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You are here: Publications Archive Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2001

2001


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J. Christina Gille


XIII. Deutschlands Rechtslage nach 1945 und deutsche Wiedervereinigung

1. Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts

b) Politische Verfolgung

      84. Mit Urteil vom 22.2.2001 (7 C 12.00 - BVerwGE 114, 68) klärte das BVerwG die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine von den Nationalsozialisten veranlaßte Auflösung einer Beamtenvereinigung233 als eine Maßnahme politischer Verfolgung i.S.v. � 1 Abs. 6 VermG angesehen werden kann. Mit � 1 Abs. 6 Satz 1 VermG, der die entsprechende Anwendung des Vermögensgesetzes auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen vorsehe, die in der Zeit vom 30.1.1933 bis zum 8.5.1945 aus rassischen, politischen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt worden seien und deshalb ihr Vermögen verloren hätten, habe in Anlehnung an die alliierten Rückerstattungsgesetze Wiedergutmachung für diejenigen Vermögensverluste geleistet werden sollen, zu denen es während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft auf dem Gebiet der späteren DDR und des Sowjetischen Sektors von Berlin gekommen sei. Daher seien bei der Auslegung der Vorschrift die Alliierten Rückerstattungsregelungen und die dazu ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Nach diesen setze eine Verfolgung aus politischen oder weltanschaulichen Gründen einen gezielten Zugriff auf den Betroffenen voraus, um ihn als politischen oder weltanschaulichen Gegner auszuschalten, wobei aus der Sicht der nationalsozialistischen Machthaber zu urteilen sei. Das gelte auch für Maßnahmen gegenüber Vereinigungen, die die Berufs- und Standesinteressen der Beamten vertreten und damit zwangsläufig im politischen Bereich gehandelt hätten. Die Tätigkeit dieser Verbände habe sich auf der Grundlage der Gewährleistungen der Weimarer Reichsverfassung entfaltet. Die hiermit einhergehende Abhängigkeit von dem, was in der verächtlich gemeinten Terminologie der NSDAP das "liberalistische System von Weimar" geheißen habe, habe jedoch für sich noch keine Gegnerschaft begründet, die für die Nationalsozialisten Anlaß zu einer politischen Verfolgung hätte sein können. Bekämpft worden sei vielmehr das "System" als solches. Demgemäß sei ein Verband erst dann als auszuschaltender politischer Gegner angesehen worden, wenn von ihm nach Zielsetzung und Verhalten die Bereitschaft habe erwartet werden können, er werde in Krisenzeiten die verfassungsrechtliche Grundlage seiner Tätigkeit verteidigen und sich damit dem keine Einschränkung duldenden Herrschaftswillen des Nationalsozialismus widersetzen. Für diese Einschätzung sei insbesondere das Verhalten der Verbände im Krisenjahr 1932, als die Republik und ihre Verfassung in ihrem Fortbestand stark gefährdet gewesen seien, maßgeblich. Dementsprechend habe die mit der "Überwindung des Weimarer Systems" einhergehende Auflösung von Beamtenverbänden, die aus der Sicht des Nationalsozialismus nach der Machtübernahme ihre Existenzberechtigung verloren hatten, für sich gesehen noch keine politische Verfolgung dargestellt, und zwar auch dann nicht, wenn die eingeleiteten oder durchgesetzten Maßnahmen unter Mißachtung satzungsmäßiger Vorschriften oder durch Druck auf amtierende Vorstandsmitglieder erfolgt seien. Allerdings könne sich im Einzelfall aus der Intensität des angewendeten Zwanges politische Verfolgung herleiten lassen.

      85. Das LSG Nordrhein-Westfalen entschied mit Urteil vom 9.7.2001 (L 3 RJ 116/00 - NZS 2001, 603), daß es der Verfolgteneigenschaft i.S.d. WGSVG nicht entgegensteht, daß der Betroffene aus Verfolgungsfurcht vor den herannahenden deutschen Truppen aus einer sowjetischen Teilrepublik weiter in das Innere der Sowjetunion floh und damit in dem Staat blieb, in dessen Machtbereich er schon bisher lebte. Streitig war die Verfolgteneigenschaft eines Letten, der 1941 als Jude vor den Deutschen in das Innere der Sowjetunion geflüchtet war. Das LSG bejahte die Verfolgteneigenschaft des Klägers. Für das WGSVG sei grundsätzlich der Begriff des Verfolgten i.S.d. BEG maßgeblich. Hiernach sei Verfolgter, wer Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung sei, also wer (unter anderem) aus Gründen der Rasse oder des Glaubens durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sei und hierdurch Schaden erlitten habe. Nach der Rechtsprechung des BGH und, ihm folgend, des BSG sei insoweit der Begriff der konkreten Verfolgung nicht auf unmittelbare Eingriffe in die Lebenssituation des Verfolgten beschränkt, sondern auch erfüllt, wenn eine allgemeine Verfolgungsgefahr bestanden habe, die bei verständiger Würdigung habe erwarten lassen, daß der einzelne in absehbarer Zeit von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen betroffen sein würde, und er sich dieser Gefahr durch Auswanderung oder auf andere Weise entzogen habe. Insbesondere bei den Gruppenverfolgten - so auch den Juden - sei danach eine konkrete Verfolgung in diesem Sinne bejaht worden, wenn Gruppenverfolgte die Gefahr eines gewaltsamen Zugriffs mit gutem Grund als gegenwärtig ansehen durften und sich ihr durch Flucht entzogen hätten. Der Kläger sei Gruppenverfolgter in diesem Sinne gewesen. Dem stehe nicht entgegen, daß er aus Lettland, das sich bereits am 5.8.1940 unter sowjetischem Druck als 15. Sozialistische Sowjetrepublik der UdSSR angeschlossen hatte, in das Innere der Sowjetunion floh und damit in dem Staat blieb, in dessen Bereich er schon bisher lebte.

      Die vom BSG für das WGSVG übernommene ständige Rechtsprechung des BGH234, nach der derjenige nicht für außerhalb des deutschen Einflußgebietes entstandene fluchtbedingte Schäden entschädigungsberechtigt sei, welcher aus Verfolgungsgründen vor den heranrückenden deutschen Truppen geflohen sei, dabei jedoch in dem Staat verblieben sei, in dessen Machtbereich er schon bisher gelebt habe, könne jedoch nicht ohne weiteres auf das WGSVG und den dieses Gesetz prägenden Verfolgtenbegriff übertragen werden. Sie gründe auf dem Gedanken, daß jüdische Flüchtlinge, die im eigenen Land vor den herannahenden deutschen Truppen geflohen seien, ein Teil fliehender Bevölkerungsmassen gewesen seien, die das gemeinsame ungewisse Schicksal der Flucht in das Landesinnere aus Furcht vor dem unmittelbaren Kriegsgeschehen und dem fremden Besatzungsregime auf sich genommen hätten. Diese Auffassung verkenne aber, daß das Schicksal der osteuropäischen Juden, denen bei Verbleiben im deutschen Einflußbereich der nahezu sichere Tod gedroht habe, ein gänzlich anderes gewesen sei, als das der übrigen Zivilbevölkerung. Sie seien nicht Opfer eines allgemeinen Kriegsschicksals gewesen, sondern systematisch staatlich organisierten Massenmorden ausgesetzt gewesen.




      233 Vorliegend des Deutschen Beamtenbundes; betreffend den Sächsischen Beamtenbund siehe BVerwG, Urteil vom 22.2.2001 (7 C 93/99 - DVBl. 2001, 1155).

      234 BGH, Urteil vom 4.4.1974 (IX ZR 158/72 - RzW 1974, 204); BGH, Urteil vom 24.3.1977 (IX ZR 144/75 - RzW 1977, 168).