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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1986 - 1993


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Giegerich / Philipp / Polakiewicz / Rädler / Zimmermann


1842.10. AUFENTHALTSGESETZ/EWG

§8 Abs.1

Nr.87/2

Das Freizügigkeitsrecht von zwecks Arbeitssuche eingereisten EG-Ausländern erlischt nach dreimonatiger erfolgloser Suche.

The right to free movement of EC citizens, having entered in search of employment, will expire after three months of unsuccessful search.

Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg, Beschluß vom 19.8.1987 (13 S 1696/87), BWVPr 1987, 281 (ZaöRV 48 [1988], 751f.)

Entscheidungsauszüge:

      §12 Abs.9 AufenthG/EWG ist nur auf solche EG-Ausländer anwendbar, die im Sinne des §1 AufenthG/EWG Freizügigkeit genießen. Diesem Personenkreis ist die Antragstellerin nicht zuzurechnen, auch wenn sie im September 1986 zum Zwecke der Arbeitsaufnahme ins Bundesgebiet eingereist ist und nach ihren eigenen Beteuerungen weiterhin bestrebt ist, einen Arbeitsplatz zu finden. §1 Abs.1 Nr.1 AufenthG/EWG nötigt nicht zu gegenteiligen Schlüssen. Als Arbeitnehmer wird zwar in dieser Bestimmung nicht nur derjenige definiert, der eine Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter ausübt, sondern auch derjenige, der eine solche Beschäftigung ausüben will. Hieraus kann indes nicht gefolgert werden, daß zur Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft die bloße Absicht der Beschäftigungsaufnahme unabhängig davon ausreicht, ob sich dieses Anliegen in absehbarer Zeit verwirklichen läßt. Vielmehr ergibt sich aus §8 Abs.1 AufenthG/EWG in einer Zusammenschau mit §3 Abs.1 AufenthG/EWG, daß Staatsangehörigen eines anderen EG-Staates, die im Zeitpunkt der Einreise noch nicht über einen Arbeitsplatz verfügen, die Schutzwirkungen des §1 AufenthG/EWG lediglich innerhalb bestimmter zeitlicher Grenzen zuteil werden. Nach §8 Abs.1 AufenthG/EWG bedürfen Arbeitnehmer, die sich auf Arbeitssuche befinden, für die Dauer der ersten drei Monate nach der Einreise keiner Aufenthaltserlaubnis. Hieraus folgt im Umkehrschluß, daß die Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis nach Ablauf dieser Frist entfällt. Von diesem Zeitpunkt ab werden Personen, die bis dahin bei ihrer Arbeitsaufnahme erfolglos geblieben sind, der Aufenthaltserlaubnispflicht unterworfen (es sei denn, es liegt einer der Ausnahmetatbestände des §8 Absätze 2 und 3 AufenthG/EWG vor). Eine Aufenthaltserlaubnis ist ihnen nicht zu erteilen, da es hierfür ausweislich des §3 Abs.1 AufenthG/EWG des Nachweises bedarf, daß ein Arbeitsverhältnis besteht. Hieraus läßt sich die gesetzgeberische Wertung ableiten, daß die Freizügigkeitsregelungen nicht mehr anwendbar sind, wenn der Versuch, eine Beschäftigung aufzunehmen, nach dreimonatiger erfolgloser Arbeitssuche als fehlgeschlagen anzusehen ist.
      Diese Normierung steht in Einklang mit dem EWG-Vertrag und den zu seiner Durchführung ergangenen Bestimmungen des Rats der EWG, deren Umsetzung in innerstaatliches Recht das AufenthG/EWG dient, soweit sie nicht ohnehin unmittelbar geltendes Recht darstellen (vgl. Art.189 Abs.2 EWG-Vertrag). Gemäß Art.48 Abs.3 EWG-Vertrag wird den Arbeitnehmern das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen, zu dem "Zweck" zuerkannt, sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben. Nach derselben Bestimmung dürfen sich die Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat aufhalten, "um" dort eine Beschäftigung auszuüben. Darüber hinaus heißt es in der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr.1612/68, die Freizügigkeit schließe das Recht für die Arbeitnehmer ein, sich innerhalb der Gemeinschaft "zur" Ausübung einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis frei zu bewegen, während Art.2 der Richtlinie 68/360 die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, den Arbeitnehmern die Ausreise aus ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten, "damit" sie im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufnehmen und ausüben können. Um das hierdurch begründete Recht auf Zugang zu Beschäftigungen auch praktisch zu gewährleisten, muß Interessenten Gelegenheit gegeben werden, sich nach einem Arbeitsplatz umzusehen. Art.48 Abs.3 EWG-Vertrag enthält in dieser Hinsicht ebensowenig wie die Verordnung Nr.1612/68 oder die Richtlinie 68/360 zeitliche Vorgaben. Daß die EG-Freizügigkeit bei Einreise zum Zwecke der Arbeitsaufnahme anders als beispielsweise im Falle späterer Arbeitslosigkeit (vgl. Art.7 der Richtlinie 68/360) nicht ohne Rücksicht auf tatsächliche Beschäftigungsmöglichkeiten beansprucht werden kann, ergibt sich auch aus der Auslegungserklärung, die die Mitgliedstaaten anläßlich der Verabschiedung der Verordnung Nr.1612/68 und der Richtlinie 68/360 abgegeben haben (zitiert im Urteil des EuGH v. 23.3.1982, EuGHE 1982, 1035, 1043). Danach verfügen Angehörige eines Mitgliedstaats, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, um dort eine Beschäftigung zu suchen, zu diesem Zweck über einen Mindestzeitraum von drei Monaten. Dem hat der Gesetzgeber in §8 Abs.1 AufenthG/EWG Rechnung getragen. Daß die Freizügigkeitsregelungen nach Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nicht mehr greifen, wird in der genannten Auslegungserklärung dadurch zum Ausdruck gebracht, daß der Aufenthalt von EG-Angehörigen, die innerhalb der Dreimonatsfrist keine Beschäftigung gefunden haben, beendet werden kann, ohne daß es hierfür des Rückgriffs auf die Bestimmungen bedarf, die dazu ermächtigen, das Recht auf Freizügigkeit zu beschränken, wenn Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit dies erfordern (vgl. Art.48 Abs.3 EWG-Vertrag und Art.2 - 4 der Richtlinie 64/221). Mit dieser rechtlichen Einschätzung sieht der Senat sich in Übereinstimmung mit der Literatur ...

Hinweis:

      Zur Dauer des gemeinschaftsrechtlich erlaubten Aufenthalts zum Zwecke der Arbeitssuche und zur Irrelevanz der betreffenden Auslegungserklärung der Mitgliedstaaten vgl. EuGH, Urteil vom 26.2.1991 (Rs.C-292/89 - Antonissen), Slg.1991, I-745.