Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law Logo Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law

You are here: Publications Archive Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1986 - 1993

Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1986 - 1993


Home | Inhalt | Zurück | Vor

Giegerich / Philipp / Polakiewicz / Rädler / Zimmermann


410. STAATSGEBIET

Nr.89/1

Ost-Jerusalem gehört nicht zum Gebiet des Staates Israel. Das deutsch-israelische Sozialversicherungsabkommen ist daher auf solche Personen israelischer Staatsangehörigkeit unanwendbar, die ihren Wohnsitz in Ost-Jerusalem haben.

East Jerusalem is not part of the territory of the State of Israel. Thus, the German-Israeli Social Security Agreement does not apply to Israeli citizens who are residents of East Jerusalem.

Bundessozialgericht, Urteil vom 26.10.1989 (12 RK 44/88), BSGE 66, 28 (ZaöRV 51 [1991], 183) (s.150 [89/1])

Einleitung:

      Die Klägerin, eine israelische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Ost-Jerusalem, begehrte von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Nachentrichtung von Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung nach der Durchführungsvereinbarung zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen (DV-DISVA), um auf diese Weise eine höhere Rente zu erzielen. Ihre Klage war in allen Instanzen erfolglos.

Entscheidungsauszüge:

      Nach Art.12 Sätze 1 und 3 der am 12.6.1980 in Kraft getretenen DV-DISVA vom 20.11.1978 (BGBl.1980 II 574) zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen (DISVA) vom 17.12.1973 (BGBl.1975 II 245) konnten die nach Art.3 Abs.1 DISVA "den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellten Personen" binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten der DV-DISVA ... die Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung ... beantragen. In Art.3 Abs.1 DISVA werden den Staatsangehörigen eines Vertragsstaates bestimmte Personengruppen, insbesondere die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleichgestellt, "wenn sie sich im Gebiet eines Vertragsstaats gewöhnlich aufhalten". Die Klägerin als israelische Staatsangehörige hätte nach dieser Regelung dann einer deutschen Staatsangehörigen gleichgestanden, wenn sie sich gewöhnlich im Gebiet des Vertragsstaats Israel aufgehalten hätte. Dies war aber im fraglichen Zeitraum nicht der Fall, da das Gebiet des Staates Israel ... den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts (Ost-Jerusalems) nicht einschloß. Das ergibt sich aus Art.1 Nr.1 des Abkommens. Danach bedeutet der Ausdruck "Gebiet" in bezug auf den Staat Israel "das Gebiet des Staates Israel". Was wiederum darunter zu verstehen ist, wird im Abkommen nicht näher erläutert und bedarf der Auslegung. Hierfür sind die völkerrechtlichen Auslegungskriterien heranzuziehen. Ausgangspunkt für die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages ist ... der Wortlaut des Vertrages ... Maßgeblich ist dabei der gewöhnliche Sinn ("ordinary meaning" - "sens ordinaire") des vereinbarten Vertragswortlauts, der allerdings nach Treu und Glauben, in Übereinstimmung mit der den Vertragsbestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht des Vertragszieles und Vertragszwecks auszulegen ist ... Dies bestimmt heute ausdrücklich Art.31 Nr.1 der Wiener Vertragsrechtskonvention vom 23.5.1969 (BGBl.1985 II 926 - WVK). Auch wenn diese Konvention bei Abschluß des DISVA für dessen Vertragsparteien nicht bindend war, weil sie seinerzeit weder für die Bundesrepublik noch für Israel in Kraft getreten war (vgl. BGBl.1987 II 757), hatten die Auslegungsregeln der WVK bereits vor deren Inkrafttreten und auch zwischen Staaten, die sie noch nicht ratifiziert hatten, eine wichtige Bedeutung in der Staatenpraxis und Judikatur ...
