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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1986 - 1993


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Giegerich / Philipp / Polakiewicz / Rädler / Zimmermann


1881. VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN

Nr.86/1

[a] Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art.101 Abs.1 Satz 2 GG.

[b] Ein Rechtsmittel im Sinne des Art.177 Abs.3 EWGV stellt neben der Revision nach §133 VwGO jedenfalls hinsichtlich revisiblen Rechts auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß §132 Abs.3 VwGO dar.

[a] The Court of Justice of the European Communities is a "lawful judge" within the meaning of Art.101 (1), clause 2 of the Basic Law.

[b] "Judicial remedy" within the meaning of Art.177 (3) of the EEC Treaty comprises not only the appeal according to Sec.133 of the Rules of the Administrative Courts but also the appeal against the denial of leave to appeal according to Sec.132 (3) of the Rules, at least with regard to questions of law on which an appeal can be based.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 20.3.1986 (3 B 3.86), Buchholz 451.90 Nr.59 (ZaöRV 48 [1988], 83)

Entscheidungsauszüge:

      Der von der Klägerin in erster Linie geltend gemachte Mangel des Verfahrens (§132 Abs.2 Nr.3 VwGO) liegt nicht vor. Die Klägerin ist nicht ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden. Dabei mag der Klägerin darin beigepflichtet werden, daß der EuGH, der über eine im Verfahren vor dem einzelstaatlichen Gericht gestellte gemeinschaftsrechtliche Frage unter bestimmten Voraussetzungen im Weg der Vorabentscheidung zu entscheiden hat, als gesetzlicher Richter i. S. von Art.101 Abs.1 Satz 2 GG anzusehen ist. Eine Verpflichtung des einzelstaatlichen Gerichts, eine derartige Frage dem EuGH vorzulegen, besteht nach Art.177 Abs.3 EWG-Vertrag aber nur dann, wenn dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. Ein Rechtsmittel in diesem Sinne stellt neben der Revision nach §133 VwGO jedenfalls hinsichtlich revisiblen Rechts auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß §132 Abs.3 VwGO dar ...
      Infolgedessen war hier das Oberverwaltungsgericht hinsichtlich der von der Klägerin gestellten Frage des revisiblen Rechts nicht zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH verpflichtet. Es konnte lediglich die im einzelstaatlichen Verfahren gestellte Frage gemäß Art.177 Abs.2 EWG-Vertrag dem Europäischen Gerichtshof vorlegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hielt. Es stand also in seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob es eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof beschließen wollte ... Durch seine hier getroffene Ermessensentscheidung, von einer solchen Vorlage abzusehen, ist Verfahrensrecht nicht verletzt worden.

Hinweis:

      Diese Entscheidung wurde bestätigt durch Beschluß vom 22.7.1986 (3 B 104.85 - Buchholz 451.90 Nr.64).