Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 20.3.1986 (3 B 3.86), Buchholz 451.90 Nr.59 (ZaöRV 48 [1988], 83)
Der von der Klägerin in erster Linie geltend gemachte Mangel des Verfahrens (§132 Abs.2 Nr.3 VwGO) liegt nicht vor. Die Klägerin ist nicht ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden. Dabei mag der Klägerin darin beigepflichtet werden, daß der EuGH, der über eine im Verfahren vor dem einzelstaatlichen Gericht gestellte gemeinschaftsrechtliche Frage unter bestimmten Voraussetzungen im Weg der Vorabentscheidung zu entscheiden hat, als gesetzlicher Richter i. S. von Art.101 Abs.1 Satz 2 GG anzusehen ist. Eine Verpflichtung des einzelstaatlichen Gerichts, eine derartige Frage dem EuGH vorzulegen, besteht nach Art.177 Abs.3 EWG-Vertrag aber nur dann, wenn dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. Ein Rechtsmittel in diesem Sinne stellt neben der Revision nach §133 VwGO jedenfalls hinsichtlich revisiblen Rechts auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß §132 Abs.3 VwGO dar ...
Infolgedessen war hier das Oberverwaltungsgericht hinsichtlich der von der Klägerin gestellten Frage des revisiblen Rechts nicht zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH verpflichtet. Es konnte lediglich die im einzelstaatlichen Verfahren gestellte Frage gemäß Art.177 Abs.2 EWG-Vertrag dem Europäischen Gerichtshof vorlegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hielt. Es stand also in seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob es eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof beschließen wollte ... Durch seine hier getroffene Ermessensentscheidung, von einer solchen Vorlage abzusehen, ist Verfahrensrecht nicht verletzt worden.
Diese Entscheidung wurde bestätigt durch Beschluß vom 22.7.1986 (3 B 104.85 - Buchholz 451.90 Nr.64).