      Der gewöhnliche, d.h. der objektive Sinn der in Art.1 Nr.1 des DISVA gebrauchten Formulierung "Gebiet des Staates Israel" deckt sich nach Auffassung des Senats mit dem Sinn, der dieser Umschreibung nach der fast einhelligen, jedenfalls deutlich überwiegenden Überzeugung der am internationalen Rechtsverkehr teilnehmenden Staaten zukommt. Das gilt sowohl dann, wenn man den verwendeten Ausdruck in dem Sinn versteht, "wie er im Zeitpunkt der Normanwendung in einem an dem konkreten Streit uninteressierten Milieu verstanden würde" ..., als auch, wenn man die hier fragliche Textstelle unter Heranziehung "anderer normativer Inhalte" interpretiert ... Angesichts der noch vor dem Abschluß des Abkommens gefaßten Beschlüsse der Vollversammlung der Vereinten Nationen vom 4. und 14.7.1967 (Resolutionen 2253 und 2254), nach welchen die 1967 zur Einbeziehung von Ost-Jerusalem in das israelische Staatsgebiet durch Israel getroffenen Maßnahmen für rechtlich unbeachtlich erklärt wurden, umfaßt der ohne nähere Erläuterung verwendete Ausdruck "Gebiet des Staates Israel" nach seinem "gewöhnlichen Sinn" nicht den von Israel erst im Verlauf der kriegerischen Auseinandersetzungen im Juni 1967 in Besitz genommenen östlichen Teil Jerusalems. Dabei ist es nicht von Belang, daß die Bundesrepublik Deutschland zu dem Zeitpunkt, als die fraglichen Beschlüsse der Vollversammlung der Vereinten Nationen gefaßt wurden, noch nicht Mitglied der Vereinten Nationen war, ebensowenig, daß die fraglichen Beschlüsse ohne die Stimme Israels gefaßt wurden und im übrigen völkerrechtlich nicht bindender Natur waren. Gleichwohl erlauben sie einen Schluß auf den objektiven Wortsinn der fraglichen Vertragsformulierung. Dies gilt umso mehr, als diese Beschlüsse in der Folgezeit durch eine Reihe von Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bekräftigt wurden (vgl. Resolutionen 252 vom 21.5.1968, 267 vom 3.7.1969, 271 vom 15.9.1969, 298 vom 25.9.1971, 338 vom 22.10.1973, 381 vom 30.11.1975). Unerheblich ist auch, daß in einer der beiden verbindlichen Vertragssprachen des DISVA, nämlich dem Hebräischen, die Bezeichnung "Eretz Israel" gebraucht worden ist, die möglicherweise sowohl "israelisches Staatsgebiet" als auch "Palästina" bedeutet. Denn auch diese Bezeichnung konnte in einem völkerrechtlichen Vertrag zwischen zwei Mitgliedern der Vereinten Nationen angesichts der erwähnten Beschlüsse der Vollversammlung und des Sicherheitsrats "gewöhnlich" nur so verstanden werden, daß damit das der Auffassung der internationalen Staatengemeinschaft entsprechende Staatsgebiet Israels gemeint war.
      Auch der Zusammenhang der Vertragsbestimmungen ("Kontext") gebietet keine andere Betrachtungsweise. Weder im DISVA noch in der DV-DISVA spricht nämlich der sonstige Vertragsinhalt für die von der Revision erstrebte Auslegung der umstrittenen Formel "Gebiet des Staates Israel". Dasselbe gilt von dem weiteren Auslegungskriterium des vertraglichen Ziels und Zwecks. Entgegen der im Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht vertretenen Ansicht, wonach es "naheliegt", Ost-Jerusalem wenigstens i.S. des DISVA dem "Gebiet des Staates Israel" zuzurechnen, ergibt die Zielsetzung des Abkommens nach Auffassung des Senats keinen genügenden Anhaltspunkt für eine Auslegung der fraglichen Begriffsbestimmung entgegen ihrer "gewöhnlichen Bedeutung". Sinn und Zweck des DISVA ist es, den angemessenen sozialrechtlichen Schutz von Staatsangehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten, die sich im jeweils anderen Vertragsstaat aufhalten. Dies sollte im wesentlichen durch Erhaltung der im anderen Vertragsstaat erworbenen sozialrechtlichen Anwartschaften und durch die Gewährung von Leistungen aus diesen Anwartschaften in den Heimatstaat erreicht werden ... Diesem Ziel wird das DISVA weitgehend auch dann gerecht, wenn man Ost-Jerusalem nicht als Bestandteil des "Gebiets des Staates Israel" i.S. des Art.1 Nr.1 DISVA ansieht. So sieht das DISVA selbst seine Durchführung auch außerhalb der Gebiete der Vertragsstaaten vor, z.B. in Art.3 Abs.2, wonach Leistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates den Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates auch dann zu erbringen sind, wenn sie sich gewöhnlich außerhalb der Gebiete der Vertragsstaaten aufhalten. Das gilt auch für Staatsangehörige Israels, die in Ost-Jerusalem wohnen. Ferner wird bei bestimmten Leistungsvoraussetzungen nicht auf das Gebiet abgestellt, in welchem diese erfüllt worden sind, sondern auf die Rechtsvorschriften, nach denen sie erfüllt worden sind. So sind nach Art.11 DISVA für den Leistungsanspruch und die Dauer der Leistungsgewährung im Falle der