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You are here: Publications Archive Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2001

2001


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J. Christina Gille


IX. Internationaler Menschenrechtsschutz

1. Europäische Menschenrechtskonvention

f) Freiheit der Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 10 und 11 EMRK)

       60. In einem Urteil vom 18.5.2001 (2 WD 42.00, 43.00 - BVerwGE 114, 258) bekräftigte das BVerwG, daß die Auslegung der Art. 10 und 11 EMRK durch den EGMR grundsätzlich nicht der disziplinarischen Ahndung eines Verstoßes gegen die politische Treuepflicht entgegensteht, auch wenn im Einzelfall eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unverhältnismäßig sein kann. Die politische Betätigung von Soldaten für eine Partei mit einer verfassungsfeindlichen politischen Zielsetzung verletze die politische Treuepflicht gemäß � 8 SG. Dem stehe auch nicht die Auslegung der Art. 10 und 11 EMRK durch den EGMR137 entgegen, nach der die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Einzelfall gegen das in Art. 10 EMRK verbürgte Recht auf freie Meinungsäußerung und - in Abhängigkeit davon - gegen die in Art. 11 EMRK garantierte Vereinigungsfreiheit verstoßen könne, wenn die Maßnahme zur Gewährleistung der in Art. 10 Abs. 2 EMRK aufgeführten Zwecke - unter Berücksichtigung des staatlichen Beurteilungsspielraums - unverhältnismäßig und also in einer demokratischen Gesellschaft nicht zwingend notwendig sei. Der EGMR habe ausdrücklich bestätigt, daß die Meinungsfreiheit durch gesetzliche Vorschriften zur politischen Treuepflicht des Beamten (und des Soldaten) eingeschränkt werden könne. Im vorliegenden Fall sei allerdings ohnehin die verfassungsfeindliche Zielsetzung der Partei "Die Republikaner" nicht erwiesen.




      137 Vgl. EGMR, Urteil vom 26.9.1995 (7/1994/454/535, Vogt/Deutschland - NJW 1996, 375).