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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1986 - 1993


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Giegerich / Philipp / Polakiewicz / Rädler / Zimmermann


1842.5. VERORDNUNG (EWG) NR.1612/68

Art.7 Abs.2

Nr.89/1

Studierenden aus einem anderen EG-Mitgliedstaat, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben, kann ein Rechtsanspruch auf Förderung einer Auslandsausbildung unmittelbar aus Art.7 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr.1612/68 zustehen.

Students from another member state of the EC who reside in Germany can base claims for financial support of an education abroad directly on Art.7 (2) of the Regulation (EEC) No.1612/68.

Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 16.3.1989 (14 OVG A 175/86), InfAuslR 1989, 220 (ZaöRV 51 [1991], 222) (rechtskräftig)

Einleitung:

      Eine mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis in Deutschland lebende griechische Staatsangehörige begehrte für einen zwingend vorgeschriebenen einjährigen Auslandsstudienteil eines Studienganges, den sie an der Fachhochschule Osnabrück belegt hatte, Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Die Förderung wurde ihr von der zuständigen Behörde unter Hinweis auf §8 Abs.1 Nr.1-3 BAföG versagt, da Ausbildungsförderung außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes grundsätzlich nur Deutschen gewährt werden könne. Das OVG Lüneburg kommt aufgrund des Art.7 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr.1612/68 zu einem abweichenden Ergebnis.

Entscheidungsauszüge:

