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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1986 - 1993


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Giegerich / Philipp / Polakiewicz / Rädler / Zimmermann


231.1. INNERSTAATLICHE ANWENDBARKEIT VON EINZELNEN VERTRÄGEN

Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen vom 20.2.1957 (BGBl.1973 II S.1249)

Nr.87/1 Die Bundesrepublik Deutschland darf die zwangsweise Verleihung einer ausländischen Staatsangehörigkeit an eine deutsche Frau wegen ihrer Eheschließung mit einem Ausländer nicht anerkennen.
The Federal Republic of Germany cannot recognize the compulsory conferral of a foreign citizenship on a German woman as a result of her marriage to a foreigner.

Hesssischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 6.3.1987 (7 UE 575/86), InfAuslR 1987, 295 (s. 221 [87/2]) (rechtskräftig)

Einleitung:

      Ehefrau und Kinder des um Einbürgerung nachsuchenden Ausländers sind Deutsche. Im Hinblick auf den aus Art.6 Abs.1 GG abgeleiteten Grundsatz der Einheitlichkeit der Staatsangehörigkeit der Familie war daher nach Auffassung des VGH dem Einbürgerungsantrag des Klägers grundsätzlich stattzugeben.

Entscheidungsauszüge:

      Nicht entgegengehalten werden darf dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Staatsangehörigkeit der Familie, daß die Ehefrau des Klägers iranische Staatsangehörige geworden sei. Das iranische Recht sieht zwar ... vor, daß eine Deutsche die iranische Staatsangehörigkeit kraft Gesetz erwirbt, wenn sie einen Iraner heiratet. Dieser Erwerb der iranischen Staatsangehörigkeit gegen den Willen der Betroffenen kann aus deutscher Sicht jedoch nicht anerkannt werden. Die Bundesrepublik Deutschland ist dem Übereinkommen vom 20.2.1957 über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen beigetreten ... Dieses internationale Übereinkommen sieht vor, daß durch die Eheschließung die Staatsangehörigkeit einer Frau nicht geändert wird. Die Bundesrepublik Deutschland würde sich widersprüchlich verhalten, wenn sie trotz Beitritts zu diesem internationalen Abkommen die zwangsweise Verleihung der Staatsangehörigkeit an eine deutsche Frau durch einen anderen Staat anerkennen und ihrem Ehemann bei der Frage seiner eigenen Einbürgerung entgegengehalten würde.