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You are here: Publications Archive Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2001

2001


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J. Christina Gille


IX. Internationaler Menschenrechtsschutz

1. Europäische Menschenrechtskonvention

b) Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 EMRK)

      52. In einem Beschluß vom 2.3.2001 (329 T 77/00 - InfAuslR 2001, 292) entschied das LG Hamburg, daß Art. 5 Abs. 4 EMRK i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG dem mittellosen und der Gerichtssprache nicht kundigen Betroffenen im Abschiebungsverfahren auch für Gespräche mit dem bevollmächtigten Rechtsanwalt einen Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers einräumen. Nach Art. 5 Abs. 4 EMRK habe jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen werde, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden werde. Abschiebehaft sei eine Freiheitsentziehung i.S.v. Art. 5 Abs. 4 EMRK. Art. 5 Abs. 4 EMRK verlange ein Verfahren, das gerichtsförmigen Charakter habe und dem Betroffenen der Art des fraglichen Freiheitsentzugs angemessene Garantien gewähre. Art. 103 Abs. 1 GG (i.V.m Art. 2 Abs. 1 GG) garantiere jedermann einen Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht. Zu den Garantien des fairen Verfahrens gehöre aber auch die Hinzuziehung eines Dolmetschers zu gerichtlichen Anhörungen des Betroffenen, sofern dieser der Gerichtssprache nicht mächtig sei, sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts, wenn die Berücksichtigung der Interessen des Betroffenen nicht anders möglich sei. Wenn aber die Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts vorlägen, seien jedenfalls auch damit verbundene Dolmetscherkosten aus der Staatskasse zu erstatten, da die Einschaltung des Rechtsanwalts andernfalls leerliefe.