Mutterschaft die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten und Zeiten des Bezuges einer Leistung zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Nach Art.14 DISVA kommt es für die Berücksichtigung früher eingetretener Arbeitsunfälle ebenfalls nicht darauf an, ob diese sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates ereignet haben, sondern ob sie unter die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gefallen sind. Ähnlich steht es mit der Anrechnung von Versicherungszeiten im Bereich der Rentenversicherung nach Art.20 Abs.1 DISVA. Hiernach reicht es aus, daß Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt sind, einerlei an welchem Ort die versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt worden ist. Mithin stellen eine Reihe von Vorschriften des DISVA nicht auf das "Gebiet" der Vertragsstaaten ab. Aber auch wo dies der Fall ist, bleibt die praktische Anwendung dieser - vereinzelten - gebietsbezogenen Vorschriften des DISVA in der großen Mehrzahl der Fälle gewährleistet, nämlich soweit ein Staatsangehöriger oder eine sonstige unter das Abkommen fallende Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in dem von Israel vor dem Juni 1967 innegehabten Gebiet hat. Die verhältnismäßig wenigen verbleibenden Fälle einer unterschiedlichen Behandlung israelischer Staatsangehöriger je nach ihrem Wohnsitz stellen den Sinn und Zweck des DISVA nicht in Frage. Hinzu kommt, daß die Vertragsparteien des DISVA bei denjenigen Vorschriften, die auf das Gebiet der Vertragsstaaten abstellen, ohnehin in Kauf genommen haben, daß ein Teil der Personen, auf die die Rechtsvorschriften einer der Vertragsparteien Anwendung finden können, nicht unter diese gebietsbezogenen Bestimmungen fällt. Das gilt z.B. von solchen Personen, die sich gewöhnlich in Drittstaaten aufhalten, aber Anwartschaften aus der Rentenversicherung eines der Vertragsstaaten besitzen. Da jedenfalls für diese Personengruppen gebietsbezogene Vorschriften - wie etwa Art.12 der DV-DISVA - von vornherein keine Anwendung finden können, läßt es den Sinn und Zweck des Vertrages unberührt, wenn auch die in Ost-Jerusalem wohnenden Personen von der Anwendung derartiger Vorschriften ausgeschlossen bleiben.
      Entgegen der Ansicht der Revision ist der Senat nicht der Auffassung, daß die im Text des DISVA gewählte Bezeichnung "Gebiet des Staates Israel" nach den völkerrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist, die für einen sog. Formelkompromiß gelten ... Ein solcher läge nämlich nur dann vor, wenn der fragliche Ausdruck keine feststellbare "gewöhnliche Bedeutung" hätte, sondern mehrdeutig wäre. Dies ist hier aber nicht der Fall, wie schon dargelegt worden ist. Insbesondere reicht es für die Annahme eines Formelkompromisses nicht aus, daß die Parteien über die Bedeutung eines Begriffes kein Einvernehmen erzielen konnten. Benutzen diese in einem solchen Fall - wie hier - Formulierungen mit objektiv eindeutigem Inhalt, so ist auch dann der objektive ("gewöhnliche") Wortlaut des Vertrages maßgebend ... Im übrigen wäre im Falle eines Formelkompromisses das spätere Verhalten der Vertragsparteien für die Auslegung der mehrdeutigen Vertragsbestimmung maßgeblich ... (Art.31 Nr.3 Buchst.b WVK). Das spätere Verhalten der Vertragsparteien ließ hier aber ... seit Inkrafttreten des DISVA eindeutig den Schluß zu, daß unter "Gebiet des Staates Israel" nicht auch Ost-Jerusalem zu verstehen sei. Das ergibt sich zwar weniger aus dem Abstimmungsverhalten der Bundesrepublik in den Vereinten Nationen, zumal die Bundesrepublik Deutschland 1967 noch nicht Mitglied der Vereinten Nationen und nach ihrem Beitritt 1973 nur in den Jahren 1976 bis 1978 Mitglied des Sicherheitsrats war. Indessen haben die deutschen Sozialversicherungsträger bei der praktischen Anwendung des Abkommens - ohne daß die israelische Seite dies bisher beanstandet hätte - Art.1 Nr.1 DISVA ständig in dem hier dargelegten Sinn ausgelegt ...
      Die Vertragsparteien des DISVA haben auch nicht etwa dem Ausdruck "Gebiet des Staates Israel" eine besondere, von der gewöhnlichen abweichende Bedeutung beilegen wollen (vgl. Art.31 Nr.4 WVK). Dafür reicht es keineswegs aus, daß dies die Absicht einer der Vertragsparteien war. Vielmehr müssen beide Vertragsparteien übereinstimmend diesen Willen gehabt haben, wofür vorliegende Anhaltspunkte fehlen.
