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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1993


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Christiane E. Philipp


VIII. Internationaler Menschenrechtsschutz

1. Europäische Menschenrechtskonvention

g) Art. 6 Abs. 3 Buchst. e

       58. In seinem Beschluß vom 29.1.1993 (64 Js 17285/92 = Wistra 1993, 197 ff.) hatte sich das Amtsgericht Darmstadt mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen der der deutschen Sprache nicht mächtige Angeklagte einen Anspruch auf die unentgeltliche Beiordnung eines Dolmetschers habe. Art. 6 Abs. 3 Buchst. e der EMRK betreffe lediglich die gerichtliche Hinzuziehung eines Dolmetschers bei Gerichtsverhandlungen, an denen der Angeklagte teilnehme. Der der deutschen Sprache nicht mächtige Angeklagte habe keinen Anspruch auf die unentgeltliche Beiordnung eines Dolmetschers, um mit seinem Verteidiger die Verteidigung zu besprechen, entschied das Gericht. Vgl. dazu auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, Urteil vom 23.10.1978 (= NJW 1979, 1091). Im übrigen vgl. zu diesem Themenkomplex die bereits unter laufender Nr. [55] besprochene Entscheidung sowie P. Rädler, Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1992, ZaöRV 54 (1994), 529.