[b] Art.24 Abs.1 GG ermächtigt nicht dazu, im Wege der Einräumung von Hoheitsrechten für zwischenstaatliche Einrichtungen die Identität der geltenden Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland durch Einbruch in ihr Grundgefüge, in die sie konstituierenden Strukturen aufzugeben. Zu diesem Grundgefüge gehören die Rechtsprinzipien, die dem Grundrechtsteil des Grundgesetzes zugrundeliegen.
|