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2001


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J. Christina Gille


XII. Europäische Gemeinschaften

6. Assoziierungsabkommen Europäische Gemeinschaften - Türkei

      79. Mit Urteil vom 6.12.2001 (3 C 25/01 - NVwZ 2002, 864) entschied das BVerwG bezüglich des Anspruchs eines türkischen Staatsangehörigen auf Landeserziehungsgeld, daß die Gleichbehandlungsvorschrift in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 ARB 3/80211 auch Arbeitnehmer bzw. deren Familienangehörige mit türkischer Staatsangehörigkeit erfaßt, die nicht innerhalb der Europäischen Gemeinschaft gewandert sind und/oder ihren erlaubten Aufenthalt in einem Mitgliedstaat auf ein erfolgreiches Asylbegehren zurückführen.212 Art. 3 Abs. 1 ARB 3/80 bestimme, daß die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnten und für die "dieser Beschluß gilt", die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates haben sollten wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Art. 3 Abs. 1 ARB 3/80 sei unmittelbar anwendbar und für den Bereich der sozialen Sicherheit die Durchführungs- und Konkretisierungsvorschrift zu Art. 9 Assoziierungsabkommen EWG-Türkei213, der "entsprechend" Art. 7 EGV jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbiete.214 Der Kläger falle in den persönlichen Geltungsbereich gemäß Art. 2 ARB 3/80, denn er sei Arbeitnehmer, für den die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates (der Bundesrepublik Deutschland) gelten würden bzw. gegolten hätten, und er sei türkischer Staatsangehöriger. Art. 1b ARB 3/80 enthalte eine im Streitfall erfüllte Definition des in Art. 2 ARB 3/80 verwendeten Arbeitnehmerbegriffs. Die Definition des persönlichen Geltungsbereiches in Art. 2 ARB 3/80 lehne sich an die entsprechende Definition in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71215 an und die dort in Art. 1a gegebene Definition des Begriffes "Arbeitnehmer" erstrecke sich auf jede Person, die die Versicherteneigenschaft nach den Rechtsvorschriften eines (oder mehrerer) Mitgliedstaates besitze.216 Vorliegend sei insbesondere unschädlich, daß der Kläger nicht innerhalb der Gemeinschaft gewandert (kein "Wanderarbeitnehmer" i.S.d. Gemeinschaftsrechts) sei, sondern direkt aus der Türkei in die Bundesrepublik eingereist sei, um hier erfolgreich um Asyl nachzusuchen. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH217 zu Art. 6 ARB 1/80218 sei es für die Eigenschaft eines türkischen Staatsangehörigen als "Arbeitnehmer" unbeachtlich, ob dieser als Arbeitnehmer in einen Mitgliedstaat eingereist sei oder diese Eigenschaft erst nach seiner Einreise begründet habe. Die Rechtsprechung des EuGH zur Definition des persönlichen Geltungsbereiches in Art. 2 ARB 3/80 könne nur als Bestätigung und Übernahme der Rechtsprechung zu Art. 6 ARB 1/80 für den von Art. 2 und Art. 3 ARB 3/80 geregelten Bereich verstanden werden, so daß ein Wanderungselement nicht zu fordern sei. Im übrigen ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, daß türkische Angehörige, die in einem Mitgliedstaat erfolgreich um Asyl nachgesucht hätten, vom Assoziierungsabkommen nicht hätten profitieren sollen. Mit Blick auf die kürzlich erfolgte Stärkung der Stellung von Flüchtlingen und Staatenlosen im Gemeinschaftsrecht und die grundsätzliche Billigung deren Einbeziehung in Art. 51 EGV (nun Art. 42 EGV) durch den EuGH219 sei, jedenfalls für den vorliegend gegebenen Fall der erlaubten Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses nach einer Anerkennung als politisch Verfolgter, auch keine Vorlage an den EuGH erforderlich. Vorliegend sei zudem der sachliche Anwendungsbereich nach Art. 4 ARB 3/80 gegeben. Im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung des BVerwG220 könne es nicht darauf ankommen, inwieweit das Landeserziehungsgeld eine Leistung sei, die der sozialen Absicherung von Arbeitnehmern und ihren Familien diene.221 Im übrigen sei nicht zweifelhaft, daß gemeinschafts- und damit auch assoziationsrechtlich auf Staatsteile bezogene Rechtsvorschriften den gesamtstaatlichen gleichzustellen seien, weswegen etwa das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 ARB 3/80 selbst für kommunale Rechtsvorschriften mit Sozialbezug Geltung beanspruchen könne.




      211 Beschluß Nr. 3/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (Anm. 153).

      212 Vorgehend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.3.2001 (1 S 1334/00 - Juris); siehe auch die Parallelentscheidungen des BVerwG in den Rechtssachen 3 C 26/01 und 3 C 27/01, ebenfalls vom 6.12.2001; sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.2.2001 (1 S 287/00 - InfAuslR 2001, 257); zum Anspruch auf Erziehungsgeld einer als Flüchtling in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten türkischen Staatsangehörigen aus Art. 3 Abs. 1 ARB 3/80 und zum Fehlen eines solchen Anspruchs aus Art. 24 GFK siehe auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.6.2001 (L 11 EG 1481/01 - Juris); zum Fehlen eines Erziehungsgeldanspruchs eines polnischen Staatsangehörigen, der nicht über einen Aufenthaltstitel i.S.v. � 1 Abs. 1a BErzGG verfügt, siehe LSG Bayern, Urteil vom 29.3.2001, oben [65].

      213 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EWG/Türkei (Anm. 76).

      214 EuGH, Urteil vom 4.5.1999 (C-262/96, Sürül - Slg. 1999, I-2685, 2743); sowie EuGH, Urteil vom 14.3.2000 (C-102/98 und C-211/98, Kocak und Örs - Slg. 2000, I-1287, 1326).

      215 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ABl.EG 1971 L 149/2; i.d.F. der Verordnung (EWG) 2000/83 des Rates vom 2.6.1983 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und zur Änderung der Verordnung (EWG) 574/72 (ABl.EG 1972 L 74/1) über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl.EG L 230/1, 8.

      216 EuGH, Urteil vom 4.5.1999 (Anm. 214).

      217 Vgl. EuGH, Urteil vom 30.9.1997 (C-36/96, Günaydin u.a./Freistaat Bayern - Slg. 1997, I-5143, 5159).

      218 Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (Anm. 62).

      219 EuGH, Urteile vom 11.10.2001 (C-95/99 Khalil u.a.; C-96/99, Chaaban; C-97/99, Osseili; C-98/99, Nasser; C-180/99, Addou - Slg. 2001, I-7413).

      220 BVerwG, Urteil vom 18.12.1992 (7 C 12.92 - BVerwGE 91, 327, 333 f.).

      221 Im Anschluß an die Rechtsprechung des EuGH zum deutschen Kindergeld, Urteil vom 4.5.1999 (Anm. 214).