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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1993


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Christiane E. Philipp


VIII. Internationaler Menschenrechtsschutz

1. Europäische Menschenrechtskonvention

d) Art. 6 Abs. 3 Buchst. a

       55. Der 5. Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen des Kammergerichtes Berlin entschied in seinem Beschluß vom 21.5.1993 (5 Ws 137/93 REHA = VIZ, Heft 10, 1993, 464), daß das Fehlen eines Dolmetschers keinen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. e der EMRK darstelle, denn diese Vorschrift sei auf die Hauptverhandlungen anderer Verfahrensvorgänge zugeschnitten, in denen eine Verhandlung vor Gericht stattfinde und regele nur die Kostenfrage bei der Hinzuziehung eines Dolmetschers. Sie bestimme nicht die sachlichen Voraussetzungen, unter denen ein Dolmetscher hinzugezogen werden müsse. Die sachlichen Voraussetzungen für die Hinzuziehung eines Dolmetschers ergäben sich vielmehr aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. a EMRK und dem inhaltlich gleichlautenden Art. 14 Abs. 3 Buchst. a des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.196640.



      40 BGBl. 1973 II, 1534.