Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 31.10.1990 (2 BvF 2, 6/89), BVerfGE 83, 37 (s. 830 [90/1])
In der Entscheidung zur verfassungsrechtlichen Unzulässigkeit der Einführung eines Kommunalwahlrechts für Ausländer durch einen Landesgesetzgeber legte das Bundesverfassungsgericht den Begriff "Volk" in Art.28 Abs.1 Satz 2 GG genauso aus wie den entsprechenden Begriff in Art.20 Abs.2 GG. Art.79 Abs.3 GG verbietet eine Verfassungsänderung, welche die in Art.20 GG niedergelegten Grundsätze berührt. Wegen der Parallelität zwischen Art.20 Abs.2 GG und Art.28 Abs.1 Satz 2 GG stellte sich die Frage, ob die geplante Einführung eines Kommunalwahlrechts für EG-Ausländer selbst dann nicht verwirklicht werden könnte, wenn sie im Wege der Verfassungsänderung erfolgt.
IV. Nach alledem ist es dem Landesgesetzgeber verwehrt, auch Ausländern das Wahlrecht zu den Vertretungen des Volkes in den Gemeinden einzuräumen. Das schleswig-holsteinische Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes vom 21. Februar 1989 ist daher mit Art.28 Abs.1 Satz 2 GG unvereinbar und nichtig. Daraus folgt nicht, daß die derzeit im Bereich der Europäischen Gemeinschaften erörterte Einführung eines Kommunalwahlrechts für Ausländer nicht Gegenstand einer nach Art.79 Abs.3 GG zulässigen Verfassungsänderung sein kann.
Im Hinblick auf Art.8b Abs.1 EGV, der durch den Vertrag über die Europäische Union vom 7.2.1992 (BGBl.II S.1253) eingefügt wurde, ist Art.28 Abs.1 GG durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21.12.1992 (BGBl.I S.2086) um folgenden Satz 3 ergänzt worden: "Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar."