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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1986 - 1993


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1823. RECHTSSCHUTZ GEGEN DEUTSCHE MITWIRKUNGSAKTE AN BESCHLÜSSEN VON GEMEINSCHAFTSORGANEN

Nr.89/2

Die Zustimmung der Bundesregierung zum gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art.149 Abs.2 Buchst. a) EWG-Vertrag stellt keinen Hoheitsakt dar, der mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden könnte.

The assent given by the federal government to the EC Council's common position under Art.149 (2) (a) of the EEC Treaty is not an act of state which could be challenged by an individual filing a constitutional complaint.

Bundesverfassungsgericht (2.Kammer des Zweiten Senats), Beschluß vom 12.5.1989 (2 BvQ 3/89), EuGRZ 1989, 339 (ZaöRV 51 [1991], 217)

Einleitung:

      Die Antragstellerinnen produzieren Tabakerzeugnisse. Sie wenden sich gegen den Vorschlag für eine EG-Richtlinie über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen, über die der EG- (Gesundheits-) Ministerrat am 16.5.1989 beraten und gemäß Art.149 Abs.2 Buchst.a) EWGV den gemeinsamen Standpunkt festlegen soll. Sie beantragen, der Bundesregierung im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, in der Ratssitzung am 16.5.1989 gegen den Vorschlag der EG-Kommission zu stimmen und sich auch gegenüber den anderen Mitgliedstaaten für die Ablehnung des Richtlinienvorschlags einzusetzen. Die geplante Richtlinie soll u.a. die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die "Warnhinweise" auf Verpackungen von Tabakerzeugnissen harmonisieren. Die Antragstellerinnen machen geltend, daß sie durch die Zustimmung der Bundesregierung in ihren Grundrechten aus Art.5, 14 und 2 GG verletzt würden.

Entscheidungsauszüge:

      II. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde unzulässig wäre ...
      Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die beabsichtigte Zustimmung der Bundesregierung zum Vorschlag der Kommission für eine "Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen". Sie können sich im Rahmen der ihnen eröffneten Verfassungsbeschwerde nicht gegen die Mitwirkung der Bundesregierung an der Entstehung sekundären Gemeinschaftsrechts wenden, weil die Zustimmung der Bundesregierung zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates gemäß Art.149 Abs.2 Buchst.a) EWGV keinen sie unmittelbar beschwerenden Hoheitsakt darstellt. Die Mitwirkung der Bundesregierung ist kein Akt öffentlicher Gewalt gegenüber den Antragstellerinnen, sondern trägt lediglich zum Entstehen einer Richtlinie bei, die erst nach Inkrafttreten und nach ihrer Umsetzung in nationales Recht die Antragstellerinnen beschwert.
      Die Verfassungsbeschwerde wäre auch nicht im Hinblick darauf zulässig, daß die Zustimmung als Akt der deutschen Hoheitsgewalt bestimmende Ursache der geltend gemachten Grundrechtsverletzung sein könnte. Mag auch die Zustimmung der letzte von der deutschen Staatsgewalt gesetzte Mitwirkungsakt für eine - möglicherweise Grundrechte verletzende - Richtlinie sein, so erreichen die Regelungen der Richtlinie den Grundrechtsträger doch erst durch einen selbständig angreifbaren Rechtsetzungsakt der deutschen Staatsgewalt: Die Etikettierungsrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, ihren Inhalt in nationales Recht umzusetzen, und eröffnet dabei einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Der nationale Gesetzgeber ist bei der Umsetzung an die Vorgaben des Grundgesetzes gebunden. Die Frage, ob er bei der Umsetzung im Rahmen des ihm von der Richtlinie eingeräumten Gestaltungsspielraums Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte der Antragstellerinnen verletzt, unterliegt in vollem Umfang verfassungsgerichtlicher Überprüfung.
      Soweit die Richtlinie den Grundrechtsstandard des Gemeinschaftsrechts verletzen sollte, gewährt der Europäische Gerichtshof Rechtsschutz. Wenn auf diesem Wege der vom Grundgesetz als unabdingbar gebotene Grundrechtsstandard nicht verwirklicht werden sollte, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

Hinweis:

      Vgl. BVerfG, EuGRZ 1997, 205 zur grundrechtlichen Überprüfung der deutschen Tabaketikettierungsvorschriften, die auf der Grundlage der EG-Richtlinie erlassen wurden.