Die verfassungsrechtliche Pflicht zum Schutz deutscher Staatsangehöriger und ihrer Interessen gegenüber fremden Staaten kann nur unter engen Voraussetzungen von Einzelpersonen mittels Verfassungsbeschwerde durchgesetzt werden, weil den für die Außenpolitik zuständigen Organen ein breiter Raum politischen Ermessens zusteht.
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