      [I]m vorliegenden Falle steht der Klägerin als Staatsangehöriger eines EG-Mitgliedsstaates und Arbeitnehmerin gemäß §8 Abs.3 BAföG ... in Verbindung mit Art.189 EWG-Vertrag, wonach Verordnungen und Rechtsakte der Gemeinschaft unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat gelten, und Art.48 EWG-Vertrag ein Rechtsanspruch unmittelbar aus Art.7 Abs.2 der Verordnung Nr.1612/68 ... vom 15.Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitsnehmer innerhalb der Gemeinschaft (Amtsbl. L257, S.2) auf die gleiche Ausbildungsförderung zu, wie sie den Deutschen als inländischen Arbeitnehmern gem. §§5 Abs.2, 8 Abs.1 Nr.1 BAföG für dieselbe Ausbildung im Ausland als soziale Vergünstigung gewährt wird ...
      Soweit sich die Klägerin auf das allgemeine Diskrimierungsverbot nach dem Europäischen Gemeinschaftsrecht berufen hat, findet der insoweit maßgebende Art.7 Abs.1 EWG-Vertrag jedoch keine Anwendung. Nach dem Urteil des EuGH vom 21. Juni 1988 [Rs.39/86 - Lair, Slg.1988, 3161] gilt Art.7 Abs.1 EWG-Vertrag beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des Gemeinschaftsrechts nur insoweit für eine Förderung, die ein Mitgliedsstaat seinen eigenen Staatsangehörigen zur Durchführung eines Hochschulstudiums für den Lebensunterhalt und die Ausbildung gewährt, als eine solche Förderung der Deckung von Einschreibegebühren oder anderen Gebühren, insbesondere von Studiengebühren, dient, die für den Zugang zum Unterricht verlangt werden. Das Diskriminierungsverbot des Art.7 EWG-Vertrag allein stellt mithin noch keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Gewährung von Förderungen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung der Studierenden dar ...
      Die von der Klägerin begehrte Ausbildungsförderung stellt eine soziale Vergünstigung im Sinne des Art.7 Abs.2 der Verordnung Nr.1612/68 dar. Denn eine Förderung, die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung zur Durchführung eines Hochschulstudiums gewährt wird, das zu einem berufsqualifizierenden Abschluß führt, stellt eine soziale Vergünstigung im Sinne von Art.7 Abs.2 der Verordnung Nr.1612/68 ... dar ...
      Nach diesen Maßstäben, denen der erkennende Senat folgt, ist der von der Klägerin gemäß §§13 Abs.4, 17 Abs.3 BAföG in Verbindung mit §1 Abs.1 der ZuschlagsV vom 27. Juni 1979 (BGBl. I S.831) begehrte, in Form eines Zuschusses zu leistende Auslandszuschlag als ergänzender Teil der Auslandsausbildungsförderung wie diese als soziale Vergünstigung anzusehen. Denn er wird gemäß §13 Abs.4 Satz1 BAföG auf den Bedarf geleistet, der nach der Legaldefinition des §11 Abs.1 BAföG den Lebensunterhalt und die Ausbildung umfaßt.
      Die Klägerin ist, wie es Art.7 Abs.2 in Verbindung mit Abs.1 der Verordnung Nr.1612/68 erfordert, Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates. Sie besitzt die griechische Staatsangehörigkeit. Der Vertrag über den Beitritt Griechenlands zur EG ist für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 1981 in Kraft getreten (BGBl. II 1981, S.15). Das Recht auf Freizügigkeit aus Art.7 hat auch schon während des hier streitigen Bewilligungszeitraumes gegolten. Gemäß Art.44 der einen Bestandteil des Beitrittvertrages vom 28.Mai 1979 bildenden Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassung der Verträge (BGBl. II 1980, 229, 235, 241) ist Art.48 des EWG-Vertrages für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen den derzeitigen Mitgliedstaaten und Griechenland allerdings nur vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen der Art.45, 46 und 47 dieser Akte anwendbar. Nach Art.45 Abs.1 der Akte sind die Art.1-6 und 13-23 der Verordnung Nr.1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in den derzeitigen Mitgliedstaaten gegenüber griechischen Staatsangehörigen und in Griechenland gegenüber Staatsangehörigen der derzeitigen Mitgliedsstaaten erst ab 1. Januar 1988 anwendbar. Daraus folgt, daß Art.7 der Verordnung Nr.1612/68 sofort mit dem Beitritt Griechenlands zur EG wirksam geworden und anwendbar ist ...
      Auf Arbeitnehmer, die Staatsangehörige Griechenlands sind und schon beim Beitritt in einem Mitgliedsstaat der erweiterten Gemeinschaft abhängig beschäftigt sind oder danach zur Beschäftigung zugelassen werden, sind die Regeln der Freizügigkeitsverordnung, soweit sie sich auf die Ausübung der Beschäftigung und die Gleichbehandlung beziehen, anwendbar ... Die Klägerin hat zur Zeit des Beitritts Griechenlands zur EG ... als Bankkaufmann gearbeitet, so daß sie sich grundsätzlich auf das aus der Freizügigkeit folgende Gleichbehandlungsgebot des Art.7 der Verordnung Nr.1612/68 berufen kann.
      Die Klägerin kann sich auch auf eigene Freizügigkeit als Arbeitnehmerin berufen. Eine von dem Freizügigkeitsrecht ihrer Eltern abgeleitete Freizügigkeit nach Art.10-12 der Verordnung Nr.1612/68 in Verbindung mit §§1 Abs.1 Nr.1, Abs.2, 15b des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Aufenthaltsgesetz/EWG) in der Fassung der Bekanntmachtung vom 31. Januar 1980 (BGBl. I S.116) (vgl. insoweit auch §8 Abs.1 Nr.5 BAföG) ... kommt für die Klägerin allerdings nicht mehr in Betracht, weil sie im streitigen Zeitraum über 21 Jahre alt gewesen ist und von ihren Eltern keinen Unterhalt mehr erhalten hat ... Die Klägerin hatte vielmehr in der Zeit von März 1977 bis September 1981 als Bankkaufmann ... gearbeitet und sich ihren Lebensunterhalt selbst verdient. Danach hat sie für ihre weitere Ausbildung im Inland elternunabhängige Ausbildungsförderung gem. §8 Abs.2 Nr.2 in Verbindung mit §11 Abs.3 Nr.4 BAföG erhalten.