      Nach allem würde Ost-Jerusalem nur dann i.S. des DISVA zum "Gebiet des Staates Israel" zählen, wenn die Vertragsbeteiligten im DISVA ausdrücklich eine dahingehende Begriffsbestimmung vorgenommen hätte. Entsprechendes ist zwar hinsichtlich des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland in Art.1 Nr.1 DISVA geschehen, indem dieses Gebiet näher als "Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland" bestimmt wurde, weswegen West-Berlin ebenfalls unter diesen Begriff fällt. Eine ähnlich Formel wurde in bezug auf das Gebiet des Staates Israel jedoch nicht gewählt.
      Die von der Revision herangezogenen Ausführungen des Internationalen Gerichtshofs (IGH) im Namibia-Gutachten aus dem Jahre 1971 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Einerseits betrifft dieses Gutachten "official acts", also (einseitige) Maßnahmen der südafrikanischen Behörden personenstandsrechtlicher Art, nicht aber die Auslegung eines (zweiseitigen) völkerrechtlichen Vertrages. Was den in diesem Gutachten zum Ausdruck gelangten Grundsatz betrifft, daß die betroffene Bevölkerung des besetzten Gebietes (inhabitants of the territory) keine Nachteile dadurch erleiden soll, daß die Staatsgewalt derzeit ohne völkerrechtliche Anerkennung durch eine fremde Macht wahrgenommen wird, so darf nicht übersehen werden, daß sich das Gutachten des IGH in erster Linie auf diejenigen bezieht, die ohne handlungsfähige eigene Staatsgewalt in dem besetzten Territorium wohnen, nicht aber auf diejenigen Bewohner des Territoriums, für die bisher schon die Staatsgewalt des okkupierenden Staates zuständig war.
      Auch die herrschende Auslegung des Art.29 WVK, wonach als "gesamtes Hoheitsgebiet" einer Vertragspartei i. S. dieses Artikels alles von einem Staat als eigenes Staatsgebiet behandelte und beherrschte Gebiet, unabhängig von einer völkerrechtlichen Anerkennung, gelten soll, kann keine andere Beurteilung begründen, zumal Art.1 Nr.1 DISVA nicht den Anwendungsbereich des Abkommens definiert, sondern lediglich den Ausdruck "Gebiet", soweit dieser im Abkommen verwendet wird.
      Soweit die Revision sich darauf beruft, daß auch West-Jerusalem völkerrechtlich nicht zum "Gebiet des Staates Israel" zähle, von der Bundesrepublik Deutschland aber stillschweigend als Gebietsteil des Staates Israel behandelt werde, ist dem entgegenzuhalten, daß kein Vertragsstaat gehindert werden kann, mehr zu leisten, als wozu er verpflichtet ist. Daraus können aber nicht noch weitergehende Forderungen abgeleitet werden. Es braucht daher nicht entschieden zu werden, wie die fragliche Bestimmung des DISVA in bezug auf West-Jerusalem auszulegen ist, insbesondere ob insoweit eine spätere Übung bei der Anwendung des DISVA eine besondere Auslegung gestattet.
      Soweit die Revision in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art.3 GG) rügt, ist fraglich, inwieweit dieser Artikel im Ausland lebenden Ausländern gegenüber Geltung beanspruchen kann (vgl. Art.23 Satz1 GG). Selbst wenn man dies bejahen wollte, so bestehen hinsichtlich des Status von Ost- und West-Jerusalem historische und völkerrechtliche Unterschiede, die eine verschiedene Behandlung der Einwohner beider Stadtteile in völkerrechtlichen Verträgen rechtfertigen. Insbesondere ist West-Jerusalem bereits seit April 1949 faktisch in den Hoheitsbereich des Staates Israel einbezogen; auch fehlen insoweit Resolutionen von Organen der Vereinten Nationen aus einer Zeit nach dem Jahr 1950.
      Ob eine Änderung im Status des Ostteils der Stadt Jerusalem dadurch eingetreten ist, daß Jordanien u.a. dieses Gebiet zum 31.7.1988 aufgegeben habe, wie die Revision vorträgt, kann dahinstehen. Die Klägerin hat am 13.6.1983, dem letztmöglichen Zeitpunkt, den Antrag nach Art.12 DV-DISVA gestellt. Damals war eine mögliche Statusänderung Ost-Jerusalems jedenfalls noch nicht eingetreten. Deshalb konnte die Klägerin bis zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen des Art.3 DISVA selbst dann nicht erfüllen, wenn eine Maßnahme Jordaniens vom Juli 1988 den völkerrechtlichen Status Ost-Jerusalems zugunsten Israels verändert haben sollte.