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2001


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J. Christina Gille


XIII. Deutschlands Rechtslage nach 1935 und deutsche Wiedervereinigung

1. Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts

a) Pauschalentschädigungsabkommen

      82. Mit Urteil vom 25.7.2001 (8 C 7.01 - BVerwGE 115, 50) entschied das BVerwG, daß ein Widerspruch gegen das Ersuchen nach � 11 c Satz 5 VermG auf Eintragung eines Genehmigungsvorbehalts in das Grundbuch nur damit begründet werden kann, der Vermögenswert sei nicht nach Art. 3 Abs. 9 Satz 2 DtAmPEA227 auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, weil der Vermögenswert vom deutsch-amerikanischen Pauschalentschädigungsabkommen nicht erfaßt werde, oder weil der betroffene amerikanische Bürger sich für die Geltendmachung von Ansprüchen nach den deutschen Vorschriften entschieden habe.228 Entgegen der Ansicht der Klägerin könnten nicht nur Vermögenswerte, die dem Vermögensgesetz unterfielen, Gegenstand des deutsch-amerikanischen Pauschalentschädigungsabkommens sein, sondern alle Vermögenswerte, hinsichtlich derer nach dem in Art. 1 DtAmPEA genannten amerikanischen Gesetz Ansprüche gegen die DDR anerkannt worden seien. Unabhängig von der Aufzählung einzelner Ansprüche in Art. 1 DtAmPEA würden alle nach dem Bundesgesetz 94-542 anerkannten Ansprüche vom deutsch-amerikanischen Pauschalentschädigungsabkommen erfaßt. Die Eintragung eines Genehmigungsvorbehalts setze nur voraus, daß der betreffende Vermögenswert in das deutsch-amerikanische Pauschalentschädigungsabkommen wirksam einbezogen worden sei. Das Eigentum an dem Grundstück sei nach Art. 3 Abs. 9 Satz 2 DtAmPEA auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Somit sei nach � 11c Satz 3 i.V.m. Satz 5 VermG das Ersuchen der Bundesrepublik Deutschland, einen Genehmigungsvorbehalt in das Grundbuch einzutragen, begründet gewesen.

      83. Das BVerwG stellte mit Urteil vom 29.11.2001 (7 C 9/01 - VIZ 2002, 279) fest, daß eine Rechtsnachfolge der Conference on Jewish Material Claims Against Germany (JCC) nach � 2 Abs. 1 Satz 3 VermG ausgeschlossen ist, wenn der jüdische Berechtigte sich für eine Entschädigung im Rahmen des deutsch-amerikanischen Pauschalentschädigungsabkommens229 (DtAmPEA) entschieden hat.230 Eine vermögensrechtliche Berechtigung der JCC scheide aufgrund der Bestimmungen des DtAmPEA aus. Die JCC könne allenfalls Kraft der Fiktion des � 2 Abs. 1 Satz 3 VermG Berechtigte sein. Nach dieser Vorschrift gelte sie als Rechtsnachfolgerin, wenn jüdische Berechtigte oder deren Rechtsnachfolger keine Ansprüche angemeldet hätten. Auf diese Fiktion könne die JCC sich jedoch hier nicht berufen. Die Bestimmungen des DtAmPEA gingen insoweit als Spezialregelungen vor. Nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 DtAmPEA hätten sich Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika entscheiden müssen, ob sie zur Befriedigung der nach dem amerikanischen Bundesgesetz 94-542 festgestellten Ansprüche wegen vermögensschädigender Maßnahmen im Bereich der DDR eine Entschädigung nach dem DtAmPEA annehmen oder innerstaatliche Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch hätten nehmen wollen. Bei einer Entschädigung i.R.d. Abkommens seien nach dessen Art. 3 Abs. 6 Satz 2 ihre Rechte nach deutschen Entschädigungsregelungen entfallen. Nach Art. 3 Abs. 9 Satz 1 DtAmPEA handele es sich um eine vollständige und abschließende Regelung und Abwicklung der Ansprüche von amerikanischen Bürgern, die sich für eine Entschädigung nach dem DtAmPEA entschieden. Ihre Rechtstitel an den in das Entschädigungsverfahren einbezogenen Vermögenswerten gingen nach Art. 3 Abs. 9 Satz 2 DtAmPEA auf die Bundesrepublik Deutschland über. Diese Legalzession betreffe auch Ansprüche wegen Schädigungsmaßnahmen in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, die nach der dem Abkommen zugrunde gelegten Praxis der Foreign Claims Settlement Commission231 von dem Entschädigungsverfahren nach dem genannten amerikanischen Gesetz erfaßt würden. Da der jüdische Voreigentümer sich für eine Entschädigung i.R.d. Abkommens entschieden habe, komme eine Rechtsnachfolge der Klägerin nach � 2 Abs. 1 Satz 3 VermG232 nicht mehr in Betracht.




      227 Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13.5.1992, BGBl. 1992 II, 1223.

      228 Zum Prüfungsumfang bei Eintragung eines Vorbehalts gemäß � 11c VermG und dem Anwendungsbereich des Abkommens zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung vermögensrechtlicher und finanzieller Fragen vom 3.12.1987, Lovt. C 1988 Nr. 49 (S. 108), siehe VG Schwerin, Urteil vom 16.5.2001 (3 A 2089/87 - Juris).

      229 Deutsch-amerikanisches Pauschalentschädigungsabkommen (Anm. 227).

      230 Siehe auch VG Leipzig, Urteil vom 20.4.2001 (1 K 1118/96 - Juris).

      231 Vgl. die Denkschrift zum Abkommen, BR-Ds. 553/92, 13 f.

      232 Zur Rechtsnachfolge der JCC im Falle einer Unternehmensrestitution bezüglich eines aus rassischen Gründen aufgelösten Unternehmens, dessen Anteile zu weniger als 50 % in den Händen jüdischer Anteilseigner lagen, siehe BVerwG, Urteil vom 29.9.2001 (8 C 11/00 - VIZ 2002, 18).