      Die nach Art.7 Abs.1, Abs.2 der Verordnung Nr.1612/68 die Freizügigkeitsrechte entscheidend vermittelnde Voraussetzung ist der Arbeitnehmerstatus. Ein Student, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates ist, kann also nur in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne des Art.48 EWG-Vertrag und der Verordnung Nr.1612/68 Anspruch auf eine Förderung einer Hochschulausbildung haben ...
      An der ursprünglichen Eigenschaft der Klägerin als Arbeitnehmerin bestehen keine Zweifel, weil sie nach ihrer Berufsausbildung zum Bankkaufmann bereits viereinhalb Jahre in der Bundesrepublik Deutschland als Bankkaufmann gearbeitet hat. Diese Arbeitnehmereigenschaft wirkt auch für die Zeit der Hochschulausbildung der Klägerin nach ... Denn der EuGH hat entschieden, daß ein Angehöriger eines anderen Mitgliedsstaates, der im Aufnahmestaat nach Ausübung einer Berufstätigkeit ein Hochschulstudium aufnimmt, das zu einem berufsqualifizierenden Abschluß führt, dann weiterhin als Arbeitnehmer anzusehen ist, der sich als solcher auf Art.7 Abs.2 der Verordnung Nr.1612/68 berufen kann, wenn zwischen der früheren Berufstätigkeit und dem betreffenden Studium ein Zusammenhang besteht [Lair]. Im Bereich der Hochschulausbildung setzt ein solcher Zusammenhang zwischen der Arbeitnehmereigenschaft und einer Förderung, die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung zur Durchführung eines Hochschulstudiums gewährt wird, jedoch eine Kontinuität zwischen der zuvor ausgeübten Berufstätigkeit und dem aufgenommenen Studium in dem Sinne voraus, daß zwischen dem Gegenstand des Studiums und der früheren Berufstätigkeit ein Zusammenhang bestehen muß ...
      Die Zeit der (Hochschul-)Ausbildung muß sich also als Unterbrechung der Berufstätigkeit darstellen ... Die Kommission hat in ihrem Schriftsatz vom 23. Mai 1986 (S.11) in der Sache Lair geltend gemacht, daß die für die Vergünstigungen nach Maßgabe der Verordnung Nr.1612/68 qualifizierende Arbeitnehmereigenschaft auch dann erhalten bleibt, wenn der Staatsangehörige, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, ein Vollzeitstudium aufnimmt, um seine berufliche Ausbildung zu verbessern.
      Von einem Nachwirken des Arbeitsverhältnisses wegen bloßer Unterbrechung der Berufstätigkeit zum Zwecke der Ausbildung kann nach allem besonders dann ausgegangen werden, wenn zwischen der Berufstätigkeit und der Hochschulausbildung ein inhaltlicher, thematischer Zusammenhang besteht ... Nach diesen Grundsätzen liegt der geforderte gegenständliche Zusammenhang zwischen der früheren Berufstätigkeit der Klägerin und ihrer Hochschulausbildung auf der Hand. Denn die Klägerin hat Bankkaufmann gelernt, mehrere Jahre als Bankkaufmann gearbeitet, ihr Wirtschaftsabitur gemacht und anschließend einen acht Semester dauernden wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang mit Ausrichtung auf die EG - European Business Studies - (EBS) absolviert. Die Klägerin hat dabei das nach der Studienordnung geforderte praktische Auslandssemester an einer Bank in London abgeleistet.
      Die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen von anderen EG-Mitgliedsstaaten ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht auf eine Ausbildung innerhalb der Bundesrepublik beschränkt. Dies mag der deutsche Gesetzgeber - abgesehen davon, daß es hier um unmittelbar geltendes europäisches Gemeinschaftsrecht geht - zur Zeit des hier maßgeblichen Bewilligungszeitraumes noch so gewollt haben ... Die spätere gesetzliche Entwicklung insbesondere des §5 Abs.2 Satz2 BAföG durch das 11.BAföG-ÄndG bezieht aber über §8 Abs.1 Nr.5 BAföG nunmehr auch die Auszubildenden in die Auslandsförderung ein, denen nach dem AufenthaltsG/EWG als Kindern Freizügigkeit gewährt wird oder die danach als Kinder verbleibeberechtigt sind. Es ist danach kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, Kindern von EG-Staatsangehörigen, die nur eine von ihren Eltern abgeleitete Freizügigkeit besitzen, mehr soziale Vergünstigungen in Form von Ausbildungsförderung zu gewähren als EG-Staatsangehörigen, die sich auf ihre originäre Freizügigkeit kraft eigener - fortwirkender - Berufstätigkeit berufen können.
      Art.7 Abs.2 der Verordnung Nr.1612/68 stellt auch nur auf die inländischen Arbeitnehmern gewährten sozialen Vergünstigungen ab. Zu diesen Vergünstigungen gehören alle Vergünstigungen, die inländischen Arbeitnehmern hauptsächlich wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnortes im Inland gewährt werden und deren Ausdehnung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern ... Die Klägerin hat sowohl ihren Wohnsitz als auch ihre Arbeitnehmereigenschaft innerhalb der Bundesrepublik Deutschland begründet. Es gibt danach keinen sachlichen Grund, ihr die Ausbildungsförderung in Form der Auslandsförderung zu versagen, wie sie den inländischen Auszubildenden gewährt wird.