübt werde, sei weniger wichtig.

      35. Im Anschluß an BVerwGE 114, 1685 entschied das BVerwG in einem gleichzeitig ergangenen Urteil vom 20.2.2001 (9 C 21.00 - BVerwGE 114, 27), daß die erleichterten Anforderungen an die Qualifizierung von Verfolgungsmaßnahmen in einem noch andauernden Bürgerkrieg als quasi-staatliche, politische Verfolgung nicht nur für die Asylgewährung nach Art. 16 a GG, sondern auch für � 51 Abs. 1 AuslG und die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A Nr. 2 GFK86 gelten. Der Begriff der politischen Verfolgung in � 51 Abs. 1 AuslG sei nicht anders auszulegen als in Art. 16 a GG. Im Ergebnis hätten nach der Rechtsprechung des BVerwG die gleichen Grundsätze für die nähere Bestimmung des in den Schutzbereich des � 51 AuslG einbezogenen Personenkreises der Flüchtlinge und Verfolgten i.S.v. Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 Nr. 1 GFK zu gelten. Die erleichterten Anforderungen an die Qualifizierung von Verfolgungsmaßnahmen durch Bürgerkriegsparteien in einem noch andauernden Bürgerkrieg als quasi-staatliche, politische Verfolgung seien daher auf die - in entsprechender Anwendung der Grundsätze aus Art. 31 WVK87 gewonnene - Auslegung des Flüchtlingsbegriffs in Art. 1 A Nr. 2 GFK zu übertragen. Die Frage, ob in einer Bürgerkriegssituation nach dem Fortfall der bisherigen Staatsgewalt von einer Bürgerkriegspartei politische Verfolgung ausgehen könne, sei folglich danach zu beurteilen, ob diese zumindest in einem Kernterritorium ein Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität - i.S. einer übergreifenden Friedensordnung - tatsächlich errichtet habe.88

      36. Mit Urteil vom 23.8.2001 (34 X 66/01 - NVwZ Beilage I 3/2001, 41) bekräftigte das VG Berlin, daß Tötungen von Frauen in Jordanien aus Gründen der "Familienehre" asylrechtliche politische (geschlechtsspezifische) Verfolgung i.S.d. � 51 Abs. 1 AuslG darstellen und daß die Gefahr, Opfer eines Mordes aus Gründen der "Familienehre" zu werden, zugleich ein Abschiebungshindernis nach � 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK begründet. Daß es sich bei Tötungen aus Gründen der "Familienehre" um politische Verfolgung handele, ergebe sich zum einen aus dem Gesichtspunkt der Gerichtetheit, denn die rechtsverletzende Maßnahme treffe die Person gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale. Zum anderen ergebe sich dies aus dem Moment der politisch motivierten Ausgrenzung. Der Übergriff knüpfe erkennbar an das unverfügbare Merkmal "Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht" an, zu dessen Merkmal "Geschlecht" auch das Merkmal der selbstbestimmten sexuellen Identität gehöre. Nach der jordanischen Rechtspraxis könne sich nur der Mann frei im Sinne einer selbstbestimmten sexuellen Identität im gesellschaftlichen Umfeld bewegen. Exklusiv nur zugunsten des Mannes griffen nach dem jordanischen Strafgesetzbuch Privilegierungstatbestände in Fällen der Tötung aus Gründen der "Familienehre" oder bei Affekttaten. Diese Rechtspraxis sei zugleich Ausdruck für den gesellschaftlich getragenen Konsens, daß (nur) Frauen für ein von der traditionellen Rollenvorstellung abweichendes sexuelles Verhalten mit dem Tod zu bestrafen seien. Die Anknüpfung an das unverfügbare Merkmal "Geschlecht" indiziere dabei das Moment der politisch motivierten Ausgrenzung. Als "politisch" i.S.d. Art. 116 a GG, � 51 Abs. 1 AuslG sei eine Maßnahme dann anzusehen, wenn sie im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen stehe. Vorliegend gehe es um die gesellschaftliche Stellung und Rolle der Frau. Entscheidend sei, daß ein nachweisliches oder unterstelltes Sexualverhalten, das gegen die herrschende Sittenordnung verstoße, objektiv als Opposition gegen die politisch gesellschaftliche Grundordnung verstanden werde. Grundsätzlich sei politische Verfolgung staatliche Verfolgung. Jedoch könnten auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter einen asyl- bzw. abschiebungsrechtlichen Schutzanspruch begründen. Übergriffe von Privatpersonen fielen als mittelbare staatliche Verfolgung dann in den Schutzbereich des � 51 Abs. 1 AuslG, wenn der Staat für das Tun der Dritten verantwortlich sei, weil er die Verfolgungsmaßnahmen anrege, unterstütze, billige oder tatenlos hinnehme. Die asylerhebliche Verantwortlichkeit des Staates ende erst mit Erreichen der Grenzen seiner Schutzfähigkeit. Vorliegend sei die "Bestrafung" mit dem Tod durch Privatpersonen dem jordanischen Staat als mittelbare politische Verfolgung zuzurechnen, da dem jordanischen Staat kraft seines Machtmonopols die Mittel strafrechtlichen, polizeirechtlichen und ordnungsrechtlichen Handelns zur Verfügung stünden, er diese aber nicht hinreichend zum Schutz der bedrohten Frauen nutze. Die Gefahr, Opfer eines Mordes aus Gründen der "Familienehre" zu werden, begründe zugleich ein Abschiebungshindernis nach � 53 Abs. 4 AuslG, da die Tötung aus Gründen der "Familienehre" eine unmenschliche und menschenrechtswidrige Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK darstelle.

