Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 13.1.1987 (2 BvR 209/84), BVerfGE 74, 102
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung im Jugendstrafverfahren zur Ableistung von 16 Stunden Hilfsdienst aufgrund von §10 Abs.1 Satz 3 Nr.4 JGG. Er rügt u.a. auch die Verletzung des Art.1 Abs.2 GG i.V.m. Art.4 Abs.2 und 3 EMRK, weil ihm unzulässigerweise Zwangsarbeit auferlegt worden sei. Das Bundesverfassungsgericht weist die Verfassungsbeschwerde als unbegründet zurück.
C.III.3. Auf eine behauptete Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention als solcher kann die Verfassungsbeschwerde nicht gestützt werden (vgl. BVerfGE 10, 271 [274]; 34, 384 [395]; 41, 126 [149]; 64, 135 [157]). Für eine willkürliche Auslegung und Anwendung ihrer Bestimmungen bietet sich hier kein Anhalt (Art.3 Abs.1 GG).