Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.2.1986 (9 C 104.85), BVerwGE 74, 41 (ZaöRV 48 [1988], 64)
Der Sachverhalt ähnelt dem Parallelfall Nr.950 [86/1].
Das Grundrecht auf Asyl gilt dem Schutz vor staatlicher politischer Verfolgung. Politisch motivierte Verfolgungshandlungen Dritter stellen nur dann einen Asylgrund dar, wenn der Staat für solche Handlungen verantwortlich ist (BVerfGE 54, 341 [358] ...; BVerwGE 67, 317 ...). Die pogromartigen Ausschreitungen in Pakistan, die nach dem festgestellten Sachverhalt vom pakistanischen Staat weder angeregt noch unterstützt wurden, sind von fanatisierten orthodoxen Moslems ausgegangen. Solche aus unkontrollierbaren Emotionen heraus eruptionsartig ausbrechenden Pogrome können auch bei entsprechenden Vorkehrungen nicht immer verhindert oder bereits im Keime erstickt werden. Das liegt in der Natur der Sache. Der Ausbruch eines solchen Pogroms kann daher für sich allein eine Verantwortlichkeit des Staates nicht begründen. Entscheidend ist vielmehr, ob er die Entstehung eines Pogroms zu unterbinden trachtet und, wenn dies nicht gelingt, nach dessen Ausbruch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den Betroffenen Schutz gewährt. Nur wenn dies nicht geschieht, muß sich der Staat die Verfolgungshandlungen Dritter als eigene zurechnen lassen. Dabei ist zu beachten, daß staatlicher Schutz auch gegenüber Pogromen nicht lückenlos sein kann und deshalb auch nicht zu sein braucht (BVerwGE 67, 317 [320] ...). Daher sind Übergriffe Dritter, die sich während eines Pogroms ereignen, gegen das der Staat einschreitet, ohne asylrechtliche Bedeutung. Das gilt auch für pflichtwidrige Handlungen oder Unterlassungen einzelner staatlicher Sachwalter, sofern der Staat diese nicht hinnimmt.