      37. In einem Urteil vom 29.8.2001 (3 E 30495/98.A (2) - NVwZ-RR 2002, 460) entschied das VG Frankfurt a. M., daß sich aus einer drohenden Klitorisbeschneidung in der Elfenbeinküste ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG und Abschiebungsschutz nach � 51 Abs. 1 AuslG ebenso wie ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß � 53 Abs. 4 und 6 Satz 1 AuslG ergeben kann. Bei der Klägerin handelte es sich um ein neunjähriges Mädchen, das in der Elfenbeinküste geboren worden war und das die Staatsangehörigkeit von Mali besaß. Das VG bejahte den Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG. Der Begriff der politischen Verfolgung sei in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention89 zu definieren. Danach seien politische Verfolgungsmaßnahmen dadurch gekennzeichnet, daß sie an die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung anknüpften. Eine Verfolgung sei dann eine politische, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufüge, die ihn, ihrer Intensität nach, aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzten. Obwohl politische Verfolgung grundsätzlich staatliche Verfolgung sei, kämen auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter als politische Verfolgung in Betracht, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen seien, weil dieser Staat zur Schutzgewährung nicht bereit sei. Die drohende Zwangsbeschneidung würde eine äußerst schwerwiegende Verletzung der physischen und psychischen Integrität sowie des personalen Selbstbestimmungsrechts bedeuten, darüber hinaus würde sie das Leben gefährden. Die in der Elfenbeinküste am weitesten verbreitete Form der genitalen Verstümmelung von Mädchen und Frauen, der Klitorisdektomie, stelle sich als Eingriff dar, der in seiner Intensität den gravierendsten Erscheinungsformen asylerheblicher Verfolgungsmaßnahmen, wie etwa der Folter, nicht nachstehe und der wegen eines asylerheblichen Merkmals, der Zugehörigkeit zur Gruppe der Frauen, erfolge. Bei diesem Ritus handele es sich in einem Land wie der Elfenbeinküste nicht um ein rein gesellschaftliches Phänomen, sondern um politische Verfolgung, auch wenn diese nicht dem klassischen Bild entspreche. Sie sei dem Staat zuzurechnen, obwohl er nicht ihr Urheber sei. Der ausgrenzende Charakter könne dem Ritus nicht deshalb abgesprochen werden, weil die Genitalverstümmelung als Initiationsritus gelte und die gesellschaftliche Ausgrenzung erst mit der Verweigerung der Beschneidung beginne. Maßgeblich sei insoweit der Umgang des Staates damit. Indem die Elfenbeinküste den in der archaischen Tradition der Beschneidung zum Ausdruck kommenden gesellschaftlichen Grundkonflikt weitgehend ungestört von staatlicher Einflußnahme vor sich gehenlasse, nehme der Staat der Elfenbeinküste partiell, ausschließlich zum Nachteil der Frauen und Mädchen seines Herrschaftsbereichs, seine Aufgabe nicht wahr, Gewaltakte in der Gesellschaft zu unterbinden, so daß eine fehlende Schutzbereitschaft bei vorhandener Schutzfähigkeit angenommen werden könne und die Verfolgung der Elfenbeinküste zuzurechnen sei. Ergänzend sei auf einen Wertungswiderspruch in der Rechtsprechung zur Beschneidung hinzuweisen. Während den betroffenen Frauen und Mädchen die Anerkennung als politisch Verfolgte in der Bundesrepublik Deutschland überwiegend versagt bleibe, sei Zwangsbeschneidung bei christlichen Männern durch Muslime im türkischen Militär als Asylgrund anerkannt, obwohl sie im Vergleich zum Schicksal der zwangsbeschnittenen Frauen einen relativ harmlosen Eingriff darstelle. Es könne jedoch keinen Unterschied machen, ob der Übergriff aus religiösen Gründen oder wegen des Geschlechts erfolge, da in beiden Fällen der Staat durch das Unterlassen der gebotenen Schutzgewährung letztlich die Verantwortung für die Verfolgungssituation trage. Zudem erfülle das drohende Verfolgungsschicksal durch Beschneidung in Fällen wie dem vorliegenden die tatbestandlichen Voraussetzungen des � 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK, weil die weibliche Genitalverstümmelung eine grausame und unmenschliche Behandlung darstelle, die in der Elfenbeinküste als mittelbar staatliche Verfolgung zu qualifizieren sei. Ferner greife in verfassungskonformer Auslegung das Abschiebungshindernis des � 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.




      84 BVerfG, Beschluß vom 10.8.2000 (2 BvR 260/98 und 1353/98 - NVwZ 2000, 1165); vgl. Stahn (Anm. 1), 506 [38].

      85 Siehe oben [34].

      86 Genfer Flüchtlingskonvention (Anm. 56).

      87 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (Anm. 11).

      88 Vgl. im einzelnen das gleichzeitig ergangene Urteil BVerwGE 114, 16 oben [34].

      89 Vgl. Anm. 56.