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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1993


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Christiane E. Philipp


VIII. Internationaler Menschenrechtsschutz

1. Europäische Menschenrechtskonvention

e) Art. 6 Abs. 3 Buchst. c

       56. Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK entschied der BGH mit Urteil vom 26.8.1993 (4 StR 364/93 = NJW 1993, 3275 ff. = NStZ 1993, 600 ff.): Entziehe der Angeklagte in der Hauptverhandlung seinem Verteidiger unter Berufung auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis das Mandat, so hindere dies die Bestellung des bisherigen Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger jedenfalls dann nicht, wenn die von dem Angeklagten vorgetragenen Behauptungen zwar erheblich aber sichtlich unzutreffend seien. Erstatte hingegen in einem solchen Fall der beigeordnete Verteidiger gegen den Angeklagten wegen dessen Äußerungen Strafanzeige, so liege darin in der Regel ein wichtiger Grund, der Anlaß gebe, einem Antrag des Verteidigers auf Entpflichtung stattzugeben. Die Ablehnung des Antrages, die Bestellung zum Pflichtverteidiger aufzuheben, verletze den Angeklagten in seinem Recht auf wirksame Verteidigung gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. c der EMRK und verstoße gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens.