Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law Logo Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law

You are here: Publications Archive Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1993

Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1993


Inhalt | Zurück | Vor

Christiane E. Philipp


VIII. Internationaler Menschenrechtsschutz

1. Europäische Menschenrechtskonvention

h) Art. 8

       59. Das Oberlandesgericht Köln entschied in seinem Beschluß vom 21.4.1993 (16 Wx 77/93 = FamRZ 1993, 1243 ff. = NJW-RR 1993, 1420), daß es nicht gegen Art. 8 und 14 der EMRK verstoße, wenn ein nichtehelicher Vater das Sorgerecht für das Kind nur erlangen könne, wenn er das Kind im Verfahren nach § 1723 BGB für ehelich erklären ließe. Dem stehe nicht entgegen, daß das Bundesverfassungsgericht (FamRZ 1991, 913 ff. = NJW 1991, 1944 ff.) die an die Ehelicherklärung geknüpfte gesetzliche Folge, daß dann die Mutter die elterliche Sorge verliere, für verfassungswidrig erklärt habe.

       60. Bestünden enge dauerhafte Bindungen zwischen einem minderjährigen Ausländer und der Pflegefamilie, die ihn aufgenommen habe bzw. zwischen ihm und dem ihm bestellten Vormund, so liege regelmäßig ein sich aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 8 EMRK ergebendes Abschiebungshindernis vor, entschied das VG Frankfurt mit Urteil vom 24.11.1993 (5 118 33.93 = NVwZ 1994, 1137).

       61. Im Hinblick auf das Verhältnis von Art. 6 GG zu Art. 8 EMRK stellte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29.7.1993 (BVerwG 1 C 25.93 = InfAuslR 1994, 2 ff.) fest, daß der in Art. 8 Abs. 1 der Konvention gewährleistete Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens auch das Familienleben zwischen nahen Verwandten und damit auch zwischen Geschwistern erfasse. Er reiche somit über den durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Personenkreis hinaus. Andererseits verlange diese Bestimmung aber ein "wirkliches Familienleben", was eine gewisse Intensität der Familienbande voraussetze.